16.09.2026, 17:24
(16.09.2026, 10:24)Neuorientierung schrieb:(15.09.2026, 16:43)Freidenkender schrieb: Klauseln, die den Inhalt des Arbeitsvertrages der Geheimhaltung unterlegen sind in der Regel unwirksam. Jeder darf zB über sein Gehalt sprechen. Es gibt kein schutzwürdiges Interesse des AG insoweit. Anders sieht es bei Geschäftsgeheimnissen. Aber pauschale Catch-all-Klauseln sind eindeutig unwirksamEs geht darum, die Erfahrungsstufe zu ermitteln und dafür reicht wohl mein Arbeitszeugnis nicht aus, obwohl da ja Beginn und Ende meiner Tätigkeit vermerkt ist und meine Tätigkeit. Deswegen wollen sie noch sämtliche Arbeitsverträge
Die Frage ist doch eher, warum will der neue AG diesen Vertrag sehen? Welches berechtigte Interesse hat er denn?
Die Ermittlung der Erfahrungsstufe ist jedenfalls ein Vorgang mit gesetzlicher Grundlage. Wenn man vom Inhalt des Zeugnisses nicht vollständig auf die Erfahrung schließen kann, ist der Arbeitsvertrag ein geeignetes Beweismittel. Standardmäßig anzufordern fände ich dagegen unnötig. Ob es bei Dir Zweifel am genauen Inhalt der Vortätigkeit gibt, weiß ich natürlich nicht.
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Letzten Arbeitsvertrag beim neuen Dienstherrn einreichen - von Neuorientierung - 15.09.2026, 11:10
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