10.09.2026, 21:29
Tatsächlich aus meiner Station und dem Berliner Klausurenkurs, in dem weite Teile der Anwaltsklausuren bspw. wie folgt gelöst werden:
Hab mich allerdings damit abgefunden, dass das wohl doch nochmal auf stumpfesten Gutachtenstil hinauslaufen wird.
Zitat:1. Vertragliche Ansprüche wg. NebenpflichtverletzungPersönlich gefällt mir der Stil deutlich besser als auf Krampf nochmal alles im Gutachtenstil durchzuprügeln.
M dürfte gegen B2 keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB haben.
a) Unproblematisch dürfte es sich um einen nicht erfolgsbezogenen Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB handeln, da konkrete Lernziele oder die Ausführung bestimmter Übungen nicht vereinbart worden sind.
b) Allerdings dürfte M den Nachweis einer Pflichtverletzung der B2 gemäß 241 Abs. 2 BGB nicht führen können.
aa) B2 dürfte insbesondere nicht vorzuwerfen sein, dass die streitgegenständliche Paarübung besonders gefährlich gewesen sein könnte und damit eine gesteigerte Fürsorgepflicht einher-gegangen sei. Diese Argumentation kann maßgeblich damit abgelehnt werden, dass es in der Vergangenheit nicht zu Unfällen vergleichbarer Art gekommen ist. Im Übrigen dürfte hier nicht die Übung selbst, sondern die Materialermüdung an den Inlineskates die entscheidende Un-fallursache gewesen sein.
Hab mich allerdings damit abgefunden, dass das wohl doch nochmal auf stumpfesten Gutachtenstil hinauslaufen wird.
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