07.02.2014, 18:38
Klausuren aus Mecklenburg-Vorpommern
ZI
OLG Oldenburg v. 10.2.12, 6 U 172/11
Es war eine Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht zu entwerfen. Kläger hatte Darlehen von einem Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a. Zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten. Dann wurde auch eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten. Das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und zudem weitere 65.000 € wegen Sittenwidrigkeit des Darlehens. Der Beklagte wendet sich gegen Sittenwidrigkeit und macht die Einrede der Verjährung geltend. Außerdem beruft sich die Beklagte noch auf weitere Forderungen gegen den Kläger, diese aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers sein sollen. Der Kläger beruft sich auf § 64 StBerG. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €. Dazu reicht sie eine Vertragsurkunde ein, die aber nicht unterschrieben worden ist. Der Kläger bestreitet den Vertragsschluss.
Z II
OLG Frankfurt, 10.11.2005 - 1 U 127/05
Das war eine zweigeteilte Klausur, zum einen die klassische Rechtsberatung im Gutachten samt Brief bzw. Schreiben an den Mandanten und dann sollte eine Widerrufsbelehrung erstellt werden.
Mandant hat vor ein paar Monaten einen Onlineshop eröffnet und verkauft Parfüm übers Internet. AGBs oder so hat er bisher nicht genutzt, plant dies aber in näherer Zukunft. Nun hat er einen Flakon von einer Kundin ca. 6 Wochen nach der Lieferung zurückgeschickt bekommen, die den Vertrag widerruft. Der Flakon ist aber ca. zu 10% genutzt worden, also nicht mehr originalverpackt. Nun verlangt sie 70 € zurück (Kaufpreis von 60 €, Versandkosten von 5 € und Rücksendekosten 5 €). Der Flakon kann jetzt nur noch mit Abzügen für ca 30 als Tester weiter verkauft werden, so dass der Mandant wissen will, was soll er hinsichtlich der K tun? Außerdem weiß M zufällig, dass K einen großen Lederwarenladen betreibt...
Der Mandant hat eine Widerrufsbelehrungsbelehrung aus dem Internet ausgedruckt und mitgebracht, das soll RA bitte prüfen und ggf. ändern/ergänzen. Ihm wäre es ganz recht, wenn er geöffnete Flakons nicht zurücknehmen müsste..., d.h. der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware nur originalverpackt zurückgesendet werden könne.
Außerdem will er wissen, wann und wie er die Belehrung dem Kunden zukommen lassen soll. Er schlägt vor, dass sie per Mail zusammen mit der "Auftragsbestätigung" versendet werden soll oder aber einen Link auf der Internetseite setzen, wo man diese dann auch ausdrucken kann.
ZIII
Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde - wie in Hessen
Der Kläger will nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vorgehen, nicht gegen den Titel selbst. Er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen. Zudem erklärt der Kläger auch noch eine Aufrechung, da er das betreffende Grundstück mittels Bau einer Gaststätte aufgewertet hat.
Z IV
Anwaltsklausur mit dem Thema Partnerschaftsvermittlungsvertrag - auch wie in Hessen - genau derselbe Sachverhalt
S I
StA-Klausur - wie in Hessen
S II
Revision -wie in Hessen
Fall: LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
ÖI
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Ö II
Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks an einer viel befahrenen Straße, an der es häufig Unfälle, auch mit Personenschäden, gibt. Die Stadt will daher vor dem Grundstück des M einen Kreisverkehr bauen und beschließt einen entsprechenden B-Plan: Für das Vorhaben benötigt die Stadt aber einen kleinen Teil des Grundstücks der Mandantin. Diese lehnt ein Kaufangebot der Stadt ab. Daraufhin stellt die Stadt einen Antrag auf Enteignung sowie einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Auf §§ 85 ff. BauGB wurde hingewiesen!
Die Mandantin will erstmal nicht gerichtlich vorgehen, diesen Schritt behält sie sich aber bis nach der mündlichen Verhandlung vor dem Ministerium für Inneres und Sport vor.
Sie möchte schriftlich mitgeteilt bekommen, wie sie gegen die Enteignung und Besitzeinweisung vorgehen kann und die Briefe/Schriftsätze sollten aufgesetzt werden.
