11.08.2026, 19:49
S2 Revision (Maschallah keine Urteil, LJPA ich küsse deine Auge🤣)
Mandant wurde vom Schöffengericht zu 3J 6M Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Beleidigung. Bruder hatte als Zeuge ausgesagt und war über sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, allerdings konnte der Bruder auch nichts sachdienliches sagen ("wir haben uns gestritten und er ist gegangen", Tat war später) und auf seine Aussage wurde in den Urteilsgründen auch nicht weiter eingegangen. Außerdem hat am Urteil ein Schöffen mitgewirkt, der auf FB öffentlich so Zeug wie "als Schöffe bringe ich Verbrecher in den Knast", "Verbrecher gehören ins Gefängnis" etc geposted hat. Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit war rechtzeitig gestellt und vom Gericht als unbegründet abgelehnt worden.
Gab zwei Verhandlungstage, zwischen denen genau 21 Tage Pause war. Nach Schlussvorträgen und letztem Wort des Mandanten hatte Verteidiger noch einen Antrag gestellt, der zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt war (weiß absolut nicht, worauf sie da hinauswollten), daraufhin hatte Gericht unterbrochen und nach 20 min mit Urteilsverkündung angefangen. Nach Verkündung hat es mehr als 5 Wochen gedauert, bis Urteil auf Geschäftsstelle war.
Verteidiger war erste Instanz ein anderer, Bearbeiter war für Rechtsmittelinstanz neu als Wahlverteidiger mandatiert und hatte schon fristgemäß innerhalb der Revisionsfrist unbestimmt Rechtsmittel eingelegt. Mandant meinte noch, "war bisher teuer" und obs ne Möglichkeit gibt, dass er Verteidigerhonorar erstmal nicht zahlen muss. Wenn möglich wollte Mandant Revision.
Vom Gericht festgestellter SV:
Tatkomplex a)
Mandant war bei Bekanntem in der Wohnung, hat teures Rennrad (7k) des Bekannten mitgehen lassen, im Hinterhof in den Farben von Schalke umlackiert (Bekannter war Dortmundfan), um einen Streich zu spielen und hats danach vor die Haustür des Bekannten gestellt, wo es hätte geklaut werden können. Damit hatte sich Mandant nach Urteilsfeststellungen abgefunden und war ihm lachs. Bekannter hat das Rad dann am nächsten Morgen gefunden, Kosten für Abschleifen und neu Lackieren 1k.
-> hierfür gabs Verurteilung wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung
Tatkomplex b)
5:00 morgens an ner Tanke. Mandant hatte Elektroschocker dabei. Es hatte sich jemand gerade zwei kleine Flaschen Schnaps und Schachtel Kippen geholt. Die wurden dem Geschädigten durch sone Schublade gereicht, wie man sie von Tankstellen nachts kennt. Der Geschädigte stand genau vor der Schublade. Mandant hat ihn mit Schulter zur Seite gestoßen, um an die Kippen und den Schnaps zu kommen und hat die an sich genommen. Geschädigter ist ihm hinterhergegangen. Um die Sachen zu behalten, hat Mandant ihm mit flacher Hand in Halsgegend gestoßen, Geschädigter ist "schmerzhaft zu Boden" gefallen. Mandant hat ihn dann angespuckt. Mandant hat dann noch eine von den Schnapsflaschen (100ml) gesoffen.
Tat war wie gesagt 5:00, um 6:30 hatte Mandant BAK von 0,6 Promille.
-> Verurteilung schwerer Raub, Tateinheit schwerer räuberischer Diebstahl, Tateinheit Beleidigung.
Zulässigkeit war nicht viel drin. Unbestimmtes Rechtsmittel geht, solange innerhalb Revisionsbegründungsfrist erklärt wird, was es sein soll, sonst wirds als Berufung behandelt.
Begründetheit:
Hab keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse gesehen. Insbesondere waren laut Bearbeitervermerk alle erforderlichen Strafanträge gestellt, sodass man weder bei Beleidigung noch Sachbeschädigung (absolute Antragsdelikte) damit ein Problem gehabt hätte.
