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  5. Klausuren Januar 2014
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Klausuren Januar 2014
J.G.
Unregistered
 
#2
07.02.2014, 12:31
Die Klausuren aus Hessen:

ZI:
Urteilsklausur
Es ging um Abtretung eines Notarhonorars und Aufrechnung dieses Honorars mit Einkommenssteuererstattungsansprüche.


AW:
Arbeitsrecht --> Kündigungsschutzklage / Urteil, Krankheitskündigung eines Außendienstmitarbeiters wegen Langzeiterkrankung (Epilepsie aufgrund von Motorradunfall dadurch Verlust der Fahrerlaubnis), lediglich Versetzung in den Innendienst nach Kassel möglich, was Umzug bedeutet hätte)


Z II:
Zwangsvollstreckungsrecht: Urteilsklausur --> Vollstreckung aus notarieller Urkunde, Problem war die Wirksamkeit der Urkunde, da Kläger von Person vertreten wurde, die er dazu nicht ausdrücklich bevollmächtigt hat (jedoch öfters für ihn aufgetreten ist) + keine Vorlage einer schriftl. Vollmacht beim Notar, Aufrechnung mit Gegenansprüchen; Fazit § 767 ZPO (analog)


Z IV:
Anwaltsklausur, Thema: Partnerschaftsvermittlung Mandant war Betreiber einer Partnerschaftsvermittlung für einsame Landwirte. Gegner war einsamer Bauer, der auf der Suche nach dem Glück war. Dazu meldete er sich beim Mandant an, zahlte das Honorar für ein Jahr in bar, bekam einen Laptop um die Kontakte abzurufen, die ihm der Mandant durch die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils und die Einstellung des Profils auf diversen Plattformen vermittelte. Nach einem halben Jahr entschied sich der Gegner zum Eintritt ins Kloster inkl.
Zölibat, sodass er keinen Bedarf mehr nach einer Frau hatte. Er kündigte beim Mandanten, schickte den Laptop unversehrt zurück (unentgeltliche
Überlassung) und verlangte sein Geld zurück. Der Mandant ignorierte die telefonische Aufforderung. Der Gegner beantragte einen Mahnbescheid, daraufhin Vollstreckungsbescheid (inkl. Zustellungsproblemen, da Bekl.
mittlerweile die Vermittlung aufgegeben hat + Umzug, Nachbarin fand Brief mit Mahnbescheid, Weiterleitung über ehemaligen Vermieter u.s.w.).
Erfolgsaussichten einer möglichen Klage waren zu prüfen + Anträge formulieren


S 1
Anklageklausur
Beschuldigter zu 1) fuhr mit PkW seines Sohnes durch FFM, dabei fuhr er in das Gebäude einer Fabrik. Sachschaden entstand.
Beschuldigter war herzkrank, daher Entzug der Fahrerlaubnis.
Kurz nach dem Unfall kamen die 2 Söhne zur Unfallstelle, ein Sohn forderte ihn zum Verlassen der Unfallstelle auf, Besch zu 1) ging. Die Unfallstelle wurde durch Söhne gereinigt, Auto abtransportiert, keine Benachrichtigung des Firmeninhabers. Allerdings schriftliche Benachrichtigung eines Beraters der Geschädigten durch Sohn am Folgetag.
Schaden war noch nicht reguliert.
Ein Sohn leugnete gegenüber Polizei die Fahrt des Vaters und beschuldigte sich selbst.

Einer der Söhne wurde dann in einen weiteren Fall verwickelt, der nichts mit dem Ausgangsgeschehen zu tun hatte.
Der Besch. war Lok-Führer. Ein kleiner Junge (unter 14) warf eine Parfümflasche bei Ankunft des Zuges im Frankfurter Südbahnhof in das geöffnete Fenster des Lok-Führers, weil ihn seine kleine Schwester dazu aufgefordert hat. Es kam zu keinen Schäden o. Verletzungen. Daraufhin begab sich der Besch. nach draußen und schlug den Jungen ins Genick. Er nahm ihn mit in den Zug und fuhr entgegen dessen Willen mit dem Jungen zum Hbf weiter, um ihn dort (nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter) der Bundespolizei zu übergeben.


