13.08.2026, 17:06
V1 (NRW) - Verwaltungsgerichtliche Sicht
Ergebnis:
Klage wird abgewiesen.
(Kosten und VV erlassen, Bearbeitervermerk)
TB
Kläger betreibt Café an der Ruhr, stromabwärts befindet sich ganz in der Nähe eine Schleuse. In unmittelbarer Schleusenumgebung finden vom 01.12.25 bis 31.03.26 Bauarbeiten statt, sodass die Schleuse in der Zeit außer Betrieb ist und von Schiffen nicht benutzt werden kann. Diese Schleuse (und auch das Café des Klägers) befindet sich quasi in einem "Nebenarm" der Ruhr, Skizze war dabei.
Das Café des Klägers ist über die kalten Monate ebenfalls geschlossen.
In der Nacht 05. auf 06.01.26 ist starker Sturm und 3 große Schirme (Spannweite 6m, 80kg Gewicht) im Eigentum des Klägers fliegen dadurch in die Ruhr und verheddern sich in Ufernähe.
Der Kläger führt das darauf zurück, dass wohl bei ihm beschäftigte Saisonarbeitskräfte die Schirme nicht richtig gesichert hätten.
Am 06.01.26 ruft die wasserpolizeilich zuständige Behörde beim Kläger an und fordert ihn auf, die Schirme schnell zu entfernen, weil die eine Gefahr für die Schiffahrt und die Schleusenanlage darstellen. Falls er das nicht bis zum 14.01. (?) machen sollte, stellt sie in Aussicht, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Kläger antwortet, dass seiner Meinung nach die Behörde und nicht er dafür zuständig ist, er nichts dafür kann, dass seine Saisonarbeiter da wahrscheinlich Mist gebaut haben, er die nicht für gefährlich hält und er das selbst nicht könnte und nicht einsieht, eine teure Spezialfirma dafür zu beauftragen.
Daraufhin erlässt die Behörde am 14.01.26 (Zugang Kläger: 16.01.) eine Verfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wird, die genau bezeichneten Schirme bis zum 31.01.26 zu entfernen, widrigenfalls Ersatzvornahme angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Zur Begründung führt die Behörde noch mal die ganzen Gefahren aus, die von den Schirmen ausgehen: die können sich jederzeit losreißen, mit Schiffen kollidieren, außerdem wenns blöd läuft an einer flachen Stelle sinken und dann könnte auch ein Schiff gegen fahren. Zudem könnten sie gegen die Schleusenanlage treiben und die beschädigen.
Sofortige Vollziehung sei insbesondere nötig, weil weitere Stürme vorhergesagt, sodass hohe Gefahr besteht, dass die sich bald losreißen. und noch mal wie besonders wichtig die Schiffahrt dort ist, wenn Schleuse kaputt geht garnix mehr, etc.
Kläger führt daraufhin erfolglos das Widerspruchsverfahren durch, wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Argumente (keine Gefahr, Fahrrinne noch breit genug, Schiffe fahren doch dort jetzt eh nicht) und führt außerdem noch an, er gebe das Eigentum an den Schirmen auf. Außerdem ließen sich die Schirme aktuell nicht bergen, weil Ruhr in dem Bereich in Ufernähe gerade vereist und Schirme stecken im Eis.
Die Widerspruchsbehörde ändert die Ausgangsverfügung dahingehend, dass der Kläger bis zum 15.03.26 Zeit hat, die Schirme zu entfernen und weist das Widerspruch iÜ zurück.
Kläger hat dann Klage und zunächst beantragt, die Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Zudem hat er auch noch einen Antrag 80 II 1 Nr.4 VwGO gestellt, um aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Den hat Gericht erstmal im 80er-Verfahren - trotz offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - abgewiesen.
Gegen Ende März, glaube 26.03. oder so gabs wieder Sturm und die Schirme reißen sich tatsächlich los, treiben auf die Schleuse zu, ohne sie aber ganz zu erreichen, werden von Mitarbeiter der wasserpolizeilichen Behörde geborgen und vom Kläger wieder an sich genommen.
