17.12.2019, 18:28
(17.12.2019, 11:53)Gast schrieb:(15.12.2019, 02:44)GAsst schrieb:(14.12.2019, 23:29)Gast schrieb:(14.12.2019, 18:29)Gast schrieb:(14.12.2019, 13:33)Gast schrieb: ich hab auch Depressionen (ohne Selbstverletzungen) in meiner Biografie...
Mich würden daher auch Antworten auf die ursprüngliche Frage sehr interessieren.
Lügen werde ich nicht, aber ich möchte schon, dass es mir jetzt nicht alles kaputt macht.
Meine Depression habe ich erst seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt :D
Nicht lustig...
Schon ein bisschen, halt sehr dunkel.
Mich interessiert diese Frage auch. Und wenn man epidemiologischen Studien vertrauen darf, wird es künftig auch noch mehr Leute interessieren. Das führt zusammen mit dem demografischen Wandel dazu, dass sich die Einstellungsbehörden wohl ein bisschen offener zeigen müssen.
Ansonsten ist das natürlich eine Einzelfallentscheidung. Zwei Beispiele, jeweils nach neuer BVerwG-Rspr.:
- das VG Düsseldorf hat eine Klage abgewiesen, mit der sich eine angestellte Lehrerin gegen die Ablehnung der Verbeamtung gewandt hat. Die Lehrerin war während ihres Studiums und Refs mehrere Male, teilweise über einige Monate hinweg, in stationärer Behandlung depressiver Episoden
- das VG Köln hat einer Klage stattgegeben, mit der ein Feuerwehrsanwärter (oder so Ähnlich) gegen seine Umwandlung Beamter auf Probe-> Lebenszeit vorgegangen war. Das VG hat herausgestellt, dass die Amtsärztin sagte, es gebe keine Erkenntnisse, ob man bei 2 Episoden "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" vorzeitig dienstunfähig wird. Zudem wurde konstatiert, dass 2 Episoden+3 Monate Fehlzeit noch nicht darauf schließen lassen, dass man längere Fehlzeiten eintreten werden. Hier lässt sich also die neue Rspr. rauslesen, dass Zweifel an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zulasten der Einstellungsbehörde gehen
Ich glaube, dass Lehrerin-Urteil ist aber noch zum alten Recht, weil von 2010 oder?
Ich persönlich würde mich zwar sehr freuen, sehe jedoch keine echte Beweislastumkehr in der Änderung, wenn der Maßstab auch zugunsten der Bewerber herabgesetzt wurde; zudem befürchte ich, dass die Amtsärzte davon nicht wirklich Ahnung haben und sich der sehr (!) eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit bewusst sind und es nur davon abhängt, ob die einem im Einzelfall gut gesonnen sind oder nicht.
Rechtsstaatlich bedenklich! Zumal nahezu jeder mal eine psychische Erkrankung gehabt haben dürfte, wenn auch nicht jeder in entsprechender Behandlung war!
Das Urteil ist vom 26.08.2015, Az. 2 K 5209/14
Auszug:
1. Tatbestand
"Nach dem Inhalt des beigezogenen Aktenmaterials und nach den eigenen Angaben der Klägerin kam es bei ihr zusammenfassend zu folgenden depressiven Episoden:
1. im Jahr 1993 erstmalig während des Studiums,
2. im Jahr 1997 während des ersten Staatsexamens,
3. während des Vorbereitungsdienstes 1999/2000 mit krankheitsbedingter Fehlzeit von 1. Mai 1999 bis 19. März 2000 einschließlich einer stationären Behandlung vom 28. Dezember 1999 bis 15. März 2000,
4. im Jahr 2003 mit krankheitsbedingter Fehlzeit vom 10. Juli bis 29. September 2003 einschließlich einer stationären Behandlung vom 11. Juli bis 16. September 2003,
5. im Jahr 2006 mit krankheitsbedingter Fehlzeit vom 31. Januar bis 9. August 2006 einschließlich einer stationären Behandlung vom 15. Februar bis 30. Juli 2006,
6. im Jahr 2007/2008 von Dezember 2007 bis Juni 2008 während der Elternzeit und
7. im Jahr 2013 mit krankheitsbedingter Fehlzeit von mindestens Mai bis August 2013 einschließlich einer stationären Behandlung vom 3. Mai bis 30. Juli 2013 und anschließender teilstationärer Weiterbehandlung bis zum 6. August 2013." Und @GastNRW19:
Kommt natürlich drauf an, was man als "weit überwiegende Mehrheit" versteht. Jedes Jahr ist etwa ein Viertel der Menschen in Deutschland von "voll ausgeprägten" psychischen Erkranken betroffen. (Quelle: Dossier der DGPPN, 2018, frei einsehbar). Auch wenn einige/viele/manche Leute in mehreren Jahren einfließen werden, dürfte somit das "Lebenszeitrisiko" um einiges höher liegen.
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