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  5. Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Praktiker
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#15
06.09.2026, 08:16
(05.09.2026, 10:31)Albert:Ludwig schrieb:  
(04.09.2026, 21:06)Praktiker schrieb:  Jein. Streitgegenstand ist nicht, ob das materielle Recht besteht. Das ist nur eine Vorfrage und erwächst nicht in Rechtskraft. (...) Streitgegenstand ist vielmehr die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, und nur die ist auch relevant für 775 ZPO. Es ist eine prozessuale Gestaltungsklage, keine materiell-rechtliche Feststellungsklage. (...)
Beide Rechtsbehelfe gehen aber an sich gleich weit, weil sie die ZV in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklären, damit die Entscheidung gemäß 775 ZPO dem Vollstreckungsorgan vorgelegt werden kann.

Das mit der materiellen Rechtskraft hatte ich dann falsch aus der Vollstreckungsgegenklage übertragen.

Zur Frage, ob die fehlerhafte Pfändung (weil jedenfalls in Schuldnerfremde Sache) nicht auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklage durch das Prozessgericht zu klären wäre bzw. zur Reichweite der Rechtsbehelfe:

Ich hatte es bisher so verstanden, dass sich die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses parallel zu den Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses bei den anderen Rechtsmitteln in der Zwangsvollstreckung verhält. - Denn die Rechtsbehelfe der Erinnerung prüfen regelmäßig nur formelle Einwände bzw. Unwirksamkeitsgründe.
Die Argumentation, vor allem bei der entsprechenden Anwendung von § 767 ZPO als prozessuale Gestaltungsklage wegen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarungen, ist ja letztlich im Kern immer die gleiche, wenn grundsätzlich auch eine Erinnerung in Betracht käme:
Zitat:Nach dem Grundsatz der Formalisierung haben die Vollstreckungsorgane um der Effektivität der Vollstreckung willen regelmäßig nur leicht feststellbare Umstände zu prüfen.
Im Rahmen der Prüfung von materiell-rechtlichen Einwänden in diesem Zusammenhang können schwierige Rechtsfragen auftreten.
Das formalisierte Vollstreckungsverfahren darf mit derartigen Rechtsfragen nicht belastet werden.
§ 766 ZPO entspricht diesem Formalisierungsgrundsatz, u.a. wegen der Ausgestaltung im Beschlussverfahren.

Das formelle Recht bietet also für materielle oder schwerwiegende Mängel keinen adäquaten, direkt greifbaren Klageschutz im Erkenntnisverfahren.
Der Gesetzgeber hat übersehen, dass Schuldner ein Bedürfnis nach einer umfassenden, kontradiktorischen Klärung haben, wenn ein fehlerhafter Titel in der Welt ist, ohne dass der Schuldner auf den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen warten muss.

Diese Argumentation, also die geringere "Prüfungstiefe" und vor allem die Ausgestaltung als Erkenntnisverfahren hätte ich hier auf die Drittwiderspruchsklage übertragen, wenn die Pfändung aus anderen Gründen als einem materiellen Recht des Dritten nichtig ist und wie folgt ergänzt:

Zitat:Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt grundsätzlich nicht, wenn der Vollstreckungsakt nichtig ist, weil der Schein einer wirksamen Pfändung besteht, der dazu führen kann, dass der gepfändete Gegenstand versteigert wird oder der Drittschuldner an den Gläubiger zahlt.
(Musielak/Voit/Lackmann, 23. Aufl. 2026, ZPO § 771 Rn. 10, beck-online)

Hierfür spricht auch die Reichweite. Diese ist doch gerade nicht identisch?
Nur am Ende der Drittwiderspruchsklage steht die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung in die Sache und ggf. Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO.
Bei der Erinnerung hingegen erlässt das Vollstreckungsgericht selbst einen Beschluss, der die konkrete Maßnahme direkt aufhebt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel in die Sache an sich bleibt aber zulässig. Der Gläubiger könnte am nächsten Tag eine neue Vollstreckungsmaßnahme in die gleiche Sache einleiten.

Auch für das Problem der fehlenden Zuständigkeit für § 766 ZPO hätte ich damit gelöst: In den Fällen des § 767 Abs. 1 ZPO analog (vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung) ist das LG als Prozessgericht ja ebenso hierzu befugt.

So, hier zur Rechtskraft der Volkstreckungsgegenklage: auch da wird nichts materiellrechtlich festgestellt (https://www.prinz.law/static/urteile/pdf..._89-83.pdf). Das ist auch folgerichtig: Wenn K einen Anspruch einklagt und B behauptet, schon gezahlt zu haben, dann erwächst die inzidente Entscheidung über die Erfüllung auch nicht in Rechtskraft, da bloße Vorfrage - warum soll es also bei einem vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf anders sein?
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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 23.10.2023, 16:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Landvogt - 23.10.2023, 21:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 24.10.2023, 06:18
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 24.10.2023, 09:57
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 13:43
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 04.09.2026, 18:40
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 20:21
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 04.09.2026, 21:06
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 05.09.2026, 10:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 06.09.2026, 08:16
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von pdx - 04.09.2026, 18:46
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 20:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von pdx - 05.09.2026, 16:05
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 05.09.2026, 17:35
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 05.09.2026, 11:42


 

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