22.06.2019, 18:38
(22.06.2019, 18:30)Ref_ÄH_rendar schrieb: Vielen Dank !
also stellt die Klageerhöhung durch die weiteren Anträge nur eine obj. Klagehäufung dar, die ich in den Entscheidungsgründen entsprechend kurz anspreche?
Ich würde es nicht als Klageerhöhung bezeichnen. Den Begriff gibt es schlichtweg nicht. Es kann eine Klageänderung in Form einer nachträglichen objektive Klagehäufung sein, vorausgesetzt ein weiterer Streitgegenstand wurde eingeführt. Das kann ich dir aber ohne weitere Sachverhaltskenntnis nicht beantworten. In den Entscheidungsgründen in der Zulässigkeit kannst du das in der gebotenen Kürze (maximal ein Satz) ansprechen. In der Begründetheit natürlich ausführlicher.
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Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren - von Ref_ÄH_rendar - 22.06.2019, 17:56
RE: Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren - von Gast - 22.06.2019, 18:07
RE: Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren - von Ref_ÄH_rendar - 22.06.2019, 18:30
RE: Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren - von Gast - 22.06.2019, 18:38
RE: Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren - von Ref_ÄH_rendar - 23.06.2019, 15:19
RE: Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren - von Ref_ÄH_rendar - 23.06.2019, 15:21