Kläger hat daraufhin erklärt, der Rechtsstreit sei erledigt.
Kläger meint, nun sei halt Erledigung eingetreten, er wolle keine Kosten tragen und wiederholt ansonsten seine Argumente noch mal. Außerdem meint er, er wäre von Ausgangsbehörde nicht richtig angehört worden und das hätte Widerspruchsbehörde auch nicht richtig geheilt (Sachverhalt blieb diesbezüglich mMn etwas nebulös).
Kläger beantragt nun,
festzustellen, dass Klage erledigt ist.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass ihre Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig war. (oder so ähnlich, iE war die Widerklage latte)
Beklagte hat Erledigung widersprochen und ausgeführt, inzwischen schon ein Spezialunternehmen zur Bergung beauftragt zu haben, was einen besonderen Kran zum Bergen aufgestellt und ihr dafür 9.100€ in Rechnung gestellt hätte. Sie beabsichtige, Kläger diese Kosten in Rechnung zu stellen und habe daher ein Interesse daran, dass das Gericht feststelle, dass ihre ursprünglichen Bescheide rechtmäßig waren.
Beteiligte haben irgendwann zwischendurch mal erklärt, dass sie mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Entscheidungsgründe
Gericht kann nach § 101 II VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil Beteiligte zugestimmt.
Gericht entscheidet durch Urteil und nicht 161 IIer-Beschluss, weil Beklagte Erledigung rechtzeitig widersprochen hat.
Kläger hat ausdrücklich beantragt, Erledigung festzustellen. Diese Klageänderung ist gewohnheitsrechtlich zulässig, ohne dass es auf § 91 VwGO oder § 173 S.1 VwGO iVm § 263f. ZPO ankommt.
Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 I VwGO zulässig. Feststellungsinteresse folgt aus Kosteninteresse.
Klage ist aber unbegründet. Hier war dann das Ding aufzumachen, was genau zu prüfen ist? Nur Erledigung? Erledigung + ursprüngliche Klage zulässig? Oder alles, also Erledigung + Zulässigkeit + Begründetheit ursprünglicher Klage?
Das letzte ist nach BVerwG dann anerkannt, wenn Beklagte analog § 113 I 4 VwGO Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Das war hier gegeben, Präjudizinteresse, weil durch Klageabweisung hat Beklagte der Rechtskraft fähige Feststellung, dass Bescheid rechtmäßig war und das kann der Kläger dann nicht mehr gegen die Kosten für dieses Spezialunternehmen einwenden, was schon Kran aufgebaut hatte.
Zulässigkeit
Ich persönlich hab dann nur mit einem Satz erwähnt, dass bei ursprünglicher Klage jeweils Anfechtungsklage sowohl gegen die Beseitigungsanordnung als auch gegen die Androhung der Ersatzvornahme statthaft und auch iÜ zulässig war. (Zeitprobleme, aber hatte aufm Konzept zumindest kurz durchgerechnet, ob Widerspruch oder AK irgendwie verfristet gewesen wären oder so. +streng nach Urteilsstil kams darauf ja auch nicht unbedingt an, wenn Klage unbegründet war + auch Beklagter ging es ja primär um die (Un-)Begründetheit der ursprünglichen Klage.
Ursprüngliche Klage war unbegründet.
EGL für Beseitigungsanordnung § 24 I WaStrG
formelle RMK
- Behörde und Widerspruchsbehörde zuständig (Bearbeitervermerk)
- (P) Anhörung § 28 I VwVfG. Hab argumentiert, dass schon das Telefonat ganz am Anfang eine taugliche Anhörung war. Denn Behörde hat Kläger mitgeteilt, dass sie ein Verwaltungsverfahren führt, was sie beabsichtigt, für einen VA zu erlassen und Kläger hatte auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (offensichtlich, denn er hat selbst entsprechend in der Klageschrift schon vorgetragen, was er alles am Telefon gesagt hat)
materielle RMK
- TB § 24 I WaStrG: musste man bisschen eigene Definition basteln. Gefahrenbegriff aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht ("wenn bei ungebindertem Geschehensablauf Schade... blablabla") + halt was zu Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu halten.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn...
