27.01.2020, 12:39
(27.01.2020, 10:45)T. Kaiser schrieb:(25.01.2020, 14:47)BlackJack schrieb: Hi zusammen.
In der Vorbereitung auf meinen Aktenvortrag bin ich auf ein Protokoll gestoßen, in dem ein Prüfling folgendes berichtet:
Ihm und seinen Mitstreitern sei im Rahmen der Besprechung des Aktenvortrags aus Gerichtssicht nach der Prüfung gesagt worden, dass
1. auch Rechtsansichten in den Sachbericht gehören (also auch, wenn Tatschen streitig sind)
2. in der Prozessgeschichte nicht nur eine erfolgte Beweisaufnahme angesprochen, sondern auch schon dort deren Ergebnis mitgeteilt werden solle
3. in der rechtlichen Würdigung auch bei Vorliegen einer anspruchsbegründenden Norm dennoch - auch letztlich nicht gegebene - andere AGLs geprüft werden sollen.
Das Fehlen dieser Punkte sei bei allen negativ berücksichtigt worden.
Kann von euch jemand was dazu sagen?
zu 1: Im Examen ja
zu 2: Totaler Quatsch, macht keiner.
zu 3: Im Examen ja, aber wenn dann kurz. Von "prüfen" würde ich dann nicht sprechen, eher von "erwähnen". Letztlich ist dies ja ein kleiner Verstoß gg. den reinen Urteilsstil. Aber in der Mündlichen im AV würde ich das schon empfehlen, da auch die Lösungsskizzen das idR so machen.
Viele Grüße,
T. Kaiser
Vielen Dank!
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Aktenvortrag Zivilrecht NRW - von BlackJack - 25.01.2020, 14:47
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