09.09.2019, 11:05
(09.09.2019, 06:57)NRWTyp schrieb: § 10 DRiG dürfte die Frage bundesweit beantworten. In Strafsachen darf ein Referendar keine Verhandlung leiten, dementsprechend gibt's keine Sitzungsvertretung, wenn Du einem Strafrichter zugewiesen bist.
Ich habe mich etwas ungenau ausgedrückt. Meine Frage ist, ob man, wenn man einem Strafrichter zugewiesen ist, auch die Möglichkeit hat, freiwillig den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst zu machen oder das vielleicht sogar machen muss.
Dass man nicht anstelle des Richters die Verhandlung leiten darf, ist mir klar.
Ich meine nur irgendwo mal in einem Forum oder auf einer Internetseite mit Erfahrungsberichten gelesen zu haben, dass jemand, der beim Strafrichter war, zusätzlich auch beim staatsanwaltlichen Sitzungsdienst eingeteilt wurde, und das wohl nicht so einfach war, weil er/sie ja eigentlich keinem Staatsanwalt zugewiesen war, somit dort keinen Ansprechpartner hatte und sich wohl auch niemand zuständig fühlt. Allerdings finde ich diesen Beitrag nicht mehr und weiß auch nicht, aus welchem Bundesland der Referendar kam.
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Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von Gast - 08.09.2019, 11:20
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von NRWTyp - 09.09.2019, 06:57
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von Gastling - 09.09.2019, 09:58
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von Fragensteller - 09.09.2019, 11:05
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von HHTyp - 09.09.2019, 09:58
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von Gast4645645 - 09.09.2019, 16:32
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von Fragensteller - 09.09.2019, 17:03
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von HHH - 09.09.2019, 18:43
RE: Sitzungsvertretung in Bayern auch bei Strafrichter - von GHH - 10.01.2020, 15:42