Absolute RevGr
- Schöffe hat mitgewirkt, obwohl Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde (musste man natürlich diskutieren, aber hab Befangenheit bejaht) (+)
- Urteil nicht innerhalb Frist § 275 StPO zu den Akten (+)
Relative RevGr
- fehlende Belehrung Bruder, Verstoß ja, Beruhen nein. Wenn ordnungsgemäße Belehrung und Bruder hätte Aussage verweigert, hätte Urteil nicht anders ausfallen können.
- Max Unterbrechung 3 Wochen zwischen HV-Terminen: laut Kommentar keine §§ 42, 43 StPO und keine §§ 186ff BGB, sondern es dürfen halt exakt 21 Tage (aA 22 Tage) dazwischen sein. Hier auf den Tag genau ausgemaxt, kein Verstoß.
- letztes Wort: durch Antrag zwischendurch nicht mehr letztes Wort, Beruhen kannste da ja fast nie ausschließen.
Verletzung sachlichen Rechts:
Schuldspruch
Tatkomplex a)
hab ich die Aneignungskomponente bei der Zueignungsabsicht verneint, denn Mandant wollte sich ja weder Rennrad noch dessen Sachwert aneignen, nicht mal vorübergehend.
Tatkomplex b)
- bezüglich Raub hab ich bei der Wegnahme, genauer gesagt beim Gewahrsamsbruch bisschen diskutiert, wessen Gewahrsam genau gebrochen wurde. Tankstelle, weil Sachen noch in dieser Schublade lagen? Oder schon Geschädigter, der weggeschubst wurde? Hab angenommen, bereits Gewahrsam des Geschädigten, der weggeschubst wurde. Denn wenn noch Gewahrsam der Tanke, hätte ich dann nachfolgend ein Problem bei der Gewaltanwendung als Mittel zur Wegnahme aufziehen sehen... Womit man den Raub wahrscheinlich auch hätte ablehnen können? Bei den Gewahrsamsverhältnisse vermute ich aber, dass da Verschiedenes vertretbar gewesen wäre.
- "mit Gewalt gegen Person" dann auch (+) bei mir. Feststellungen des Urteils waren bisschen dünn dazu, aber es war mMn schon zu entnehmen, dass es eine körperliche Zwangswirkung beim Geschädigten gab
- Finalität zwischen Gewalt und Wegnahme auch (+)
- hab auch angenommen, dass Elektroschocker ne Waffe ist.
-> Feststellungen tragen Verurteilung wg schwerem Raub, gut möglich, dass aA besser vertretbar gewesen wäre?
Auch der schwere, räuberische Diebstahl ging tatbestandlich erstmal durch, Raub is taugliche Vortat, auf frischer Tat betroffen (+), Gewalt gegen Person (+) durch den Stoß, Beuteerhaltungsabsicht (+) nach Urteilsfeststellungen, außerdem war Elektroschocker (= Waffe) immernoch dabei. ABER: Tritt auf Konkurrenzebene hinter den zuvor begangenen Raub zurück laut Kommentar. War mir aber iwie auch intuitiv schon klar, dass das nicht sein konnte, wegen beidem zu verurteilen😅
Anspucken als Beleidigung hab ich kein großes Ding draus gemacht, is halt eine.
Insgesamt trugen Feststellungen mE nur Verurteilung wegen Sachbeschädigung (Fahrrad) sowie wegen schwerem Raub in Tateinheit mit Beleidigung (Geschehen an der Tanke).
Hilfsgutachterlich noch die Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten an der Tanke durch den Stoß Richtung Hals mit der flachen Hand und das schmerzhafte zu Boden gehen. Einfache KV ja, gefährliche KV (Leben gefährdende Behandlung) hab ich diskutiert und abgelehnt. In den Feststellungen des Urteils stand einfach zu wenig, was das hergegeben hätte, auch wenns von der Tatausführung her (Stoß Richtung Hals, Sturz auf den Boden) zumindest denkbar gewesen wäre. Aber es kommt an dieser Stelle ja auf die Feststellungen des Urteils an und wenn da nichts Konkretes dazu steht, ob die KV zur Lebensgefährdung geeignet war... Insofern wären ja verschiedene "Einwirkungsintensitäten" denkbar.a
Rechtsfolgen:
Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung waren für sich genommen ok, stand bei Bearbeitervermerk in den Urteilsgründen.