Und dann halt schön drunter subsumieren. Hier gabs ganz gut Material aus dem TB. Hab mich vor allem darauf konzentriert, dass die Dinger untergehen konnten, man nicht gewusst hätte, wo sie sind und sie dann unsichtbares Hindernis für Schiffe dargestellt hätten und außerdem, dass sie die Schleuse hätten beschädigen können, was dann den Schiffsverkehr behindert hätte. Dass tatsächlich das Risiko eines Losreißens bestand, wurde ja dadurch bestätigt, dass sie das zwischenzeitlich tatsächlich HABEN🤣 Unmittelbare Gefahr einer schiffskollision hab ich bei meiner Argumentation an dieser Stelle nicht groß thematisiert, weil ja jedenfalls bis zum 31.03.26 dort tatsächlich wohl nicht wirklich Schiffsverkehr war.
- Inanspruchnahme des Klägers:
nach § 25 III 1 WaStrG als Eigentümer.
Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB), wie Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, war etwas zweifelhaft, weil er die Dinger am Ende ja wieder ansich genommen hat. Hab aber gesagt, ist eh egal, weil jedenfalls nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn man das macht, um gefahrenabwehrrechtlicher Verantwortung zu entgehen.
- Kläger hatte im Zuge seiner Inanspruchnahme auch noch was gebrabbelt, dass Behörde vorrangig nach § 30 I WaStrG selbst hätte vorgehen müssen, statt ihn in Anspruch zu nehmen. Is mMn quatsch, weil die Norm selbst vorsieht, dass Behörde das tun kann, wenn sie keinen nach § 25 WaStrG drankriegt. (hätte man vllt auch bei EGL diskutieren können, aber irgendwie hats in my mind eher zur Verantwortlichkeit/Störereigenschaft des Klägers gepasst)
- Ermessen, soweit Gericht prüft, § 114 S.1 VwGO: alles tutti.
ermessen ausgeübt.
Grenzen nicht überschritten, insbesondere Verhältnismäßig. geeignet check, Erforderlichkeit dann noch bisschen diskutiert, bis wann Beseitigung wirklich sein muss. 15.03.26, wie zuletzt nach Entscheidung Widerspruchsbehörde fand ich aber ok, denn die Behörde muss ja auch noch Zeit haben, das Zeug selber per Ersatzvornahme bis zum 31.03. wegzuräumen, wenns der Kläger selber nicht macht. Angemessenheit noch bisschen Blabla, aber wars auch.
Ermessen auch entsprechend Zweck der EGL ausgeübt (Gefahrenabwehr bezogen auf Schiffsverkehr)
EGL Androhung Ersatzvornahme §§ 6ff. VwVG (des Bundes hab ich einfach genommen, ohne groß nachzudenke🙈 )
formelle RMK
- schriftlich, hinreichend bestimmtes Zwangsmittel etc, dass voraussichtliche Kosten Ersatzvornahme mitgeteilt wurden, ergab sich auch irgendwo aus nem Bearbeitervermerk, der meine ich auch zugleich auf Normen VwVG Bund Bezug nahm, glaube daher hatte ich auch dessen Anwendung
materielle RMK
- Verfügung gerichtet auf Handeln
- bestandskräftig oder sofort vollziehbar (+), VG hatte ja den 80er Antrag abgelehnt, sodass nach wie vor Anordnung sofortige Vollziehbarkeit in Kraft
- gerichtet auf vertretbares Handeln (+), bei höchstpersönlich ginge ja keine Ersatzvornahme
- kein Vollstreckungshindernis? Unmöglichkeit? Hab da kurz das mit dem Eis diskutiert und gesagt, dass es bei der Androhung da noch nicht drauf ankommt. Denn gibt ja zwei Möglichkeiten: entweder geht wegen Eis tatsächlich nicht (solange kann die Ersatzvornahme dann ja auch nicht vorgenommen werden) ODER geht doch, dann is nix unmöglich. Kein Plan, ob der Gedanke richtig war...
