18.02.2014, 17:46
Hier die Sachverhalte der Januarklausuren aus NRW:
Z I: Urteilsklausur
Geklagt hat eine Privatperson gegen eine GmbH, die ihm im Juni 2009 ein Darlehen von 160.000,- € gegeben hatte zuzüglich 6 % p. A. Zinsen + einmalige Bereitstellungsprovision von 50.000,- €, Laufzeit 1,5 Monate und das Darlehen sollte zur Finanzierung eines Projektes dienen.
Der Kläger war seit langer Zeit mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten befreundet, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Beklagten war und daneben noch eine Steuerberatung in Form einer GbR betrieb.
Mit dieser GbR wurde er seit langer Zeit für den Kläger steuerberatend sowohl privat, als auch geschäftlich tätig. Darüber hinaus, war er mit dem Kläger an mehreren Gesellschaften beteiligt.
Das Darlehen, das der Kläger brauchte war zur Finanzierung eines Bauprojektes in Italien, wo dem Kläger, wie auch der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wusste, Ärger drohte, sollte er ein Darlehen dieser Höhe nicht kriegen, um seine Eigenkapitalquote an diesem Bauprojekt zu erbringen. Ihm wurden körperliche Gewalt, sowie eine Strafzahlung angedroht.
Dass dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten dies bewusst war, hat er selbst in einer Zeugenaussage bestätigt.
Da der Kläger das Darlehen nicht fristgemäß zurückzahlen konnte, trat der Kläger noch nicht festgesetzte Einkommenssteuerrückerstattungen an die Beklagte ab, zwei Tage nachdem die Rückzahlungsfrist des Darlehens verstrichen war.
Ein paar Monate später, wollten der Kläger und der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten ihre gemeinsamen Geschäfte aufgeben, weil man sich nicht mehr gut verstand. Es kam zu einer Vereinbarung, nach der die Darlehensforderung, mit einem Guthabenkonto (Summe 275.000,- €) des Klägers, laufend auf ein gemeinsames Unternehmen, verrechnet werden sollte.
Sollte dabei noch weiteres Guthaben auf dem Konto verbleiben, sollte dieses zur Verrechnung mit den Steuerberaterforderungen des Ehemannes der Beklagten gegenüber dem Kläger genutzt werden.
Die Darlehenssumme sollte sich zum 07.03.2011 auf 225.000,- € belaufen. In dieser Vereinbarung trat der Steuerberater der Klägerin alle Forderungen der Steuerberatungs GbR gegen den Kläger ab, die Beklagte nahm die Abtretung an. Ein halbes Jahr später überwies das Finanzamt der Beklagten 220.865,- € als Rückerstattung, was die Beklagte dem Kläger auch bestätigte, woraufhin dieser die Beklagte zur Auskehrung aufforderte, da die Darlehensforderung durch Verrechnung mit dem Guthabenkonto erloschen sei.
Die Beklagte lehnte das mit dem Argument ab, dass die Forderung aufgrund der Steuerberatungstätigkeit den Betrag überstiegen.
Der Kläger setzte eine erfolglos verstreichende Zahlungsfrist, wonach er Klage erhob.
Innerhalb des schriftlichen Vorverfahrens erweiterte er die Klage um einen Antrag auf Zahlung weiterer 65.000,- €, da er meinte, die Darlehenskosten könnten zu hoch und damit sittenwidrig sein.
Letztlich wendete sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Steuerberaterforderung, sowie gegen die Abtretung gegenüber dem Finanzamt, da klar hätte sein müssen, dass diese nur zur Darlehenstilgung erklärt wurde und nicht zur Tilgung der Forderungen aus Steuerberatertätigkeit.
Die Beklagte hielt alle Abtretungen für wirksam, zumindest sei sie zur Einziehung der Forderungen der Steuerberater GbR befugt und äußerst hilfsweise würde aufgerechnet mit einer Forderung aus einer nicht unterschriebenen Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger (er bestreitet natürlich) und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten über die Zahlung von 400.000,- € zur Abgeltung der gemeinsamen Geschäfte. Diesen vermeintlichen Anspruch hatte der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wieder an die Beklagte abgetreten.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger selbst gehört, der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu dem Umstand, wie es zu dieser vermeintlichen Rahmenvereinbarung kam und ob er bei Darlehensabschluss (er alleine hatte die Darlehensverhandlungen mit seinem damaligen Freund (dem Kläger) geführt) von der Drucksituation des Klägers wusste, was dieser bejahte, weil man sich zu diesem Zeitpunkt alles erzählt habe.
Weiter wurde noch ein Notar als Zeuge gehört, der Aussagen sollte, ob diese Rahmenvereinbarung, die er mitentworfen hatte, unterschrieben wurde, was dieser jedoch verneinte.
Z II: Kautelarklausur
Der Mandant betrieb in Form einer GmbH einen Onlineshop, über welchen er Parfums vertrieb.
Aufgrund seines guten Glaubens in die Menschheit meinte er, dass könne man alles auch ohne AGBs und Widerrufsbelehrung machen, die gesetzliche Grundlage sei ausreichend.
Es wurde angegeben, dass er immer 5 € Porto nimmt und dass erst eine Bestellbestätigung an den Kunden rausgeht und anschließend daran eine Auftragsbestätigung nach Prüfung der Verfügbarkeit des bestellten Artikels. Es kam, wie es kommen musste, eine Kundin bestellte ein Parfum (der Mandant kannte die Kundin vom Namen und wusste, dass sie ein Lederwarengeschäft in Köln betrieb) Mitte November und sendete es Anfang Januar zurück, da es ihr nicht gefiele. 10 % hatte sie verbraucht, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Sie forderte unseren Mandanten in einem beigelegten Schreiben auf, ihr 70,- € (Neupreis + 2 x Versand 5,- €) auf das angegebene Konto zu überweisen.
Jetzt war der Mandant doch der Ansicht, dass man AGBs bräuchte, was aber nicht zu prüfen war, sondern vielmehr, wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Er legte dafür auch ein Muster aus dem Internet vor, was beim Abgleich mit dem Muster aus Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB gewisse Mängel/Lücken aufwies.
Insbesondere wollte er wissen, ob man einen Passus einfügen könne, dass nur ungeöffnete Waren zurückgesandt werden dürfen.
Zusätzlich wollte er natürlich wissen, ob er die 70,-€ zurückzahlen muss, beziehungsweise, ob ein Widerruf nach 6 Wochen noch möglich sei.
