08.08.2026, 12:59
Ja, die Z4-Klausur war auf jeden Fall wild, vor allem weil klar war, dass der Klausurersteller davon ausging, dass man irgendwie zu dem Ergebnis kommt, dass der Ehemann an dem Vertrag partizipiert, da sich wesentliche Teile der Klausur auf dessen Eigenbedarfskündigung bezogen.
Ich persönlich ärgere mich im Nachhinein darüber, dass ich § 1357 BGB nicht geprüft habe (erschien mir in der Klausur abwegig, dass noch als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes zu sehen). Zwar erscheint es mir schwer vertretbar, die Vermietung einer Wohnung als Geschäft zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs zu subsumieren. Zumal es nach der wohl herrschenden Meinung darauf ankommt, ob objektiv typischerweise erwartet werden darf, dass es sich um ein Geschäft handelt, das Ehegatten auch allein vornehmen. Das bedeutet dass gerade nicht damit argumentiert werden konnte, dass der Ehemann in unserem Fall viele Wohnungen besitzt. Trotzdem sehe ich einen Vertragsschluss über § 1357 BGB noch am ehesten iergendwie verargumentierbar.
Ich selbst bin über eine analoge Anwendung von § 566 BGB zu einem Vertragsschluss der Mandanten mit dem Ehemann gekommen, mit der Argumentation, dass der Ehemann bei Vertragsschluss zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, seine Frau sei Eigentümerin der Mietwohnung gewesen.
Wirklich glücklich bin ich im Nachhinein mit dieser Lösung aber nicht.
Ich persönlich ärgere mich im Nachhinein darüber, dass ich § 1357 BGB nicht geprüft habe (erschien mir in der Klausur abwegig, dass noch als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes zu sehen). Zwar erscheint es mir schwer vertretbar, die Vermietung einer Wohnung als Geschäft zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs zu subsumieren. Zumal es nach der wohl herrschenden Meinung darauf ankommt, ob objektiv typischerweise erwartet werden darf, dass es sich um ein Geschäft handelt, das Ehegatten auch allein vornehmen. Das bedeutet dass gerade nicht damit argumentiert werden konnte, dass der Ehemann in unserem Fall viele Wohnungen besitzt. Trotzdem sehe ich einen Vertragsschluss über § 1357 BGB noch am ehesten iergendwie verargumentierbar.
Ich selbst bin über eine analoge Anwendung von § 566 BGB zu einem Vertragsschluss der Mandanten mit dem Ehemann gekommen, mit der Argumentation, dass der Ehemann bei Vertragsschluss zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, seine Frau sei Eigentümerin der Mietwohnung gewesen.
Wirklich glücklich bin ich im Nachhinein mit dieser Lösung aber nicht.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren August 2026 - von admin - 20.04.2026, 17:48
RE: Klausuren August 2026 - von NRW_August26 - 24.07.2026, 11:40
RE: Klausuren August 2026 - von s3of24 - 24.07.2026, 13:33
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 24.07.2026, 16:59
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 30.07.2026, 14:56
RE: Klausuren August 2026 - von XNRWX - 04.08.2026, 08:53
RE: Klausuren August 2026 - von lexlex - 04.08.2026, 17:39
RE: Klausuren August 2026 - von XNRWX - 05.08.2026, 09:10
RE: Klausuren August 2026 - von derrosaflamingo - 05.08.2026, 20:43
RE: Klausuren August 2026 - von Gast69 - 07.08.2026, 15:30
RE: Klausuren August 2026 - von styx - 07.08.2026, 18:45
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 18:57
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:05
RE: Klausuren August 2026 - von styx - 07.08.2026, 19:06
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:14
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:21
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:28
RE: Klausuren August 2026 - von Colorodassa - 07.08.2026, 19:35
RE: Klausuren August 2026 - von Miorlauuu - 07.08.2026, 19:45
RE: Klausuren August 2026 - von NRWbaldALG - 08.08.2026, 12:59