- Ermessen, Verhältnismäßigkeit -> ein Satz😅
Tippfehler etc dürft ihr wie immer gerne behalten😋
fands eigentlich ganz dankbar, die Klausur. Man durfte einfach keine Panik bekommen, weil gefühlt erst mal ALLES drin war (§ 80 er-Antrag, Widerspruchsverfahren, diese komische Widerklage), aber nichts davon war aus meiner Sicht wirklich relevant.
Nur dieses Erledigungsding mit § 113 I 4 VwGO analog auf BEKLAGTENSEITE musste man halt wissen, ansonsten wars eigentlich ne ganz normale Gefahrenabwehrrechtsklausur🙂
@Gast69: Wat machste eigentlich damit? Laut deiner Post-Historie schreibst du jedenfalls scheinbar nicht mit Examen😅
Ergebnis:
Klage wird abgewiesen.
(Kosten und VV erlassen, Bearbeitervermerk)
TB
Kläger betreibt Café an der Ruhr, stromabwärts befindet sich ganz in der Nähe eine Schleuse. In unmittelbarer Schleusenumgebung finden vom 01.12.25 bis 31.03.26 Bauarbeiten statt, sodass die Schleuse in der Zeit außer Betrieb ist und von Schiffen nicht benutzt werden kann. Diese Schleuse (und auch das Café des Klägers) befindet sich quasi in einem "Nebenarm" der Ruhr, Skizze war dabei.
Das Café des Klägers ist über die kalten Monate ebenfalls geschlossen.
In der Nacht 05. auf 06.01.26 ist starker Sturm und 3 große Schirme (Spannweite 6m, 80kg Gewicht) im Eigentum des Klägers fliegen dadurch in die Ruhr und verheddern sich in Ufernähe.
Der Kläger führt das darauf zurück, dass wohl bei ihm beschäftigte Saisonarbeitskräfte die Schirme nicht richtig gesichert hätten.
Am 06.01.26 ruft die wasserpolizeilich zuständige Behörde beim Kläger an und fordert ihn auf, die Schirme schnell zu entfernen, weil die eine Gefahr für die Schiffahrt und die Schleusenanlage darstellen. Falls er das nicht bis zum 14.01. (?) machen sollte, stellt sie in Aussicht, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Kläger antwortet, dass seiner Meinung nach die Behörde und nicht er dafür zuständig ist, er nichts dafür kann, dass seine Saisonarbeiter da wahrscheinlich Mist gebaut haben, er die nicht für gefährlich hält und er das selbst nicht könnte und nicht einsieht, eine teure Spezialfirma dafür zu beauftragen.
Daraufhin erlässt die Behörde am 14.01.26 (Zugang Kläger: 16.01.) eine Verfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wird, die genau bezeichneten Schirme bis zum 31.01.26 zu entfernen, widrigenfalls Ersatzvornahme angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Zur Begründung führt die Behörde noch mal die ganzen Gefahren aus, die von den Schirmen ausgehen: die können sich jederzeit losreißen, mit Schiffen kollidieren, außerdem wenns blöd läuft an einer flachen Stelle sinken und dann könnte auch ein Schiff gegen fahren. Zudem könnten sie gegen die Schleusenanlage treiben und die beschädigen.
Sofortige Vollziehung sei insbesondere nötig, weil weitere Stürme vorhergesagt, sodass hohe Gefahr besteht, dass die sich bald losreißen. und noch mal wie besonders wichtig die Schiffahrt dort ist, wenn Schleuse kaputt geht garnix mehr, etc.
Kläger führt daraufhin erfolglos das Widerspruchsverfahren durch, wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Argumente (keine Gefahr, Fahrrinne noch breit genug, Schiffe fahren doch dort jetzt eh nicht) und führt außerdem noch an, er gebe das Eigentum an den Schirmen auf. Außerdem ließen sich die Schirme aktuell nicht bergen, weil Ruhr in dem Bereich in Ufernähe gerade vereist und Schirme stecken im Eis.
Die Widerspruchsbehörde ändert die Ausgangsverfügung dahingehend, dass der Kläger bis zum 15.03.26 Zeit hat, die Schirme zu entfernen und weist das Widerspruch iÜ zurück.