Laut Bearbeitervermerk war nur Widerrufsrecht und nicht Rückgaberecht zu prüfen.
Z III: Zwangsvollstreckung (gerichtliche Entscheidung)
Der Kläger klagt gegen den Beklagten und beantragt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notarieller Urkunde festzustellen, weiter den Titel sofort herauszugeben.
Der Kläger mietete beim Beklagten eine Gewerbeimmobilie, Miete 10.000,- € p. A. fällig zum 30.04., Mietverhältnis begann zum 01.01.2007.
Der Kläger will darin ein Versandunternehmen für exklusiven Tee betreiben. Die erste Jahresmiete kann er nicht zahlen, was er dem Vermieter sagt, der das nicht toll findet und damit droht das Mietverhältnis daher umgehend zu beenden.
Ein gemeinsamer Freund beider vermittelt im Auftrag des Klägers zwischen diesem und dem Beklagten und erreicht, dass für 2007 keine Miete zu zahlen ist, wie er es auch dem Kläger berichtet. Tatsächlich, schließt er aber im Namen des Klägers ein Schuldanerkenntnis mit dem Beklagten über 50.000,- € ab, zur (wie es unter 2. heißt) Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis im Gegenzug für das mietfreie Jahr, davon sagt er dem Kläger aber nix. Eine Woche später begibt sich der Freund mit dem Beklagten zum Notar und erklärt wieder im Namen des Klägers die Unterwerfung des gesamten klägerischen Vermögens unter die Zwangsvollstreckung, was der Notar beurkundet.
Der Beklagte wusste, dass der Freund zuvor schon öfters rechtsgeschäftlich für den Kläger aufgetreten war, auch ihm selbst gegenüber, dabei ging es um Vertragsabschlüsse bis zu 100.000,- €. Unter anderem auch schon betreffend den Abschluss eines Mietvertrages, was der Kläger stets duldete.
Für die Jahre 2010 und 2011 zahlte der Kläger keine Miete, daher erwirkte der Beklagte, dass dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zugestellt wurde, woraufhin dieser erstmals von dieser urkunde erfuhr. Daraufhin will der Kläger gegen den Beklagten vorgehen und rechnet gegen die Forderung des Beklagten von 20.000,- € mit Schadensersatzforderungen von ebenfalls 20.000,- € auf.
Dazu Folgendes:
1.000,- € Wasserrohrbruch in den Mieträumen am Samstag Morgen, der Vermieter ist nicht erreichbar und daraufhin beauftragt der Kläger ein Unternehmen, welches das Leck „erstmal“ provisorisch flickt.
Nach drei Wochen, ohne dass der Kläger den Beklagten nochmal darüber informiert hätte, repariert die gleiche Firma endgültig für 3.000,- € diesen Schaden.
Danach geschah ein Rohrbruch in der Decke der Büroräume, Computer und Drucker des Klägers überflutet, Kläger muss Neue kaufen, Schaden 9.000,- €.
Als dann das vom Beklagten beauftragte Unternehmen zur Behebung dieses Schadens kommt, vergessen die Arbeiter die Hauptwasserzufuhr zu schließen und bauen das defekte Rohr aus, woraufhin das Lager geflutet wird und der Tee zerstört wird, weitere 7.000,- € Schaden.
Laut Bearbeitervermerk wollte sich der Kläger keinesfalls gegen den Titel als solchen wenden.
Z IV: Anwaltsklausur, bei der man den Beklagten vertrat
Der Mandnat betreibt eine Partnervermittlungsagentur, die in Köln in einem 3-Parteien-Haus ihren Sitz hat, im Erdgeschoss, darüber wohnte der Mandant. Im Februar 2012 schloss er einen Vertrag mit dem späteren Kläger, Umfang: Aufnahme in eine Kundenkartei, monatliche Partnervorschläge etc.
Kostenpunkt 4.200,- €, wovon nach Mandantenvortrag 3.000,- € in vier Punkten, in den ersten vier Monaten bereits erbracht sein sollten. Zum 31.07.2012 kündigte der Kläger den Vertrag mit der Begründung, dass er zu Gott gefunden habe und er keiner Partnervermittlung bedürfe. Kündigung sei aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses möglich und er wolle die geleisteten 4.200,- € zurück.
Der Vertrag kam auf Wunsch des Klägers in dessen Wohnung zustande, jedoch bestellte der Kläger den Mandanten, um eine ganz bestimmte Frau aus einer Anzeige des Mandanten kennenzulernen, was der Kläger der Frau des Mandanten, welche in dessen Büro als einzige Sekretärin arbeitete, bei der telefonischen Terminvereinbarung auch so mitteilte.
§ 7 des Vertrages enthielt einen Widerrufspassus, der direkt in der ersten Zeile nicht den Vorgaben des § 360 I BGB entspricht, da im ersten Satz der Zusatz „ohne Angabe von Gründen“ fehlte.
Als Zusatzseite umfasste der Vertrag einen Kündigungsausschluss, welcher so ausgestaltet war, dass als Vordruck abgefasst war, dass die Parteien auf ein Kündigungsrecht mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung verzichten können, darunter sollte der Kläger handschriftlich selbst ausfüllen, dass er auf Kündigungsrechte, bis auf die ordentliche Kündigung, verzichtet.
Der Kläger gab jedoch an, dass der Mandant ihm diesen Satz diktiert habe und er ihn so hingeschrieben habe, wie diktiert (Beweis: Parteivernehmung).
Unstreitig war, dass die Vergütung, die der Kläger verlangte von der Gegenseite ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet wurde.
Der Kläger berief sich auch noch darauf, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde und sittenwidrig sei.
Da der Mandant die 4.200,- € auch nicht zurückzahlte, als der Kläger ihn durch Anwaltsschreiben darauf aufforderte, strengte dieser ein Mahnverfahren an. Hiergegen widersprach der Mandant nicht, sodass ein Mahnbescheid in voller Höhe erging.
Der durch den Kläger beantragte Vollstreckungsbescheid wurde dem Mandanten Anfang Mai unter seiner Düsseldorfer Adresse zugestellt, durch Einwurf in den Briefschlitz der Haustür, wie durch Postzustellungsurkunde belegt.
Zum 15.04. war der Mandant allerdings nach Köln umgezogen und hatte das Ladenlokal nach außen erkennbar und die Düsseldorfer Wohnung geräumt, lediglich das Klingelschild hatte er vergessen abzumachen.