ZI
OLG Oldenburg v. 10.2.12, 6 U 172/11
Es war eine Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht zu entwerfen. Kläger hatte Darlehen von einem Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a. Zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten. Dann wurde auch eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten. Das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und zudem weitere 65.000 € wegen Sittenwidrigkeit des Darlehens. Der Beklagte wendet sich gegen Sittenwidrigkeit und macht die Einrede der Verjährung geltend. Außerdem beruft sich die Beklagte noch auf weitere Forderungen gegen den Kläger, diese aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers sein sollen. Der Kläger beruft sich auf § 64 StBerG. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €. Dazu reicht sie eine Vertragsurkunde ein, die aber nicht unterschrieben worden ist. Der Kläger bestreitet den Vertragsschluss.
Z II
OLG Frankfurt, 10.11.2005 - 1 U 127/05
Das war eine zweigeteilte Klausur, zum einen die klassische Rechtsberatung im Gutachten samt Brief bzw. Schreiben an den Mandanten und dann sollte eine Widerrufsbelehrung erstellt werden.
Mandant hat vor ein paar Monaten einen Onlineshop eröffnet und verkauft Parfüm übers Internet. AGBs oder so hat er bisher nicht genutzt, plant dies aber in näherer Zukunft. Nun hat er einen Flakon von einer Kundin ca. 6 Wochen nach der Lieferung zurückgeschickt bekommen, die den Vertrag widerruft. Der Flakon ist aber ca. zu 10% genutzt worden, also nicht mehr originalverpackt. Nun verlangt sie 70 € zurück (Kaufpreis von 60 €, Versandkosten von 5 € und Rücksendekosten 5 €). Der Flakon kann jetzt nur noch mit Abzügen für ca 30 als Tester weiter verkauft werden, so dass der Mandant wissen will, was soll er hinsichtlich der K tun? Außerdem weiß M zufällig, dass K einen großen Lederwarenladen betreibt...
Der Mandant hat eine Widerrufsbelehrungsbelehrung aus dem Internet ausgedruckt und mitgebracht, das soll RA bitte prüfen und ggf. ändern/ergänzen. Ihm wäre es ganz recht, wenn er geöffnete Flakons nicht zurücknehmen müsste..., d.h. der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware nur originalverpackt zurückgesendet werden könne.
Außerdem will er wissen, wann und wie er die Belehrung dem Kunden zukommen lassen soll. Er schlägt vor, dass sie per Mail zusammen mit der "Auftragsbestätigung" versendet werden soll oder aber einen Link auf der Internetseite setzen, wo man diese dann auch ausdrucken kann.
ZIII
Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde - wie in Hessen
Der Kläger will nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vorgehen, nicht gegen den Titel selbst. Er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen. Zudem erklärt der Kläger auch noch eine Aufrechung, da er das betreffende Grundstück mittels Bau einer Gaststätte aufgewertet hat.
Z IV
Anwaltsklausur mit dem Thema Partnerschaftsvermittlungsvertrag - auch wie in Hessen - genau derselbe Sachverhalt
S I
StA-Klausur - wie in Hessen
S II
Revision -wie in Hessen
Fall: LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
ÖI
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Ö II
Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks an einer viel befahrenen Straße, an der es häufig Unfälle, auch mit Personenschäden, gibt. Die Stadt will daher vor dem Grundstück des M einen Kreisverkehr bauen und beschließt einen entsprechenden B-Plan: Für das Vorhaben benötigt die Stadt aber einen kleinen Teil des Grundstücks der Mandantin. Diese lehnt ein Kaufangebot der Stadt ab. Daraufhin stellt die Stadt einen Antrag auf Enteignung sowie einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Auf §§ 85 ff. BauGB wurde hingewiesen!
Die Mandantin will erstmal nicht gerichtlich vorgehen, diesen Schritt behält sie sich aber bis nach der mündlichen Verhandlung vor dem Ministerium für Inneres und Sport vor.
Sie möchte schriftlich mitgeteilt bekommen, wie sie gegen die Enteignung und Besitzeinweisung vorgehen kann und die Briefe/Schriftsätze sollten aufgesetzt werden.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren Januar 2014 - von Michael - 10.12.2013, 16:58
RE: Klausuren Januar 2014 - von J.G. - 07.02.2014, 12:31
RE: Klausuren Januar 2014 - von Nicole - 07.02.2014, 18:38
RE: Klausuren Januar 2014 - von T. H. - 18.02.2014, 17:46