Kläger hat dann Klage und zunächst beantragt, die Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Zudem hat er auch noch einen Antrag 80 II 1 Nr.4 VwGO gestellt, um aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Den hat Gericht erstmal im 80er-Verfahren - trotz offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - abgewiesen.
Gegen Ende März, glaube 26.03. oder so gabs wieder Sturm und die Schirme reißen sich tatsächlich los, treiben auf die Schleuse zu, ohne sie aber ganz zu erreichen, werden von Mitarbeiter der wasserpolizeilichen Behörde geborgen und vom Kläger wieder an sich genommen.
Kläger hat daraufhin erklärt, der Rechtsstreit sei erledigt.
Kläger meint, nun sei halt Erledigung eingetreten, er wolle keine Kosten tragen und wiederholt ansonsten seine Argumente noch mal. Außerdem meint er, er wäre von Ausgangsbehörde nicht richtig angehört worden und das hätte Widerspruchsbehörde auch nicht richtig geheilt (Sachverhalt blieb diesbezüglich mMn etwas nebulös).
Kläger beantragt nun,
festzustellen, dass Klage erledigt ist.
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise widerklagend,
festzustellen, dass ihre Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig war. (oder so ähnlich, iE war die Widerklage latte)
Beklagte hat Erledigung widersprochen und ausgeführt, inzwischen schon ein Spezialunternehmen zur Bergung beauftragt zu haben, was einen besonderen Kran zum Bergen aufgestellt und ihr dafür 9.100€ in Rechnung gestellt hätte. Sie beabsichtige, Kläger diese Kosten in Rechnung zu stellen und habe daher ein Interesse daran, dass das Gericht feststelle, dass ihre ursprünglichen Bescheide rechtmäßig waren.
Beteiligte haben irgendwann zwischendurch mal erklärt, dass sie mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Entscheidungsgründe
Gericht kann nach § 101 II VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil Beteiligte zugestimmt.
Gericht entscheidet durch Urteil und nicht 161 IIer-Beschluss, weil Beklagte Erledigung rechtzeitig widersprochen hat.
Kläger hat ausdrücklich beantragt, Erledigung festzustellen. Diese Klageänderung ist gewohnheitsrechtlich zulässig, ohne dass es auf § 91 VwGO oder § 173 S.1 VwGO iVm § 263f. ZPO ankommt.
Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 I VwGO zulässig. Feststellungsinteresse folgt aus Kosteninteresse.
Klage ist aber unbegründet. Hier war dann das Ding aufzumachen, was genau zu prüfen ist? Nur Erledigung? Erledigung + ursprüngliche Klage zulässig? Oder alles, also Erledigung + Zulässigkeit + Begründetheit ursprünglicher Klage?
Das letzte ist nach BVerwG dann anerkannt, wenn Beklagte analog § 113 I 4 VwGO Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Das war hier gegeben, Präjudizinteresse, weil durch Klageabweisung hat Beklagte der Rechtskraft fähige Feststellung, dass Bescheid rechtmäßig war und das kann der Kläger dann nicht mehr gegen die Kosten für dieses Spezialunternehmen einwenden, was schon Kran aufgebaut hatte.
Zulässigkeit
Ich persönlich hab dann nur mit einem Satz erwähnt, dass bei ursprünglicher Klage jeweils Anfechtungsklage sowohl gegen die Beseitigungsanordnung als auch gegen die Androhung der Ersatzvornahme statthaft und auch iÜ zulässig war. (Zeitprobleme, aber hatte aufm Konzept zumindest kurz durchgerechnet, ob Widerspruch oder AK irgendwie verfristet gewesen wären oder so. +streng nach Urteilsstil kams darauf ja auch nicht unbedingt an, wenn Klage unbegründet war + auch Beklagter ging es ja primär um die (Un-)Begründetheit der ursprünglichen Klage.
Ursprüngliche Klage war unbegründet.