Eine ältere Dame, die ebenfalls im Haus wohnt, schob den Brief, welcher den Vollstreckungsbescheid enthielt unter der Tür zum ehemaligen Geschäft des Mandanten durch. Davon erfuhr der Mandant erst im November des selben Jahres, als sein ehemaliger Vermieter das Ladenlokal zwecks Weitervermietung betrat. Der Mandant holte daraufhin den Brief am selben Tag ab und legte sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
Das Verfahren wurde vom AG Hagen an das AG Düsseldorf abgegeben, der Kläger hat in der Begründung ausgeführt, dass jede Einwendung des Mandanten unzulässig sei, weil verfristet und hilfsweise zur Begründung in der Sache vorgetragen.
Wir sollten nun für unseren Mandanten erwidern und darüber hinaus die Frage beantworten, ob eine Möglichkeit besteht, dass das Verfahren nunmehr aufgrund des Wohnungswechsels des Mandanten vor dem AG Köln weitergeführt wird.
S I: Anklageschrift
Es ereignete sich ein Unfall bei dem ein Oldtimer in eine Firmenhalle fuhr und dabei einen Schaden von 2.500 ,- € verursachte. Der Eigentümer stellte keinen Strafantrag.
Bei dem Unfall wurde der Fahrer von zwei Zeugen gesehen, die anhielten aber schnell weiter mussten und nur einen Mitarbeiter des Hallenbesitzers anriefen, damit dieser die Polizei alarmierte. Zuvor sprachen diese aber noch die Insassen des verunfallten PKWs an, die nicht verletzt waren.
Bevor die Polizei eintraf hauten die Insassen des Oldtimers inklusive Auto ab.
Aufgrund einer Ölspur war es für die Polizei nicht schwer, den Wagen zu finden, dieser stand 300m weiter in einer Garage.
Dort klingelten die Polizisten, ließen die Garage öffnen und fanden den entsprechend verunfallten Wagen vor, belehrten daraufhin den Eigentümer (K) des Grundstücks, der nur angab, dass er den Fahrer zu ihnen schicken werde und nicht benannte.
Nach zwei Stunden kam sein Bruder (P) aufs Revier und erzählte er sei gefahren, mit seinem Vater (H) auf dem Beifahrersitz, der keinen Führerschein mehr hat, wie auch die Straßenverkehrsbehörde bestätigte, weil er eine Herz-OP hatte und der Amtsarzt Bedenken betreffend der Fahrtauglichkeit hatte.
P ist von Beruf Triebwagenführer.
Die Zeugen des Unfalls sagen jedoch übereinstimmend aus, dass nicht der P gefahren sei, sondern ein circa 70 Jahre alter Herr und der Beifahrer ein jüngerer Mann gewesen sei, dessen Beschreibung genau auf P passt.
Sie hätten gesehen, wie der Wagen mit Schrittgeschwindigkeit fuhr und auf einmal über die Gegenspur in die Hallenwand fuhr. Danach sei ein weiterer Mann gekommen auf einem Quad und habe die Insassen aufgefordert abzuhauen. Dieser Mann entsprach nach den Beschreibungen der Zeugen dem K. Die Zeugen habe dieser mit den Worten bedroht: „wenn ihr zur Polizei geht, knallt’s“. Auf ausdrückliche Befragung der Polizei gaben die Zeugen an, keine Waffe bei dem K gesehen zu haben.
Der Oldtimer hatte ein rotes Kennzeichen, in das dazugehörige Fahrzeugscheinbuch war für die Tatzeit der P als Fahrer eingetragen, welcher bei der polizeilichen Vernehmung angab, dass allen Dreien (P, K & H) der Oldtimer gehöre. (Vergehen in Zusammenhang mit dem roten Kennzeichen waren nicht zu prüfen)
Dem P geschah dann ein paar Tage später noch Folgendes:
Im Bahnhof X hält er mit offenen Fenstern (mit einem Zug), ein 13 jähriger (L), der nach Aussage des P und der Polizei wie ein 15 jähriger aussah, will als der Zug gerade anfährt den P erschrecken und eine leere Parfumflasche zum einen Fenster in die Fahrerkabine rein und zum anderen wieder rauswerfen.
Dies klappt nicht und die Flasche fliegt in die Fahrerkabine, woraufhin der P den Zug anhält und rausstürmt, der L rennt weg und versteckt sich hinter einem Bagger, was der P sieht. Der P holt ihn dahinter hervor und hält ihn am Arm fest, um ihn mit zum Zug zu nehmen, was laut Aussage des P problemlos ging. Trotzdem schlug er den L noch dabei in den Nacken.
Am Zug angekommen verständigt P die Bahnleitstelle und will die Polizei zum Zug bestellen lassen, woraufhin ihm gesagt wird, dass diese erst in 30 Minuten da sein könne, an der nächsten Haltestelle Y sei eine Polizeistation. Daraufhin nimmt P den L mit ins Führerhaus und fährt 10 Minuten lang nach Y, um ihn dort der Polizei zu übergeben.
Der Vater des P stellt keinen Strafantrag, der P hingegen schon.
OWis waren nicht zu prüfen, Opportunitätsentscheidungen nicht erlaubt.
S II: Revision (ohne Begründung)
Ein Bauer wollte Genkartoffen anbauen (Umweltstraftaten des StGB und Straftatbestände außerhalb StGB, sowie OWi waren nicht zu prüfen).
Für sein Vorhaben hatte der Bauer eine Genehmigung und sperrte einen Teil seines Feldes mittels eines Zauns ab und stellte Schilder auf, die sein Vorhaben beschrieben.
Ein Bio-Student (S) fuhr mit seinem Fahrrad vorbei, schmiss 20 Kg Kartoffeln auf den Acker und vergrub die Kartoffeln, damit war das Feld nicht mehr für die Biokartoffeln nutzbar, was dieser auch dadurch beabsichtigte.
Es kam noch ein zweiter Sachverhalt hinzu, nämlich, dass dessen Verlobte einen Fahrradanhänger aus dem Kellerabteil einer Nachbarin des S klaute und diesen im Kellerabteil des S versteckte. Sie erzählte das dem S und dieser billigte ihr Verhalten.
Als der S von der Bestohlenen nach dem Verbleib des Anhängers gefragt wurde, gab er an nichts darüber zu wissen.
Daraufhin kam es zum Prozess, der S sagte nicht aus.
Es gab eine Gesamtstrafe, wegen Tatkomplex 1 (Acker) 240 StGB und wegen Tatkomplex 2 242 StGB. Es hätte jedoch eine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer älteren aber noch nicht abgezahlten Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen, wegen des Tatkomplexes 1. Tatkomplex 2 war nach der rechtskräftigen Verurteilung der alten Gesamtgeldstrafe.
