15.12.2019, 11:40
Guten Morgen zusammen,
also ich glaube, dass man diese Frage als (angehender) Volljurist am besten nur für sich selbst beantworten kann, da eine sehr umfangreiche Kenntnis des Sachverhaltes nötig ist, um diese Thematik richtig einzuschätzen.
Bis ins kleinste Detail möchte / kann man das hier vielleicht nicht ausbreiten.
Vor dem Hintergrund kommt es vor allem auf folgende Punkte an:
- Zeitraum, insb. wie lange die Krankheit in der Vergangenheit liegt
- Diagnose (insb. auch ob vorübergehend / chronisch)
- Grund
Dabei hilft es zur eigenen Einschätzung, sich den Maßstab des BVerwG klarzumachen, dieser hat sich 2013 entscheidend geändert, denn kurzgefasst trägt nun die Behörde die materielle Beweislast:
Bis 2013 galt, dass ein Beamter für eine Einstellung auf Lebenszeit nur geeignet ist, wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder häufigere Krankheiten während des Beamtenverhältnisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Seit 2013 gilt nunmehr, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich nicht geeinget ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12), am besten mal lesen ;-).
Bloße Zweifel sind z.B. unerheblich (Rn. 29).
M.E. ist es dabei so, dass man das erfolgreiche Absolvieren des 2. Examens als Beweisanzeichen für eine gesundheitliche Eignung ansehen sollte, denn eine stressigere Situation wird man im Berufsleben wohl kaum zu bewältigen haben. Sofern man davor oder deswegen jedoch in Behandlung war, wird es wohl schwieriger.
also ich glaube, dass man diese Frage als (angehender) Volljurist am besten nur für sich selbst beantworten kann, da eine sehr umfangreiche Kenntnis des Sachverhaltes nötig ist, um diese Thematik richtig einzuschätzen.
Bis ins kleinste Detail möchte / kann man das hier vielleicht nicht ausbreiten.
Vor dem Hintergrund kommt es vor allem auf folgende Punkte an:
- Zeitraum, insb. wie lange die Krankheit in der Vergangenheit liegt
- Diagnose (insb. auch ob vorübergehend / chronisch)
- Grund
Dabei hilft es zur eigenen Einschätzung, sich den Maßstab des BVerwG klarzumachen, dieser hat sich 2013 entscheidend geändert, denn kurzgefasst trägt nun die Behörde die materielle Beweislast:
Bis 2013 galt, dass ein Beamter für eine Einstellung auf Lebenszeit nur geeignet ist, wenn der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder häufigere Krankheiten während des Beamtenverhältnisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Seit 2013 gilt nunmehr, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich nicht geeinget ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12), am besten mal lesen ;-).
Bloße Zweifel sind z.B. unerheblich (Rn. 29).
M.E. ist es dabei so, dass man das erfolgreiche Absolvieren des 2. Examens als Beweisanzeichen für eine gesundheitliche Eignung ansehen sollte, denn eine stressigere Situation wird man im Berufsleben wohl kaum zu bewältigen haben. Sofern man davor oder deswegen jedoch in Behandlung war, wird es wohl schwieriger.
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Amtsarzt -psychische Vorerkrankungen - von Gast - 13.12.2019, 12:55
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