EGL für Beseitigungsanordnung § 24 I WaStrG
formelle RMK
- Behörde und Widerspruchsbehörde zuständig (Bearbeitervermerk)
- (P) Anhörung § 28 I VwVfG. Hab argumentiert, dass schon das Telefonat ganz am Anfang eine taugliche Anhörung war. Denn Behörde hat Kläger mitgeteilt, dass sie ein Verwaltungsverfahren führt, was sie beabsichtigt, für einen VA zu erlassen und Kläger hatte auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (offensichtlich, denn er hat selbst entsprechend in der Klageschrift schon vorgetragen, was er alles am Telefon gesagt hat)
materielle RMK
- TB § 24 I WaStrG: musste man bisschen eigene Definition basteln. Gefahrenbegriff aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht ("wenn bei ungebindertem Geschehensablauf Schade... blablabla") + halt was zu Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu halten.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn...
Und dann halt schön drunter subsumieren. Hier gabs ganz gut Material aus dem TB. Hab mich vor allem darauf konzentriert, dass die Dinger untergehen konnten, man nicht gewusst hätte, wo sie sind und sie dann unsichtbares Hindernis für Schiffe dargestellt hätten und außerdem, dass sie die Schleuse hätten beschädigen können, was dann den Schiffsverkehr behindert hätte. Dass tatsächlich das Risiko eines Losreißens bestand, wurde ja dadurch bestätigt, dass sie das zwischenzeitlich tatsächlich HABEN🤣 Unmittelbare Gefahr einer schiffskollision hab ich bei meiner Argumentation an dieser Stelle nicht groß thematisiert, weil ja jedenfalls bis zum 31.03.26 dort tatsächlich wohl nicht wirklich Schiffsverkehr war.
- Inanspruchnahme des Klägers:
nach § 25 III 1 WaStrG als Eigentümer.
Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB), wie Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, war etwas zweifelhaft, weil er die Dinger am Ende ja wieder ansich genommen hat. Hab aber gesagt, ist eh egal, weil jedenfalls nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn man das macht, um gefahrenabwehrrechtlicher Verantwortung zu entgehen.
- Kläger hatte im Zuge seiner Inanspruchnahme auch noch was gebrabbelt, dass Behörde vorrangig nach § 30 I WaStrG selbst hätte vorgehen müssen, statt ihn in Anspruch zu nehmen. Is mMn quatsch, weil die Norm selbst vorsieht, dass Behörde das tun kann, wenn sie keinen nach § 25 WaStrG drankriegt. (hätte man vllt auch bei EGL diskutieren können, aber irgendwie hats in my mind eher zur Verantwortlichkeit/Störereigenschaft des Klägers gepasst)
- Ermessen, soweit Gericht prüft, § 114 S.1 VwGO: alles tutti.
ermessen ausgeübt.
Grenzen nicht überschritten, insbesondere Verhältnismäßig. geeignet check, Erforderlichkeit dann noch bisschen diskutiert, bis wann Beseitigung wirklich sein muss. 15.03.26, wie zuletzt nach Entscheidung Widerspruchsbehörde fand ich aber ok, denn die Behörde muss ja auch noch Zeit haben, das Zeug selber per Ersatzvornahme bis zum 31.03. wegzuräumen, wenns der Kläger selber nicht macht. Angemessenheit noch bisschen Blabla, aber wars auch.
Ermessen auch entsprechend Zweck der EGL ausgeübt (Gefahrenabwehr bezogen auf Schiffsverkehr)
EGL Androhung Ersatzvornahme §§ 6ff. VwVG (des Bundes hab ich einfach genommen, ohne groß nachzudenke🙈 )
formelle RMK
- schriftlich, hinreichend bestimmtes Zwangsmittel etc, dass voraussichtliche Kosten Ersatzvornahme mitgeteilt wurden, ergab sich auch irgendwo aus nem Bearbeitervermerk, der meine ich auch zugleich auf Normen VwVG Bund Bezug nahm, glaube daher hatte ich auch dessen Anwendung
materielle RMK
- Verfügung gerichtet auf Handeln
- bestandskräftig oder sofort vollziehbar (+), VG hatte ja den 80er Antrag abgelehnt, sodass nach wie vor Anordnung sofortige Vollziehbarkeit in Kraft
- gerichtet auf vertretbares Handeln (+), bei höchstpersönlich ginge ja keine Ersatzvornahme
- kein Vollstreckungshindernis? Unmöglichkeit? Hab da kurz das mit dem Eis diskutiert und gesagt, dass es bei der Androhung da noch nicht drauf ankommt. Denn gibt ja zwei Möglichkeiten: entweder geht wegen Eis tatsächlich nicht (solange kann die Ersatzvornahme dann ja auch nicht vorgenommen werden) ODER geht doch, dann is nix unmöglich. Kein Plan, ob der Gedanke richtig war...