Hab allerdings noch angeprüft, ob ein Darstellungsmangel vorliegt, weil im Urteil nichts zu einer möglichen Strafmilderung wegen Alkoholisierung nach §§ 21, 49 StGB stand. Wäre ein Darstellungsmangel, wenn sich dazu Ausführungen aufgedrängt hätten. Kurze Rückrechnung (0,2 pro Stunde + 0,2 Sicherheitszuschlag) ergab: BAK von 0,6 um 6:30 -> +0,2 (Stunde) + 0,1 (halbe Stunde) + 0,2 (Sicherheitszuschlag) -> zur Tatzeit um 5:00 etwa 1,1 promille. Dazu kam noch, dass Mandant ja unmittelbar NACH der Tat noch 100ml Schnaps gesoffen hatte, das heißt BEI der Tat warens in jedem Fall weniger als die 1,1, die sich aus der Rückrechnung ergeben würden. Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit kommt aber - jedenfalls wenn sonst nix is - erst ab 2,0 in Betracht, daher brauchte Urteil hier nichts zu §§ 21, 49 StGB ausführen, Darstellungsmangel (-).
Zweckmäßigkeit das übliche Blabla, Mandant zu Rev raten, wegen § 358 II kann Strafe nicht schlimmer werden.
Wegen des Mandantenwunsches, erstmal kein Verteidigerhonorar zu bezahlen, war meine Idee: Mandat als Wahlverteidiger niederlegen und beantragen, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. An dieser Stelle konnte man dann kurz prüfen, ob Pflichtverteidiger hier nötig. Da Raub angeklagt (Verbrechen!) kann die Sache auch nach Aufhebung und Zurückverweisung nicht zum Strafrichter, sondern muss in jedem Fall mindestens zum Schöffengericht, notwendige Verteidigung nach § 140 I Nr.1 StPO (+).
Hat irgendjemand einen Plan, um was es bei dem Antrag des Verteidigers in der HV (kurz vor Urteilsverkündung) gegangen sein könnte??? Weil der ja "zu Prüfungszwecken" nicht abgedruckt war... Ging es da vllt um die "unbekannt gebliebene Zeugin", die in den Feststellungen des Urteils auftauchte? Beweisermittlungsantrag ("Gericht, mach diese Zeugin mal ausfindig?"), Aufklärungspflicht § 244 II StPO dadurch verletzt oder sowas? Aber dazu war doch quasi nichts Greifbares im Aktenauszug😫
Mandant wurde vom Schöffengericht zu 3J 6M Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerem räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Beleidigung. Bruder hatte als Zeuge ausgesagt und war über sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, allerdings konnte der Bruder auch nichts sachdienliches sagen ("wir haben uns gestritten und er ist gegangen", Tat war später) und auf seine Aussage wurde in den Urteilsgründen auch nicht weiter eingegangen. Außerdem hat am Urteil ein Schöffen mitgewirkt, der auf FB öffentlich so Zeug wie "als Schöffe bringe ich Verbrecher in den Knast", "Verbrecher gehören ins Gefängnis" etc geposted hat. Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit war rechtzeitig gestellt und vom Gericht als unbegründet abgelehnt worden.
Gab zwei Verhandlungstage, zwischen denen genau 21 Tage Pause war. Nach Schlussvorträgen und letztem Wort des Mandanten hatte Verteidiger noch einen Antrag gestellt, der zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt war (weiß absolut nicht, worauf sie da hinauswollten), daraufhin hatte Gericht unterbrochen und nach 20 min mit Urteilsverkündung angefangen. Nach Verkündung hat es mehr als 5 Wochen gedauert, bis Urteil auf Geschäftsstelle war.
Verteidiger war erste Instanz ein anderer, Bearbeiter war für Rechtsmittelinstanz neu als Wahlverteidiger mandatiert und hatte schon fristgemäß innerhalb der Revisionsfrist unbestimmt Rechtsmittel eingelegt. Mandant meinte noch, "war bisher teuer" und obs ne Möglichkeit gibt, dass er Verteidigerhonorar erstmal nicht zahlen muss. Wenn möglich wollte Mandant Revision.