S 2
Revision

materiellrechtlich: Abgrenzung Beihilfe zum Diebstahl und Begünstigung und "Gen-Kartoffel-Fall" (Besch. streute auf einem für die Bepflanzung mit genetisch manipulierten Kartoffeln seine normalen Kartoffeln aus, um ein "Zeichen zu setzen", Aussaat der Gen-Kartoffeln wurde verzögert.
Behördliche Erlaubnis für Testfeld lag vor, jedoch keine Umzäunung des Geländes bzw. Beschilderung erfolgt, was Nebenbest. in der Erlaubnis war.)

& viele Verfahrensfehler!


Sachverhalt Ö I

Die Klausur war in ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingekleidet und behandelte eine Zwangsgeldfestsetzung.

Der Antragssteller begehrte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf einem nicht in seinem Eigentum stehenden Gebäude. Er beabsichtigte die Installation eines Systems „M“, die Behörde genehmigte nach vorheriger Absprache nur das System „H“. Dies wurde damit begründet, dass das System „M“ nicht standsicher genug sei. Zu dieser Ansicht ist die Behörde im Rahmen von verschiedenen Tests und Sicherheitsprüfungen gekommen, die sie als „Auflage“ der Baugenehmigung beigefügt hat (BauGen war nicht abgedruckt).
Der A-Steller begann mit der Installation und stelle fest, dass die Modifikation des Modells „H“ viel besser sei und baute statt dem genehmigten Modell „M“, das modifizierte Modell „H“ ein.

Es fand im Rahmen der Bauarbeiten ein Ortstermin statt, die Behörde (Magistrat der Stadt Gießen) stellte fest, dass alles ok sei.
Unmittelbar nach Fertigstellung der Anlage erließ der Mag. der Stadt Gießen eine Beseitigungsverfügung. Es wurde die Beseitigung der installierten Anlage angeordnet inkl. Frist, Zwangsgeldandrohung iHv 5.000 falls nicht fristgerecht beseitigt werde und die AsV. Begründet wurde dies mit mangelnder Standfestigkeit, v.a. bei Schneefall.
Daraufhin legte der A-Steller WS ein und stellte einen Antrag nach § 80 V VwG0. Im Erörterungstermin vorm VG schlossen die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

„Beseitigung der Trägersysteme der installierten Anlage „H“ bis zum XX.XX. und Einbau der Trägersysteme des in der Baugenehmigung festgelegten Modells „M“. Bei fristgemäßer Erfüllung keine Vollstreckung der Beseitigungsverfügung.“
„Anordnung regelmäßiger Kontrollgänge auf dem Dach des Gebäudes durch Bauherrn.“

Der A-Steller nahm daraufhin seinen WS und seinen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung zurück.

Der A-Steller beauftragte in der Zwischenzeit einen Gutachter. Dieser stellte fest, dass das eingebaute Trägersystem „H“ stabil ist und der vereinbarte Einbau des Trägersystems „M“ nicht mit der Statik des Dachs zu vereinbaren ist.

Der A-Steller führte die im Vergleich vereinbarten Änderungen nicht durch.

Die A-Gegnerin setzte daraufhin ein Zwangsgeld gemäß der zuvor ergangenen Beseitigungsverfügung fest und versah diese mit einer AsV . Dagegen legte der A-Steller WS ein und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aW, der vom Bearbeiter zu prüfen war.


Sachverhalt Ö II

Es handelte sich um eine Anwaltsklausur, der ein Enteignungsverfahren nach BauGB zugrunde lag.

Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt Wetzlar, welches an einer stark befahrenen Landstraße (Ortsdurchfahrt) liegt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus, das zum einen an private Mieter und an einen Optiker vermietet ist. Die Mandantin wohnt auch dort. Die Landstraße ist als Unfallschwerpunkt bekannt, was sich aus Polizeiberichten über den Zeitraum von drei Jahren ergibt.

Die Stadt Wetzlar erließ daraufhin einen B-Plan, der die Umgestaltung der stark befahrenen Landstraße regelte. Der B-Plan sah verschiedene Entflechtungsmaßnahmen zur Beruhigung des Verkehrs vor. Unter anderem die Errichtung von Kreisverkehren. Ein Kreisverkehr sollte in Höhe des Grundstücks der Mandantin errichtet werden. Dazu würden ca. 45 m² ihres Grundstücks gebraucht werden, um die Errichtung durchführen zu können. Die Bedarfsfläche war unbebaut.

Neben der Inanspruchnahme der Bedarfsfläche würde auch die Verlegung der Grundstückszufahrt erforderlich sein. Das künftige Erschließen soll über den Parkplatz des benachbarten Supermarktes erfolgen, dessen Betreiber bereits einen verbindlichen Vorvertrag über den Erwerb der Fläche mit der Stadt Wetzlar abgeschlossen hat. Dies würde eine Erschließung ohne die Inanspruchnahme von Fremdeigentum ermöglichen.
Die Stadt Wetzlar bot der Mandantin mehrfach einen freihändigen Verkauf an, der sich an den Preisen der Bodenrichtwertkarte orientierte. Die Mandantin lehnte alle Angebote ab und bestand auf ihr Eigentum am Grundstück.

Daraufhin leitete die Stadt Wetzlar ein Enteignungsverfahren vor dem RP Gießen ein. Das RP Gießen setzte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, dessen Ladung die Mandantin mitbrachte.
Vorschläge der Mandantin, anstatt eines Kreisverkehrs eine LZA zu errichten scheiden wegen des dadurch zu erwartenden Rückstaus aus. Auch eine Umgehungsstraße ist wegen naturschutzrechtlichen Belangen nicht möglich. Der Verzicht auf die Errichtung an sich kommt nicht in Frage, da nur durch den Kreisverkehr eine wirksame Entflechtung möglich ist.

Die Stadt Wetzlar beantragt im Verfahren vor RP Gießen,
Enteignung der Bedarfsfläche zugunsten der A-Stellerin
Vorzeitige Besitzeinweisung zum xx.xx.

Der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung resultierte daraus, dass die Umbaumaßnahmen iHv 70% durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln erfolgen werden. Die Fördermittel müssen bis zu einem best. Datum in Anspruch genommen werden, da sie sonst verfallen. Auch sind Verzögerungen wegen der Vogelbrutzeit nicht möglich. Die Bauarbeiten an der Straße haben bereits begonnen und die Ausschreibungen für das Teilstück in Höhe des Anwesens der Mandantin sind erfolgt.

Die Mandantin möchte wissen, ob die gegen sie eingeleiteten Maßnahmen rechtmäßig sind. Einen Angriff des B-Plans strebt sie nicht an (zu zeitaufwändig + kaum Infos im SV bzw. Bearbeitervermerk unterstellte form. Rmk und Beachtung Entwicklungsgebot etc.). Hilfsweise war sie auch einigungsbereit.
Die notwendigen Schriftsätze waren zu entwerfen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vorm RP Gießen war abgedruckt inkl. aller Argumente der Stadt Wetzlar.

Hinweis: Der SV nannte die einschlägigen Vorschriften des BauGB + Abdruck von Kartenmaterial
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Nachrichten in diesem Thema
Klausuren Januar 2014 - von Michael - 10.12.2013, 16:58
RE: Klausuren Januar 2014 - von J.G. - 07.02.2014, 12:31
RE: Klausuren Januar 2014 - von Nicole - 07.02.2014, 18:38
RE: Klausuren Januar 2014 - von T. H. - 18.02.2014, 17:46


 

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