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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Praktiker
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#10
04.09.2026, 21:06
(04.09.2026, 20:21)Albert:Ludwig schrieb:  
(04.09.2026, 18:40)Praktiker schrieb:  Ob die Herleitung zum fehlenden Interventionsrecht so richtig ist, kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen. Aber als Landgericht auf Klage quasi einen Erinnerungsbeschluss zu erlassen, halte ich für kaum vertretbar. Das ist einfach etwas komplett anderes. 805 mag dagegen ein Minus sein, das ginge möglicherweise (gibt es sicher Rechtsprechung dazu). Was ich nicht verstehe: warum soll die Erinnerung nicht ausreichenden Rechtsschutz gewähren? Umgekehrt stellt die DWK auch keine materielle Rechtslage fest, sondern nur die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Im Rahmen der DWK wird doch gerade das materielle Recht des Klägers (InterventionsR) geprüft und auch Einwendungen hiergegen und verbindlich festgestellt, was zu § 775 Nr. 1 ZPO führt. Und sie geht weiter als § 766 ZPO, die nur die bestimmte Handlung für unzulässig erklärt, indem sie die Zwangsvollstreckung in den bestimmten Gegenstand insgesamt für unzulässig erklärt.

Der Fall lief im Examen vor einigen Jahren, die Lösung habe ich leider noch nicht.

Jein. Streitgegenstand ist nicht, ob das materielle Recht besteht. Das ist nur eine Vorfrage und erwächst nicht in Rechtskraft. Das wird besonders deutlich in Anfechtungs- oder Treuhandfällen, wo ungeachtet der materiell-rechtlichen Lage gehaftet oder nicht gehaftet wird. Vgl. 47 InsO. Streitgegenstand ist vielmehr die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, und nur die ist auch relevant für 775 ZPO. Es ist eine prozessuale Gestaltungsklage, keine materiell-rechtliche Feststellungsklage. Wenn Du so argumentieren willst, müsstest Du sagen, dass im Rahmen der DWK ein Zwischenfeststellungsantrag gestellt werden kann (wäre aber zu prüfen) und im Rahmen der Erinnerung nicht.
Beide Rechtsbehelfe gehen aber an sich gleich weit, weil sie die ZV in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklären, damit die Entscheidung gemäß 775 ZPO dem Vollstreckungsorgan vorgelegt werden kann.

Also: 

Erinnerung - Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen eine vollstreckungsrechtliche Rechtsnorm -> Einstellung nach 775 ZPO

Drittwiderklage - Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Zugriffe auf die Haftungsmasse eines Dritten -> Einstellung nach 775 ZPO
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.09.2026, 21:35 von Praktiker.)
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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 23.10.2023, 16:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Landvogt - 23.10.2023, 21:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 24.10.2023, 06:18
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 24.10.2023, 09:57
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 13:43
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 04.09.2026, 18:40
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 20:21
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 04.09.2026, 21:06
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 05.09.2026, 10:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 06.09.2026, 08:16
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von pdx - 04.09.2026, 18:46
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Albert:Ludwig - 04.09.2026, 20:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von pdx - 05.09.2026, 16:05
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 05.09.2026, 17:35
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 05.09.2026, 11:42


 

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