Vom Gericht festgestellter SV:
Tatkomplex a)
Mandant war bei Bekanntem in der Wohnung, hat teures Rennrad (7k) des Bekannten mitgehen lassen, im Hinterhof in den Farben von Schalke umlackiert (Bekannter war Dortmundfan), um einen Streich zu spielen und hats danach vor die Haustür des Bekannten gestellt, wo es hätte geklaut werden können. Damit hatte sich Mandant nach Urteilsfeststellungen abgefunden und war ihm lachs. Bekannter hat das Rad dann am nächsten Morgen gefunden, Kosten für Abschleifen und neu Lackieren 1k.
-> hierfür gabs Verurteilung wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung
Tatkomplex b)
5:00 morgens an ner Tanke. Mandant hatte Elektroschocker dabei. Es hatte sich jemand gerade zwei kleine Flaschen Schnaps und Schachtel Kippen geholt. Die wurden dem Geschädigten durch sone Schublade gereicht, wie man sie von Tankstellen nachts kennt. Der Geschädigte stand genau vor der Schublade. Mandant hat ihn mit Schulter zur Seite gestoßen, um an die Kippen und den Schnaps zu kommen und hat die an sich genommen. Geschädigter ist ihm hinterhergegangen. Um die Sachen zu behalten, hat Mandant ihm mit flacher Hand in Halsgegend gestoßen, Geschädigter ist "schmerzhaft zu Boden" gefallen. Mandant hat ihn dann angespuckt. Mandant hat dann noch eine von den Schnapsflaschen (100ml) gesoffen.
Tat war wie gesagt 5:00, um 6:30 hatte Mandant BAK von 0,6 Promille.
-> Verurteilung schwerer Raub, Tateinheit schwerer räuberischer Diebstahl, Tateinheit Beleidigung.
Zulässigkeit war nicht viel drin. Unbestimmtes Rechtsmittel geht, solange innerhalb Revisionsbegründungsfrist erklärt wird, was es sein soll, sonst wirds als Berufung behandelt.
Begründetheit:
Hab keine von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse gesehen. Insbesondere waren laut Bearbeitervermerk alle erforderlichen Strafanträge gestellt, sodass man weder bei Beleidigung noch Sachbeschädigung (absolute Antragsdelikte) damit ein Problem gehabt hätte.
Absolute RevGr
- Schöffe hat mitgewirkt, obwohl Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde (musste man natürlich diskutieren, aber hab Befangenheit bejaht) (+)
- Urteil nicht innerhalb Frist § 275 StPO zu den Akten (+)
Relative RevGr
- fehlende Belehrung Bruder, Verstoß ja, Beruhen nein. Wenn ordnungsgemäße Belehrung und Bruder hätte Aussage verweigert, hätte Urteil nicht anders ausfallen können.
- Max Unterbrechung 3 Wochen zwischen HV-Terminen: laut Kommentar keine §§ 42, 43 StPO und keine §§ 186ff BGB, sondern es dürfen halt exakt 21 Tage (aA 22 Tage) dazwischen sein. Hier auf den Tag genau ausgemaxt, kein Verstoß.
- letztes Wort: durch Antrag zwischendurch nicht mehr letztes Wort, Beruhen kannste da ja fast nie ausschließen.
Verletzung sachlichen Rechts:
Schuldspruch
Tatkomplex a)
hab ich die Aneignungskomponente bei der Zueignungsabsicht verneint, denn Mandant wollte sich ja weder Rennrad noch dessen Sachwert aneignen, nicht mal vorübergehend.
Tatkomplex b)
- bezüglich Raub hab ich bei der Wegnahme, genauer gesagt beim Gewahrsamsbruch bisschen diskutiert, wessen Gewahrsam genau gebrochen wurde. Tankstelle, weil Sachen noch in dieser Schublade lagen? Oder schon Geschädigter, der weggeschubst wurde? Hab angenommen, bereits Gewahrsam des Geschädigten, der weggeschubst wurde. Denn wenn noch Gewahrsam der Tanke, hätte ich dann nachfolgend ein Problem bei der Gewaltanwendung als Mittel zur Wegnahme aufziehen sehen... Womit man den Raub wahrscheinlich auch hätte ablehnen können? Bei den Gewahrsamsverhältnisse vermute ich aber, dass da Verschiedenes vertretbar gewesen wäre.