Der S verließ nach dem Strafausspruch erbost das Gericht.
Die StA legte Berufung ein, der Angeklagte einen Monat später (4 Tage nach Zustellung des Urteils) auch.
In der Berufungsverhandlung sagt er nur zu Tatkomplex 1 aus, die Verlobte will nicht in seiner Gegenwart aussagen, um die künftige Ehe nicht zu belasten, nachdem sie entsprechend § 52 StPO belehrt wurde.
Der Angeklagte wird daraufhin nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Er wird erst wieder reingeholt, nachdem über die Entlassung der Zeugin verhandelt wurde.
Die StA beantrage die Berufung des Angeklagten als unzulässig wegen Verspätung abzuweisen, hilfsweise als unbegründet.
Nach Hinweiserteilung wird er betreffend Tatkomplex 1 nach §§ 240, 303 StGB verurteilt und betreffend Tatkomplex 2 nach § 257 StGB.
Wieder haut er ab, als die rechtliche Würdigung erläutert wird.
Die Ladung zu diesem Termin hatte der Angeklagte 4 Tage vor dem Hauptverhandlungstermin bekommen.
1 Tag später legt er Revision ein.
Und kommt 1 Tag nach Urteilszustellung zu uns, um die Erfolgsaussicht der Revision prüfen zu lassen. Revisionsanträge waren auszuformulieren.
V I: Gerichtliche Entscheidung
Der A hatte auf einem städtischen Gebäude in Köln eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert.
Nach der beantragten Baugenehmigung sollte die Befestigung mittels Haltemodulen X erfolgen, die Stadt teilte jedoch vor Baugenehmigungserteilung mit, dass ein Gutachten ergeben habe, dass die Module X bei starkem Schneefall nicht die genügende Standsicherheit garantieren würden, daher wurde die Baugenehmigung nur mit Haltemodell Y erteilt. Die Baugenehmigung wurde im April 2010 erteilt.
Bei der Befestigung stellte sich raus, dass eine Montage auf dem geplanten Dach mittels Modul Y nicht machbar ist, weswegen A ohne vorherige Genehmigung durch die Stadt doch eine modifizierte Variante von Modell X verwendete.
Dies fiel der Stadt bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2013 auf.
Daraufhin erging im Februar 2013 eine Ordnungsverfügung, worin der Abbau der Anlage verfügt wurde und die Umsetzung dessen im Wege der Ersatzvornahme angedroht wurde, wenn A nicht innerhalb eines Monats die Anlage abbaue.
Dagegen legt A einen 80 V-er Antrag ein und klagt in der Hauptsache gegen die Ordnungsverfügung.
In der mündlichen Verhandlung betreffend des einstweiligen Rechtsschutzes schließen die Parteien einen Vergleich, nachdem sich der A verpflichtet die Module gemäß der Baugenehmigung umzurüsten bis Datum X, dafür verzichtet die Behörde auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung und der Antragsteller nimmt den Antrag zurück.
A beauftragt dann einen Gutachter, der wiederum feststellt, dass die Module Y nicht standsicher sind und nimmt daraufhin den Umbau nicht vor, was er der Behörde einen Monat nach dem Ablauf der Frist des Vergleichs mitteilte und diese aufforderte, ihm schriftlich mitzuteilen, dass diese keine Bedenken gegen die Standsicherheit mit den Modulen Y habe, wenn sie daran festhalten, dass er diese verbauen solle.
Die Behörde setzt darauf hin das Zwangsmittel fest und will den Abbau bis Ende Dezember vornehmen, da man dies noch vor dem beginnenden Winter machen müsse.
A legt wieder einen Antrag nach 80 V ein und an dieser Stelle musste man aus Sicht des Gerichts die Sache entscheiden.
V II: Anwaltsklausur
Der Mandantin gehört ein 4 Parteien Haus an einer Landesstraße. Neben ihrem Grundstück befindet sich ein Discounter und gegenüber eine Straßeneinfahrt.
Die Straße war sehr stark befahren und ein Unfallschwerpunkt, oftmals mit Personenschäden.
Um dies zu verhindern, erstellte die Gemeinde einen Bebauungsplan, der zwei Kreisverkehre im Abstand von 350 Metern vorsah, um den Verkehr zu beruhigen und Zebrastreifen in den Verkehr zu integrieren. Der eine Kreisverkehr sollte so gebaut werden, dass die Gemeinde einen Teil von 48 qm des Grundstückes der Mandantin benötigte. Diese Planung hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Grundstückszufahrt der Mandantin nicht mehr über die Landesstraße, wie bisweilen, erfolgen könnte, sondern über das Gelände des Discounters, welches die Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche widmen will.
Die Gemeinde macht der Mandantin auch persönlich durch die Oberbürgermeisterin zweimal ein Angebot zum freihändigen Erwerb des $8 qm großen Teiles ihres Grundstückes, dabei bietet sie den Quadratmeterpreis nach dem Bodenrichtwert und darüber hinaus die Kosten für die Neugestaltung der Einfahrt und Ersatz eventueller Schäden.
Die Mandantin lehnt diesen Verkauf jedoch ab und daraufhin stellt die Gemeinde einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung an die Bezirksregierung.
Zu diesem Termin werden außer der Mandantin auch die Mieter dieser geladen.
Die Mandantin hatte im Vorfeld schon der Gemeinde geschrieben, ob nicht dem Verkehrsaufkommen mit gleicher Wirkung auch mit einer Ampel begegnet werden könnte, was diese ablehnte, da dadurch Auffahrunfälle provoziert würden.
Dass es dort häufig zu Unfällen kommt, belegte ein Protokoll der Verkehrspolizei.
Die Mandantin möchte nun wissen, ob die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung rechtmäßig sind und wie sie sich gegenüber der Gemeinde verhalten solle. Weiter möchte sie wissen, ob sie der Bezirksregierung entgegen halten könne, dass die genaue Größe der zu enteignenden Fläche noch nicht feststünde.
Die Mandantin möchte ein gerichtliches Vorgehen unbedingt vermeiden und würde sich auch mit einer Eignung zufrieden geben, solange die Zuwegung zu ihrem Grundstück über öffentlichen Verkehrsraum erfolgt.
