Gestern, 15:24
(Gestern, 14:59)BerndL schrieb: ZR1 rum.
Zitat: lausur 1
Der ersten Klausur lag folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hat dem Beklagten, einem Kaufmann, der unter seiner Firma einen Autohandel betreibt, seinen alten Audi für 4500 € verkauft. In dem Kaufvertrag steht drin, dass der Verkäufer den Kaufpreis in bar erhalten hat.
Noch bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist, animiert der Beklagte den Kläger dazu, sich Fahrzeuge des Beklagten anzuschauen, die dieser verkauft. Darunter befindet sich auch ein Mercedes van. Dieser ist als LKW zugelassen, die letzte Sitzreihe ist entfernt worden um mehr Laderaum zu bekommen. Letzteres ist auch erforderlich gewesen, um die LKW Zulassung zu erreichen. Der Mercedes ist auf Bildern abgebildet, es ist ein von außen nicht als LKW erkennbares Fahrzeug. Der Kläger teilt dabei mit, dass er sich über den größeren Stauraum freut. Im Anschluss legt der Beklagte dem Kläger auch die Fahrzeugpapiere vor. In der Zulassungsbescheinigung Teil eins befindet sich unter dem Punkt „j“ die Eintragung M1. Auf der Rückseite des Scheins wird der Punkt J als Fahrzeugklasse definiert. Die Eintragung M1 steht für einen leicht LKW. Ein PKW hätte an dieser Stelle die Eintragung N1. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger und seine ebenfalls anwesende Ehefrau zu keinem Zeitpunkt über die LKW Eigenschaft informiert. Der Kläger entscheidet sich, den Mercedes zu kaufen. In dem Kaufvertrag ist festgehalten, dass der Mercedes einen Kaufpreis hat. (An die Höhe erinnere ich mich nicht. Ich meine, es wäre 30.500) Beide Verträge sind jeweils vom Kläger und vom Beklagten unterschrieben, wobei der Beklagte mit dem Firmenstempel zusätzlich gestempelt hat. In dem Kaufvertrag ist weiter festgelegt, dass der Kaufpreis des Mercedes finanziert wird. Hierfür legt der Beklagte dem Kläger einen Darlehensvertrags-Antrag der Bank 24 vor. In diesem Darlehensvertrag ist als Kaufpreis des Mercedes 35.000 € angegeben. Weiter ist eine Anzahlung in Höhe von 4500 € angegeben. Es folgt eine Zwischensumme, dann folgen die genauen Modalitäten der Darlehens Rückzahlung (Zinsen etc.). Der Beklagte ist in dem Darlehensvertrag ausdrücklich als Vermittler angegeben. Weiter ist in dem Darlehensvertrag geregelt, dass die Bank 24 die Darlehenssumme an den Vermittler ausschüttet. (Hier gab es eine Regelung dazu, dass dies nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt geschehen soll.)
Der Kläger hat diesen Vertrag unterschreiben. Das alles am 17.02.2026.
Der Kläger hat von dem Beklagten keine Ausfertigung des Darlehensvertrag erhalten.
Der Kläger wird dann von seiner Versicherung darüber informiert, dass er aufgrund der Fahrzeugklasse LKW in seiner Schadensfreiheitsklasse heruntergestuft wird. Die Versicherung prognostiziert, dass er erst in zehn Jahren wieder die gleiche Schadensfreiheitsklasse haben wird. Durch die Herunterstufung muss er in diesen zehn Jahren insgesamt einen Betrag von 1000 € mehr bezahlen.
Der Kläger fordert dann die Unterlagen bei der Bank 24 an.
Zwischenzeitlich erklärt er gegenüber dem Beklagten, den Widerruf des Kaufvertrags über den Mercedes (ich bin mir nicht mehr sicher, ob er auch den Vertrag des Audis und den Darlehensvertrag widerrufen hat). Das schriftlich mit einem Einschreiben, dessen Daten ich nicht mehr im Kopf habe, vor dem 25.02. Am 25.02. telefoniert er mit dem Beklagten. Der Beklagte lehnt die Rückabwicklung ab und macht deutlich, dass er an den Kläger auch die von ihm geltend gemachten, 1000 € nicht zahlen wird. Am 26. Februar erhält der Kläger von der Bank die Abschrift des Darlehensvertrages. Mit Schreiben vom 3. März, der Bank 24 am 6. März zugegangen, erklärt er gegenüber der Bank 24 den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Bank teilt ihm daraufhin mit, dass aufgrund eines internen Versehens das Darlehen noch nicht valutiert wurde. Weiter teilt die Bank mit, dass aufgrund des Widerrufs einer Auszahlung nicht erfolgen wird.
Mit späteren anwaltlichen Schreiben aus April mit Fristsetzung zum 30. April fordert der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten auf, den Audi herauszugeben und Rückzueignung zu Umzug gegen Rückgabe des Mercedes, weiter macht er 1000 € Schadensersatz geltend. Nach erfolglosen Fristablauf erhebt der Kläger Klage zum Landgericht. Er beantragt die Rückgabe und Übereignung des Audis zu Umzug, Feststellung des Verzuges, Zahlung, der 1000 € nebst Zinsen seit 01.05.2026 (Freitag). Der Beklagte erwidert die Klage. Im schriftlichen Vorverfahren beantragt der Kläger Fristverlängerung begründet mit dem Versuch, einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Am 4. Juli unterhalten sich die Parteien über einen Vergleich. Mit etwas späteren Schriftsatz legt der Kläger dem Gericht diesen Vergleichsvorschlag vor. In diesem Vergleichsvorschlag ist neben einer Zahlung des Beklagten von 1000 € geregelt, dass dieser die Kosten des Rechtsstreits trägt und der Rechtsstreit erledigt ist. Der Kläger Verweis darauf, dass der Beklagte zwar mitgeteilt habe, dass er sich mit seinem Rechtsanwalt über den Vergleich unterhalten wolle, dann aber nicht mehr reagiert habe, dementsprechend sei Erledigung eingetreten (etwas unspezifisch formuliert). Hierauf schreibt der Rechtsanwalt des Beklagten, dass ein Vergleich nicht zu Stande gekommen sei und auch keine Erledigung. Das Gericht terminiert Gütetermin und mündliche Verhandlung auf den Verhandlung und auf den 19. Juli (glaube ich). Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, aber ich meine, das Protokoll der mündlichen Verhandlung datiert nicht auf den 19. Juli. Sondern auf den 5. Oktober. Möglicherweise habe ich mich hier aber verlesen. Die mündliche Verhandlung findet statt Verhandlung findet statt, dort stellen die Parteien ihre Anträge aus den respektive Schriftsätzen. Es wird streitig verhandelt, es ergeht ein Beweisbeschluss und die Ehefrau des Klägers wird als Zeugin gehört. Dabei wird sie zu den Umständen des Vertragsschlusses gehört, das Gericht stellt Nachfragen zu der Aufklärung über die Eigenschaft als LKW.
Die Entscheidung geht am 5.10.
Ist hier jmd aus RLP der mir sagen kann ob das mit der Erledigung bei uns dran kam??? Wenn ja hab ich das übersehen. Bei uns kam ein VU, das einzige Problem war da dass die Frist ab der letzten Zustellung gilt. Da wird’s wohl nicht viele Punkte drauf geben.
Im übrigen kam aber ungefähr das selbe. Wie hast du das ungefähr gelöst?
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Klausuren Oktober 2026 - von admin - 20.04.2026, 17:51
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