- "mit Gewalt gegen Person" dann auch (+) bei mir. Feststellungen des Urteils waren bisschen dünn dazu, aber es war mMn schon zu entnehmen, dass es eine körperliche Zwangswirkung beim Geschädigten gab
- Finalität zwischen Gewalt und Wegnahme auch (+)
- hab auch angenommen, dass Elektroschocker ne Waffe ist.
-> Feststellungen tragen Verurteilung wg schwerem Raub, gut möglich, dass aA besser vertretbar gewesen wäre?
Auch der schwere, räuberische Diebstahl ging tatbestandlich erstmal durch, Raub is taugliche Vortat, auf frischer Tat betroffen (+), Gewalt gegen Person (+) durch den Stoß, Beuteerhaltungsabsicht (+) nach Urteilsfeststellungen, außerdem war Elektroschocker (= Waffe) immernoch dabei. ABER: Tritt auf Konkurrenzebene hinter den zuvor begangenen Raub zurück laut Kommentar. War mir aber iwie auch intuitiv schon klar, dass das nicht sein konnte, wegen beidem zu verurteilen😅
Anspucken als Beleidigung hab ich kein großes Ding draus gemacht, is halt eine.
Insgesamt trugen Feststellungen mE nur Verurteilung wegen Sachbeschädigung (Fahrrad) sowie wegen schwerem Raub in Tateinheit mit Beleidigung (Geschehen an der Tanke).
Hilfsgutachterlich noch die Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten an der Tanke durch den Stoß Richtung Hals mit der flachen Hand und das schmerzhafte zu Boden gehen. Einfache KV ja, gefährliche KV (Leben gefährdende Behandlung) hab ich diskutiert und abgelehnt. In den Feststellungen des Urteils stand einfach zu wenig, was das hergegeben hätte, auch wenns von der Tatausführung her (Stoß Richtung Hals, Sturz auf den Boden) zumindest denkbar gewesen wäre. Aber es kommt an dieser Stelle ja auf die Feststellungen des Urteils an und wenn da nichts Konkretes dazu steht, ob die KV zur Lebensgefährdung geeignet war... Insofern wären ja verschiedene "Einwirkungsintensitäten" denkbar.a
Rechtsfolgen:
Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung waren für sich genommen ok, stand bei Bearbeitervermerk in den Urteilsgründen.
Hab allerdings noch angeprüft, ob ein Darstellungsmangel vorliegt, weil im Urteil nichts zu einer möglichen Strafmilderung wegen Alkoholisierung nach §§ 21, 49 StGB stand. Wäre ein Darstellungsmangel, wenn sich dazu Ausführungen aufgedrängt hätten. Kurze Rückrechnung (0,2 pro Stunde + 0,2 Sicherheitszuschlag) ergab: BAK von 0,6 um 6:30 -> +0,2 (Stunde) + 0,1 (halbe Stunde) + 0,2 (Sicherheitszuschlag) -> zur Tatzeit um 5:00 etwa 1,1 promille. Dazu kam noch, dass Mandant ja unmittelbar NACH der Tat noch 100ml Schnaps gesoffen hatte, das heißt BEI der Tat warens in jedem Fall weniger als die 1,1, die sich aus der Rückrechnung ergeben würden. Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit kommt aber - jedenfalls wenn sonst nix is - erst ab 2,0 in Betracht, daher brauchte Urteil hier nichts zu §§ 21, 49 StGB ausführen, Darstellungsmangel (-).
Zweckmäßigkeit das übliche Blabla, Mandant zu Rev raten, wegen § 358 II kann Strafe nicht schlimmer werden.
Wegen des Mandantenwunsches, erstmal kein Verteidigerhonorar zu bezahlen, war meine Idee: Mandat als Wahlverteidiger niederlegen und beantragen, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. An dieser Stelle konnte man dann kurz prüfen, ob Pflichtverteidiger hier nötig. Da Raub angeklagt (Verbrechen!) kann die Sache auch nach Aufhebung und Zurückverweisung nicht zum Strafrichter, sondern muss in jedem Fall mindestens zum Schöffengericht, notwendige Verteidigung nach § 140 I Nr.1 StPO (+).