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Z I: Urteilsklausur
Geklagt hat eine Privatperson gegen eine GmbH, die ihm im Juni 2009 ein Darlehen von 160.000,- € gegeben hatte zuzüglich 6 % p. A. Zinsen + einmalige Bereitstellungsprovision von 50.000,- €, Laufzeit 1,5 Monate und das Darlehen sollte zur Finanzierung eines Projektes dienen.
Der Kläger war seit langer Zeit mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten befreundet, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Beklagten war und daneben noch eine Steuerberatung in Form einer GbR betrieb.
Mit dieser GbR wurde er seit langer Zeit für den Kläger steuerberatend sowohl privat, als auch geschäftlich tätig. Darüber hinaus, war er mit dem Kläger an mehreren Gesellschaften beteiligt.
Das Darlehen, das der Kläger brauchte war zur Finanzierung eines Bauprojektes in Italien, wo dem Kläger, wie auch der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wusste, Ärger drohte, sollte er ein Darlehen dieser Höhe nicht kriegen, um seine Eigenkapitalquote an diesem Bauprojekt zu erbringen. Ihm wurden körperliche Gewalt, sowie eine Strafzahlung angedroht.
Dass dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten dies bewusst war, hat er selbst in einer Zeugenaussage bestätigt.
Da der Kläger das Darlehen nicht fristgemäß zurückzahlen konnte, trat der Kläger noch nicht festgesetzte Einkommenssteuerrückerstattungen an die Beklagte ab, zwei Tage nachdem die Rückzahlungsfrist des Darlehens verstrichen war.
Ein paar Monate später, wollten der Kläger und der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten ihre gemeinsamen Geschäfte aufgeben, weil man sich nicht mehr gut verstand. Es kam zu einer Vereinbarung, nach der die Darlehensforderung, mit einem Guthabenkonto (Summe 275.000,- €) des Klägers, laufend auf ein gemeinsames Unternehmen, verrechnet werden sollte.
Sollte dabei noch weiteres Guthaben auf dem Konto verbleiben, sollte dieses zur Verrechnung mit den Steuerberaterforderungen des Ehemannes der Beklagten gegenüber dem Kläger genutzt werden.
Die Darlehenssumme sollte sich zum 07.03.2011 auf 225.000,- € belaufen. In dieser Vereinbarung trat der Steuerberater der Klägerin alle Forderungen der Steuerberatungs GbR gegen den Kläger ab, die Beklagte nahm die Abtretung an. Ein halbes Jahr später überwies das Finanzamt der Beklagten 220.865,- € als Rückerstattung, was die Beklagte dem Kläger auch bestätigte, woraufhin dieser die Beklagte zur Auskehrung aufforderte, da die Darlehensforderung durch Verrechnung mit dem Guthabenkonto erloschen sei.
Die Beklagte lehnte das mit dem Argument ab, dass die Forderung aufgrund der Steuerberatungstätigkeit den Betrag überstiegen.
Der Kläger setzte eine erfolglos verstreichende Zahlungsfrist, wonach er Klage erhob.
Innerhalb des schriftlichen Vorverfahrens erweiterte er die Klage um einen Antrag auf Zahlung weiterer 65.000,- €, da er meinte, die Darlehenskosten könnten zu hoch und damit sittenwidrig sein.
Letztlich wendete sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Steuerberaterforderung, sowie gegen die Abtretung gegenüber dem Finanzamt, da klar hätte sein müssen, dass diese nur zur Darlehenstilgung erklärt wurde und nicht zur Tilgung der Forderungen aus Steuerberatertätigkeit.
Die Beklagte hielt alle Abtretungen für wirksam, zumindest sei sie zur Einziehung der Forderungen der Steuerberater GbR befugt und äußerst hilfsweise würde aufgerechnet mit einer Forderung aus einer nicht unterschriebenen Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger (er bestreitet natürlich) und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten über die Zahlung von 400.000,- € zur Abgeltung der gemeinsamen Geschäfte. Diesen vermeintlichen Anspruch hatte der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wieder an die Beklagte abgetreten.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger selbst gehört, der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu dem Umstand, wie es zu dieser vermeintlichen Rahmenvereinbarung kam und ob er bei Darlehensabschluss (er alleine hatte die Darlehensverhandlungen mit seinem damaligen Freund (dem Kläger) geführt) von der Drucksituation des Klägers wusste, was dieser bejahte, weil man sich zu diesem Zeitpunkt alles erzählt habe.
Weiter wurde noch ein Notar als Zeuge gehört, der Aussagen sollte, ob diese Rahmenvereinbarung, die er mitentworfen hatte, unterschrieben wurde, was dieser jedoch verneinte.
Z II: Kautelarklausur
Der Mandant betrieb in Form einer GmbH einen Onlineshop, über welchen er Parfums vertrieb.
Aufgrund seines guten Glaubens in die Menschheit meinte er, dass könne man alles auch ohne AGBs und Widerrufsbelehrung machen, die gesetzliche Grundlage sei ausreichend.
Es wurde angegeben, dass er immer 5 € Porto nimmt und dass erst eine Bestellbestätigung an den Kunden rausgeht und anschließend daran eine Auftragsbestätigung nach Prüfung der Verfügbarkeit des bestellten Artikels. Es kam, wie es kommen musste, eine Kundin bestellte ein Parfum (der Mandant kannte die Kundin vom Namen und wusste, dass sie ein Lederwarengeschäft in Köln betrieb) Mitte November und sendete es Anfang Januar zurück, da es ihr nicht gefiele. 10 % hatte sie verbraucht, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Sie forderte unseren Mandanten in einem beigelegten Schreiben auf, ihr 70,- € (Neupreis + 2 x Versand 5,- €) auf das angegebene Konto zu überweisen.
Jetzt war der Mandant doch der Ansicht, dass man AGBs bräuchte, was aber nicht zu prüfen war, sondern vielmehr, wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Er legte dafür auch ein Muster aus dem Internet vor, was beim Abgleich mit dem Muster aus Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB gewisse Mängel/Lücken aufwies.
Insbesondere wollte er wissen, ob man einen Passus einfügen könne, dass nur ungeöffnete Waren zurückgesandt werden dürfen.
Zusätzlich wollte er natürlich wissen, ob er die 70,-€ zurückzahlen muss, beziehungsweise, ob ein Widerruf nach 6 Wochen noch möglich sei.
Laut Bearbeitervermerk war nur Widerrufsrecht und nicht Rückgaberecht zu prüfen.
Z III: Zwangsvollstreckung (gerichtliche Entscheidung)
Der Kläger klagt gegen den Beklagten und beantragt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notarieller Urkunde festzustellen, weiter den Titel sofort herauszugeben.