- Ermessen, Verhältnismäßigkeit -> ein Satz😅
Tippfehler etc dürft ihr wie immer gerne behalten😋
fands eigentlich ganz dankbar, die Klausur. Man durfte einfach keine Panik bekommen, weil gefühlt erst mal ALLES drin war (§ 80 er-Antrag, Widerspruchsverfahren, diese komische Widerklage), aber nichts davon war aus meiner Sicht wirklich relevant.
Nur dieses Erledigungsding mit § 113 I 4 VwGO analog auf BEKLAGTENSEITE musste man halt wissen, ansonsten wars eigentlich ne ganz normale Gefahrenabwehrrechtsklausur🙂
@Gast69: Wat machste eigentlich damit? Laut deiner Post-Historie schreibst du jedenfalls scheinbar nicht mit Examen😅
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren August 2026 - von admin - 20.04.2026, 17:48
RE: Klausuren August 2026 - von NRW_August26 - 24.07.2026, 11:40
RE: Klausuren August 2026 - von s3of24 - 24.07.2026, 13:33
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 24.07.2026, 16:59
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 30.07.2026, 14:56
RE: Klausuren August 2026 - von XNRWX - 04.08.2026, 08:53
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 04.08.2026, 17:39
RE: Klausuren August 2026 - von XNRWX - 05.08.2026, 09:10
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 05.08.2026, 20:43
RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 07.08.2026, 15:30
RE: Klausuren August 2026 - von styx - 07.08.2026, 18:45
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:05
RE: Klausuren August 2026 - von styx - 07.08.2026, 19:06
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:14
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:21
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:28
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:35
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:45
RE: Klausuren August 2026 - von NRWbaldALG - 08.08.2026, 12:59
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 11.08.2026, 19:49
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 11.08.2026, 20:26
RE: Klausuren August 2026 - von XYZ433 - 11.08.2026, 20:32
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 11.08.2026, 20:38
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 11.08.2026, 20:58
RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 11.08.2026, 23:54
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 12.08.2026, 08:54
RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 12.08.2026, 16:14
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 12.08.2026, 09:55
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 12.08.2026, 09:58
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 12.08.2026, 10:36
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 12.08.2026, 10:51
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 12.08.2026, 12:36
RE: Klausuren August 2026 - von s3of24 - 12.08.2026, 13:10
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 13.08.2026, 16:50
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 17:06
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 17:36
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 17:41
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 17:45
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 17:47
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 17:55
RE: Klausuren August 2026 - von FastMasterpiece442 - 13.08.2026, 17:59
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 17:59
RE: Klausuren August 2026 - von SL_Reffi - 13.08.2026, 18:11
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 18:15
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:11
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 18:18
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:13
RE: Klausuren August 2026 - von raphtan - 13.08.2026, 18:17
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 18:24
RE: Klausuren August 2026 - von raphtan - 13.08.2026, 18:26
RE: Klausuren August 2026 - von FastMasterpiece442 - 13.08.2026, 18:19
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:15
RE: Klausuren August 2026 - von jurref - 13.08.2026, 18:19
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 13.08.2026, 18:31
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:35
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:38
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:42
RE: Klausuren August 2026 - von FastMasterpiece442 - 13.08.2026, 19:14
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:48
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 18:50
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 19:52
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:59
RE: Klausuren August 2026 - von XYZ433 - 13.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:59
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:19
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:27
RE: Klausuren August 2026 - von NRWbaldALG - 13.08.2026, 20:15
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RE: Klausuren August 2026 - von vuppi - 17.09.2026, 07:17