Hat irgendjemand einen Plan, um was es bei dem Antrag des Verteidigers in der HV (kurz vor Urteilsverkündung) gegangen sein könnte??? Weil der ja "zu Prüfungszwecken" nicht abgedruckt war... Ging es da vllt um die "unbekannt gebliebene Zeugin", die in den Feststellungen des Urteils auftauchte? Beweisermittlungsantrag ("Gericht, mach diese Zeugin mal ausfindig?"), Aufklärungspflicht § 244 II StPO dadurch verletzt oder sowas? Aber dazu war doch quasi nichts Greifbares im Aktenauszug😫
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren August 2026 - von admin - 20.04.2026, 17:48
RE: Klausuren August 2026 - von NRW_August26 - 24.07.2026, 11:40
RE: Klausuren August 2026 - von s3of24 - 24.07.2026, 13:33
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 24.07.2026, 16:59
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 30.07.2026, 14:56
RE: Klausuren August 2026 - von XNRWX - 04.08.2026, 08:53
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 04.08.2026, 17:39
RE: Klausuren August 2026 - von XNRWX - 05.08.2026, 09:10
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 05.08.2026, 20:43
RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 07.08.2026, 15:30
RE: Klausuren August 2026 - von styx - 07.08.2026, 18:45
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:05
RE: Klausuren August 2026 - von styx - 07.08.2026, 19:06
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:14
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:21
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:28
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:35
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:45
RE: Klausuren August 2026 - von NRWbaldALG - 08.08.2026, 12:59
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 11.08.2026, 19:49
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 11.08.2026, 20:26
RE: Klausuren August 2026 - von XYZ433 - 11.08.2026, 20:32
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 11.08.2026, 20:38
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 11.08.2026, 20:58
RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 11.08.2026, 23:54
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 12.08.2026, 08:54
RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 12.08.2026, 16:14
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 12.08.2026, 09:55
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 12.08.2026, 09:58
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 12.08.2026, 10:36
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 12.08.2026, 10:51
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 12.08.2026, 12:36
RE: Klausuren August 2026 - von s3of24 - 12.08.2026, 13:10
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 13.08.2026, 16:50
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 17:06
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 17:36
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 17:41
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 17:45
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 17:47
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 17:55
RE: Klausuren August 2026 - von FastMasterpiece442 - 13.08.2026, 17:59
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 17:59
RE: Klausuren August 2026 - von SL_Reffi - 13.08.2026, 18:11
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 18:15
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:11
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 18:18
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:13
RE: Klausuren August 2026 - von raphtan - 13.08.2026, 18:17
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 18:24
RE: Klausuren August 2026 - von raphtan - 13.08.2026, 18:26
RE: Klausuren August 2026 - von FastMasterpiece442 - 13.08.2026, 18:19
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:15
RE: Klausuren August 2026 - von jurref - 13.08.2026, 18:19
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 13.08.2026, 18:31
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:35
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:38
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:42
RE: Klausuren August 2026 - von FastMasterpiece442 - 13.08.2026, 19:14
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:48
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 18:50
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 19:52
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:59
RE: Klausuren August 2026 - von XYZ433 - 13.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 18:59
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:19
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 19:27
RE: Klausuren August 2026 - von NRWbaldALG - 13.08.2026, 20:15
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 20:23
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 21:11
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 19:30
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 19:32
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 20:08
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 20:09
RE: Klausuren August 2026 - von BerndL - 14.08.2026, 15:48
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 20:21
RE: Klausuren August 2026 - von NRWbaldALG - 13.08.2026, 20:23
RE: Klausuren August 2026 - von raphtan - 13.08.2026, 20:43
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 20:49
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 21:00
RE: Klausuren August 2026 - von Hugo97 - 13.08.2026, 21:11
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 21:15
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 21:17
RE: Klausuren August 2026 - von JurkeinePanik - 13.08.2026, 21:18
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 13.08.2026, 21:20
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 21:21
RE: Klausuren August 2026 - von Den386 - 13.08.2026, 21:24
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 21:25
RE: Klausuren August 2026 - von Den386 - 13.08.2026, 21:27
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RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 21:33
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RE: Klausuren August 2026 - von Den386 - 13.08.2026, 21:46
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 13.08.2026, 21:47
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RE: Klausuren August 2026 - von BerndL - 14.08.2026, 16:02
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RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 10.09.2026, 09:40
RE: Klausuren August 2026 - von vuppi - 17.09.2026, 07:17