Der Kläger mietete beim Beklagten eine Gewerbeimmobilie, Miete 10.000,- € p. A. fällig zum 30.04., Mietverhältnis begann zum 01.01.2007.
Der Kläger will darin ein Versandunternehmen für exklusiven Tee betreiben. Die erste Jahresmiete kann er nicht zahlen, was er dem Vermieter sagt, der das nicht toll findet und damit droht das Mietverhältnis daher umgehend zu beenden.
Ein gemeinsamer Freund beider vermittelt im Auftrag des Klägers zwischen diesem und dem Beklagten und erreicht, dass für 2007 keine Miete zu zahlen ist, wie er es auch dem Kläger berichtet. Tatsächlich, schließt er aber im Namen des Klägers ein Schuldanerkenntnis mit dem Beklagten über 50.000,- € ab, zur (wie es unter 2. heißt) Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis im Gegenzug für das mietfreie Jahr, davon sagt er dem Kläger aber nix. Eine Woche später begibt sich der Freund mit dem Beklagten zum Notar und erklärt wieder im Namen des Klägers die Unterwerfung des gesamten klägerischen Vermögens unter die Zwangsvollstreckung, was der Notar beurkundet.
Der Beklagte wusste, dass der Freund zuvor schon öfters rechtsgeschäftlich für den Kläger aufgetreten war, auch ihm selbst gegenüber, dabei ging es um Vertragsabschlüsse bis zu 100.000,- €. Unter anderem auch schon betreffend den Abschluss eines Mietvertrages, was der Kläger stets duldete.
Für die Jahre 2010 und 2011 zahlte der Kläger keine Miete, daher erwirkte der Beklagte, dass dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zugestellt wurde, woraufhin dieser erstmals von dieser urkunde erfuhr. Daraufhin will der Kläger gegen den Beklagten vorgehen und rechnet gegen die Forderung des Beklagten von 20.000,- € mit Schadensersatzforderungen von ebenfalls 20.000,- € auf.
Dazu Folgendes:
1.000,- € Wasserrohrbruch in den Mieträumen am Samstag Morgen, der Vermieter ist nicht erreichbar und daraufhin beauftragt der Kläger ein Unternehmen, welches das Leck „erstmal“ provisorisch flickt.
Nach drei Wochen, ohne dass der Kläger den Beklagten nochmal darüber informiert hätte, repariert die gleiche Firma endgültig für 3.000,- € diesen Schaden.
Danach geschah ein Rohrbruch in der Decke der Büroräume, Computer und Drucker des Klägers überflutet, Kläger muss Neue kaufen, Schaden 9.000,- €.
Als dann das vom Beklagten beauftragte Unternehmen zur Behebung dieses Schadens kommt, vergessen die Arbeiter die Hauptwasserzufuhr zu schließen und bauen das defekte Rohr aus, woraufhin das Lager geflutet wird und der Tee zerstört wird, weitere 7.000,- € Schaden.
Laut Bearbeitervermerk wollte sich der Kläger keinesfalls gegen den Titel als solchen wenden.
Z IV: Anwaltsklausur, bei der man den Beklagten vertrat
Der Mandnat betreibt eine Partnervermittlungsagentur, die in Köln in einem 3-Parteien-Haus ihren Sitz hat, im Erdgeschoss, darüber wohnte der Mandant. Im Februar 2012 schloss er einen Vertrag mit dem späteren Kläger, Umfang: Aufnahme in eine Kundenkartei, monatliche Partnervorschläge etc.
Kostenpunkt 4.200,- €, wovon nach Mandantenvortrag 3.000,- € in vier Punkten, in den ersten vier Monaten bereits erbracht sein sollten. Zum 31.07.2012 kündigte der Kläger den Vertrag mit der Begründung, dass er zu Gott gefunden habe und er keiner Partnervermittlung bedürfe. Kündigung sei aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses möglich und er wolle die geleisteten 4.200,- € zurück.
Der Vertrag kam auf Wunsch des Klägers in dessen Wohnung zustande, jedoch bestellte der Kläger den Mandanten, um eine ganz bestimmte Frau aus einer Anzeige des Mandanten kennenzulernen, was der Kläger der Frau des Mandanten, welche in dessen Büro als einzige Sekretärin arbeitete, bei der telefonischen Terminvereinbarung auch so mitteilte.
§ 7 des Vertrages enthielt einen Widerrufspassus, der direkt in der ersten Zeile nicht den Vorgaben des § 360 I BGB entspricht, da im ersten Satz der Zusatz „ohne Angabe von Gründen“ fehlte.
Als Zusatzseite umfasste der Vertrag einen Kündigungsausschluss, welcher so ausgestaltet war, dass als Vordruck abgefasst war, dass die Parteien auf ein Kündigungsrecht mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung verzichten können, darunter sollte der Kläger handschriftlich selbst ausfüllen, dass er auf Kündigungsrechte, bis auf die ordentliche Kündigung, verzichtet.
Der Kläger gab jedoch an, dass der Mandant ihm diesen Satz diktiert habe und er ihn so hingeschrieben habe, wie diktiert (Beweis: Parteivernehmung).
Unstreitig war, dass die Vergütung, die der Kläger verlangte von der Gegenseite ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet wurde.
Der Kläger berief sich auch noch darauf, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde und sittenwidrig sei.
Da der Mandant die 4.200,- € auch nicht zurückzahlte, als der Kläger ihn durch Anwaltsschreiben darauf aufforderte, strengte dieser ein Mahnverfahren an. Hiergegen widersprach der Mandant nicht, sodass ein Mahnbescheid in voller Höhe erging.
Der durch den Kläger beantragte Vollstreckungsbescheid wurde dem Mandanten Anfang Mai unter seiner Düsseldorfer Adresse zugestellt, durch Einwurf in den Briefschlitz der Haustür, wie durch Postzustellungsurkunde belegt.
Zum 15.04. war der Mandant allerdings nach Köln umgezogen und hatte das Ladenlokal nach außen erkennbar und die Düsseldorfer Wohnung geräumt, lediglich das Klingelschild hatte er vergessen abzumachen.
