30.08.2026, 10:19
Hey
es wurmt mich total, dass man laut LJPA die Klausuren erst nach den schriftlichen einsehen kann. Jetzt vorab wären sie für mich einfach viel sinnvoller/ wertvoller um meine Noten zu verstehen, die für mich teilweise einfach überhaupt nicht nachvollziehbar und eher das genaue Gegenteil von meinem Gefühl sind (nicht ungewöhnlich, aber dennoch belastend).
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO ist ja breit diskutiert und (zumindest öffentlich) konnte ich noch kein Urteil finden, das den Anspruch eindeutig zuspricht oder ablehnt.
Mein LJPA lehnte den Anspruch mit den Gründen ab:
1. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO werde durch Art. 23 DSGVO iVm der jeweiligen Länderübereinkunft über das Einsichtsrecht nach der mündlichen zulässig eingeschränkt.
Weiter wird das nicht erklärt. In Art. 23 DSGVO gibt es aber besondere Anforderungen a die Einschränkung, die viel in Richtung Sicherheit gehen und für mich nicht so passig für diese Sache hier wirken?
2. Es greife die Einschränkung nach Art. 15 Absatz 4 DSGVO, weil mit einer früher Einsicht in Art. 12 GG meiner Mitprüflinge eingegriffen würde.
- Ich hätte mehr Zeit um einen möglichen Widerspruchs zu begründen
- ich hätte früher Einblicke darin, was meine Faehigkeiten sind und was Prüfer konkret verlangen, so dass ich mich damit ungerecht vorteilig auf die Mündliche vorbereiten könnte.
—> das dreht sich für mich im Kreis. Lieber alle gleich ungerecht behandeln? Durch die E Klausur muss ja auch nur ein Link geteilt werden, so dass es keinen zu großen Aufwand bedeutet (zumal das wohl nach VG sowieso kein Argument ist).
3. Die Monatsfrist könnte jedenfalls nicht eingehalten werden, weil es nicht zu bewerkstelligen wäre allen Prüflingen die Einsicht zu gewähren und aus Gründen der Chancengleichheit aber alle die gleiche Zeit haben müssten.
4. Abschluss: insgesamt sollte ich also Respekt vor meinen Kolleginnen haben und akzeptieren, dass es eben keine Einsicht zum jetzigen Zeitpunkt gibt.
Für mich ist das alles irgendwie echt unlogisch und ich verstehe einfach nicht, was das Problem ist. dass die anderen dadurch benachteiligt wären, wäre ja nicht so, wenn alle von ihrem Recht Gebrauch machen können? Dh das einzige Argument wäre der Aufwand und den sehe ich nicht, jedenfalls nicht mehr seit der E-Klausur. Zumal ja Personalmangel auf Verpflichtetenseite meines Wissens nach sowieso nie als Argument taugt um einen Anspruch zu Fall zu bringen?
Wie seht ihr das? Hat jemand ein besseres Verständnis von diesem DSGVO Anspruch als ich scheinbar grade? Wie sind Eure Erfahrungen und aus welchem Bundesland kommt ihr?
es wurmt mich total, dass man laut LJPA die Klausuren erst nach den schriftlichen einsehen kann. Jetzt vorab wären sie für mich einfach viel sinnvoller/ wertvoller um meine Noten zu verstehen, die für mich teilweise einfach überhaupt nicht nachvollziehbar und eher das genaue Gegenteil von meinem Gefühl sind (nicht ungewöhnlich, aber dennoch belastend).
Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO ist ja breit diskutiert und (zumindest öffentlich) konnte ich noch kein Urteil finden, das den Anspruch eindeutig zuspricht oder ablehnt.
Mein LJPA lehnte den Anspruch mit den Gründen ab:
1. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO werde durch Art. 23 DSGVO iVm der jeweiligen Länderübereinkunft über das Einsichtsrecht nach der mündlichen zulässig eingeschränkt.
Weiter wird das nicht erklärt. In Art. 23 DSGVO gibt es aber besondere Anforderungen a die Einschränkung, die viel in Richtung Sicherheit gehen und für mich nicht so passig für diese Sache hier wirken?
2. Es greife die Einschränkung nach Art. 15 Absatz 4 DSGVO, weil mit einer früher Einsicht in Art. 12 GG meiner Mitprüflinge eingegriffen würde.
- Ich hätte mehr Zeit um einen möglichen Widerspruchs zu begründen
- ich hätte früher Einblicke darin, was meine Faehigkeiten sind und was Prüfer konkret verlangen, so dass ich mich damit ungerecht vorteilig auf die Mündliche vorbereiten könnte.
—> das dreht sich für mich im Kreis. Lieber alle gleich ungerecht behandeln? Durch die E Klausur muss ja auch nur ein Link geteilt werden, so dass es keinen zu großen Aufwand bedeutet (zumal das wohl nach VG sowieso kein Argument ist).
3. Die Monatsfrist könnte jedenfalls nicht eingehalten werden, weil es nicht zu bewerkstelligen wäre allen Prüflingen die Einsicht zu gewähren und aus Gründen der Chancengleichheit aber alle die gleiche Zeit haben müssten.
4. Abschluss: insgesamt sollte ich also Respekt vor meinen Kolleginnen haben und akzeptieren, dass es eben keine Einsicht zum jetzigen Zeitpunkt gibt.
Für mich ist das alles irgendwie echt unlogisch und ich verstehe einfach nicht, was das Problem ist. dass die anderen dadurch benachteiligt wären, wäre ja nicht so, wenn alle von ihrem Recht Gebrauch machen können? Dh das einzige Argument wäre der Aufwand und den sehe ich nicht, jedenfalls nicht mehr seit der E-Klausur. Zumal ja Personalmangel auf Verpflichtetenseite meines Wissens nach sowieso nie als Argument taugt um einen Anspruch zu Fall zu bringen?
Wie seht ihr das? Hat jemand ein besseres Verständnis von diesem DSGVO Anspruch als ich scheinbar grade? Wie sind Eure Erfahrungen und aus welchem Bundesland kommt ihr?
Nachrichten in diesem Thema
Klausureinsicht VOR mündlicher Prüfung - von juramaus123 - 30.08.2026, 10:19
RE: Klausureinsicht VOR mündlicher Prüfung - von Philosophenchiller - 30.08.2026, 10:45
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