Eine ältere Dame, die ebenfalls im Haus wohnt, schob den Brief, welcher den Vollstreckungsbescheid enthielt unter der Tür zum ehemaligen Geschäft des Mandanten durch. Davon erfuhr der Mandant erst im November des selben Jahres, als sein ehemaliger Vermieter das Ladenlokal zwecks Weitervermietung betrat. Der Mandant holte daraufhin den Brief am selben Tag ab und legte sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
Das Verfahren wurde vom AG Hagen an das AG Düsseldorf abgegeben, der Kläger hat in der Begründung ausgeführt, dass jede Einwendung des Mandanten unzulässig sei, weil verfristet und hilfsweise zur Begründung in der Sache vorgetragen.
Wir sollten nun für unseren Mandanten erwidern und darüber hinaus die Frage beantworten, ob eine Möglichkeit besteht, dass das Verfahren nunmehr aufgrund des Wohnungswechsels des Mandanten vor dem AG Köln weitergeführt wird.
S I: Anklageschrift
Es ereignete sich ein Unfall bei dem ein Oldtimer in eine Firmenhalle fuhr und dabei einen Schaden von 2.500 ,- € verursachte. Der Eigentümer stellte keinen Strafantrag.
Bei dem Unfall wurde der Fahrer von zwei Zeugen gesehen, die anhielten aber schnell weiter mussten und nur einen Mitarbeiter des Hallenbesitzers anriefen, damit dieser die Polizei alarmierte. Zuvor sprachen diese aber noch die Insassen des verunfallten PKWs an, die nicht verletzt waren.
Bevor die Polizei eintraf hauten die Insassen des Oldtimers inklusive Auto ab.
Aufgrund einer Ölspur war es für die Polizei nicht schwer, den Wagen zu finden, dieser stand 300m weiter in einer Garage.
Dort klingelten die Polizisten, ließen die Garage öffnen und fanden den entsprechend verunfallten Wagen vor, belehrten daraufhin den Eigentümer (K) des Grundstücks, der nur angab, dass er den Fahrer zu ihnen schicken werde und nicht benannte.
Nach zwei Stunden kam sein Bruder (P) aufs Revier und erzählte er sei gefahren, mit seinem Vater (H) auf dem Beifahrersitz, der keinen Führerschein mehr hat, wie auch die Straßenverkehrsbehörde bestätigte, weil er eine Herz-OP hatte und der Amtsarzt Bedenken betreffend der Fahrtauglichkeit hatte.
P ist von Beruf Triebwagenführer.
Die Zeugen des Unfalls sagen jedoch übereinstimmend aus, dass nicht der P gefahren sei, sondern ein circa 70 Jahre alter Herr und der Beifahrer ein jüngerer Mann gewesen sei, dessen Beschreibung genau auf P passt.
Sie hätten gesehen, wie der Wagen mit Schrittgeschwindigkeit fuhr und auf einmal über die Gegenspur in die Hallenwand fuhr. Danach sei ein weiterer Mann gekommen auf einem Quad und habe die Insassen aufgefordert abzuhauen. Dieser Mann entsprach nach den Beschreibungen der Zeugen dem K. Die Zeugen habe dieser mit den Worten bedroht: „wenn ihr zur Polizei geht, knallt’s“. Auf ausdrückliche Befragung der Polizei gaben die Zeugen an, keine Waffe bei dem K gesehen zu haben.
Der Oldtimer hatte ein rotes Kennzeichen, in das dazugehörige Fahrzeugscheinbuch war für die Tatzeit der P als Fahrer eingetragen, welcher bei der polizeilichen Vernehmung angab, dass allen Dreien (P, K & H) der Oldtimer gehöre. (Vergehen in Zusammenhang mit dem roten Kennzeichen waren nicht zu prüfen)
Dem P geschah dann ein paar Tage später noch Folgendes:
Im Bahnhof X hält er mit offenen Fenstern (mit einem Zug), ein 13 jähriger (L), der nach Aussage des P und der Polizei wie ein 15 jähriger aussah, will als der Zug gerade anfährt den P erschrecken und eine leere Parfumflasche zum einen Fenster in die Fahrerkabine rein und zum anderen wieder rauswerfen.
Dies klappt nicht und die Flasche fliegt in die Fahrerkabine, woraufhin der P den Zug anhält und rausstürmt, der L rennt weg und versteckt sich hinter einem Bagger, was der P sieht. Der P holt ihn dahinter hervor und hält ihn am Arm fest, um ihn mit zum Zug zu nehmen, was laut Aussage des P problemlos ging. Trotzdem schlug er den L noch dabei in den Nacken.
Am Zug angekommen verständigt P die Bahnleitstelle und will die Polizei zum Zug bestellen lassen, woraufhin ihm gesagt wird, dass diese erst in 30 Minuten da sein könne, an der nächsten Haltestelle Y sei eine Polizeistation. Daraufhin nimmt P den L mit ins Führerhaus und fährt 10 Minuten lang nach Y, um ihn dort der Polizei zu übergeben.
Der Vater des P stellt keinen Strafantrag, der P hingegen schon.
OWis waren nicht zu prüfen, Opportunitätsentscheidungen nicht erlaubt.
S II: Revision (ohne Begründung)
Ein Bauer wollte Genkartoffen anbauen (Umweltstraftaten des StGB und Straftatbestände außerhalb StGB, sowie OWi waren nicht zu prüfen).
Für sein Vorhaben hatte der Bauer eine Genehmigung und sperrte einen Teil seines Feldes mittels eines Zauns ab und stellte Schilder auf, die sein Vorhaben beschrieben.
Ein Bio-Student (S) fuhr mit seinem Fahrrad vorbei, schmiss 20 Kg Kartoffeln auf den Acker und vergrub die Kartoffeln, damit war das Feld nicht mehr für die Biokartoffeln nutzbar, was dieser auch dadurch beabsichtigte.
Es kam noch ein zweiter Sachverhalt hinzu, nämlich, dass dessen Verlobte einen Fahrradanhänger aus dem Kellerabteil einer Nachbarin des S klaute und diesen im Kellerabteil des S versteckte. Sie erzählte das dem S und dieser billigte ihr Verhalten.
Als der S von der Bestohlenen nach dem Verbleib des Anhängers gefragt wurde, gab er an nichts darüber zu wissen.
Daraufhin kam es zum Prozess, der S sagte nicht aus.
Es gab eine Gesamtstrafe, wegen Tatkomplex 1 (Acker) 240 StGB und wegen Tatkomplex 2 242 StGB. Es hätte jedoch eine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer älteren aber noch nicht abgezahlten Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen, wegen des Tatkomplexes 1. Tatkomplex 2 war nach der rechtskräftigen Verurteilung der alten Gesamtgeldstrafe.
Der S verließ nach dem Strafausspruch erbost das Gericht.
Die StA legte Berufung ein, der Angeklagte einen Monat später (4 Tage nach Zustellung des Urteils) auch.
In der Berufungsverhandlung sagt er nur zu Tatkomplex 1 aus, die Verlobte will nicht in seiner Gegenwart aussagen, um die künftige Ehe nicht zu belasten, nachdem sie entsprechend § 52 StPO belehrt wurde.
Der Angeklagte wird daraufhin nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Er wird erst wieder reingeholt, nachdem über die Entlassung der Zeugin verhandelt wurde.
Die StA beantrage die Berufung des Angeklagten als unzulässig wegen Verspätung abzuweisen, hilfsweise als unbegründet.
Nach Hinweiserteilung wird er betreffend Tatkomplex 1 nach §§ 240, 303 StGB verurteilt und betreffend Tatkomplex 2 nach § 257 StGB.
Wieder haut er ab, als die rechtliche Würdigung erläutert wird.
Die Ladung zu diesem Termin hatte der Angeklagte 4 Tage vor dem Hauptverhandlungstermin bekommen.
1 Tag später legt er Revision ein.
Und kommt 1 Tag nach Urteilszustellung zu uns, um die Erfolgsaussicht der Revision prüfen zu lassen. Revisionsanträge waren auszuformulieren.
V I: Gerichtliche Entscheidung
Der A hatte auf einem städtischen Gebäude in Köln eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert.
Nach der beantragten Baugenehmigung sollte die Befestigung mittels Haltemodulen X erfolgen, die Stadt teilte jedoch vor Baugenehmigungserteilung mit, dass ein Gutachten ergeben habe, dass die Module X bei starkem Schneefall nicht die genügende Standsicherheit garantieren würden, daher wurde die Baugenehmigung nur mit Haltemodell Y erteilt. Die Baugenehmigung wurde im April 2010 erteilt.
Bei der Befestigung stellte sich raus, dass eine Montage auf dem geplanten Dach mittels Modul Y nicht machbar ist, weswegen A ohne vorherige Genehmigung durch die Stadt doch eine modifizierte Variante von Modell X verwendete.
Dies fiel der Stadt bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2013 auf.
Daraufhin erging im Februar 2013 eine Ordnungsverfügung, worin der Abbau der Anlage verfügt wurde und die Umsetzung dessen im Wege der Ersatzvornahme angedroht wurde, wenn A nicht innerhalb eines Monats die Anlage abbaue.
Dagegen legt A einen 80 V-er Antrag ein und klagt in der Hauptsache gegen die Ordnungsverfügung.
In der mündlichen Verhandlung betreffend des einstweiligen Rechtsschutzes schließen die Parteien einen Vergleich, nachdem sich der A verpflichtet die Module gemäß der Baugenehmigung umzurüsten bis Datum X, dafür verzichtet die Behörde auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung und der Antragsteller nimmt den Antrag zurück.
A beauftragt dann einen Gutachter, der wiederum feststellt, dass die Module Y nicht standsicher sind und nimmt daraufhin den Umbau nicht vor, was er der Behörde einen Monat nach dem Ablauf der Frist des Vergleichs mitteilte und diese aufforderte, ihm schriftlich mitzuteilen, dass diese keine Bedenken gegen die Standsicherheit mit den Modulen Y habe, wenn sie daran festhalten, dass er diese verbauen solle.
Die Behörde setzt darauf hin das Zwangsmittel fest und will den Abbau bis Ende Dezember vornehmen, da man dies noch vor dem beginnenden Winter machen müsse.
A legt wieder einen Antrag nach 80 V ein und an dieser Stelle musste man aus Sicht des Gerichts die Sache entscheiden.
V II: Anwaltsklausur
Der Mandantin gehört ein 4 Parteien Haus an einer Landesstraße. Neben ihrem Grundstück befindet sich ein Discounter und gegenüber eine Straßeneinfahrt.
Die Straße war sehr stark befahren und ein Unfallschwerpunkt, oftmals mit Personenschäden.
Um dies zu verhindern, erstellte die Gemeinde einen Bebauungsplan, der zwei Kreisverkehre im Abstand von 350 Metern vorsah, um den Verkehr zu beruhigen und Zebrastreifen in den Verkehr zu integrieren. Der eine Kreisverkehr sollte so gebaut werden, dass die Gemeinde einen Teil von 48 qm des Grundstückes der Mandantin benötigte. Diese Planung hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Grundstückszufahrt der Mandantin nicht mehr über die Landesstraße, wie bisweilen, erfolgen könnte, sondern über das Gelände des Discounters, welches die Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche widmen will.
Die Gemeinde macht der Mandantin auch persönlich durch die Oberbürgermeisterin zweimal ein Angebot zum freihändigen Erwerb des $8 qm großen Teiles ihres Grundstückes, dabei bietet sie den Quadratmeterpreis nach dem Bodenrichtwert und darüber hinaus die Kosten für die Neugestaltung der Einfahrt und Ersatz eventueller Schäden.
Die Mandantin lehnt diesen Verkauf jedoch ab und daraufhin stellt die Gemeinde einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung an die Bezirksregierung.
Zu diesem Termin werden außer der Mandantin auch die Mieter dieser geladen.
Die Mandantin hatte im Vorfeld schon der Gemeinde geschrieben, ob nicht dem Verkehrsaufkommen mit gleicher Wirkung auch mit einer Ampel begegnet werden könnte, was diese ablehnte, da dadurch Auffahrunfälle provoziert würden.
Dass es dort häufig zu Unfällen kommt, belegte ein Protokoll der Verkehrspolizei.
Die Mandantin möchte nun wissen, ob die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung rechtmäßig sind und wie sie sich gegenüber der Gemeinde verhalten solle. Weiter möchte sie wissen, ob sie der Bezirksregierung entgegen halten könne, dass die genaue Größe der zu enteignenden Fläche noch nicht feststünde.
Die Mandantin möchte ein gerichtliches Vorgehen unbedingt vermeiden und würde sich auch mit einer Eignung zufrieden geben, solange die Zuwegung zu ihrem Grundstück über öffentlichen Verkehrsraum erfolgt.
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Nachrichten in diesem Thema
Klausuren Januar 2014 - von Michael - 10.12.2013, 16:58
RE: Klausuren Januar 2014 - von J.G. - 07.02.2014, 12:31
RE: Klausuren Januar 2014 - von Nicole - 07.02.2014, 18:38
RE: Klausuren Januar 2014 - von T. H. - 18.02.2014, 17:46