23.07.2026, 16:41
Hallo Leute!
Hat sich jemand schon mal mit der Kommentierung Fischer, Vor § 52 zu Handlungseinheit und -mehrheit auseinandergesetzt? Ich scheitere an dieser Stelle, die Struktur des Kommentars zu verstehen.
In der Literatur zum ersten Examen (zB Rengier AT, § 56) wird meist in drei mögliche Arten von Handlungseinheit unterteilt:
1) die Handlung im natürlichen Sinn (zB Zünden einer Bombe mit mehreren Verletzten)
2) die natürliche Handlungseinheit (zB mehrere Schläge auf denselben Verletzten im Rahmen einer andauernden Prügelei)
3) die rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit (zB alles was tatbestandlicher Teil eines Raubgeschehens ist).
Im Fischer stehe ich mit der Terminologie zur Kategorie 3) auf Kriegsfuß. Wenn Fischer ab Rn. 20 von „III. Rechtliche Handlungseinheit“ spricht, scheint er etwas anderes zu meinen. Wo finde ich dann aber „meine“ rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit?
Kann es sein, dass diese nach Rn. 10 auch zur natürlichen Handlungseinheit gehört? Was gehört dann nach Fischer aber überhaupt noch zur rechtlichen Handlungseinheit?
Hat sich jemand schon mal mit der Kommentierung Fischer, Vor § 52 zu Handlungseinheit und -mehrheit auseinandergesetzt? Ich scheitere an dieser Stelle, die Struktur des Kommentars zu verstehen.
In der Literatur zum ersten Examen (zB Rengier AT, § 56) wird meist in drei mögliche Arten von Handlungseinheit unterteilt:
1) die Handlung im natürlichen Sinn (zB Zünden einer Bombe mit mehreren Verletzten)
2) die natürliche Handlungseinheit (zB mehrere Schläge auf denselben Verletzten im Rahmen einer andauernden Prügelei)
3) die rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit (zB alles was tatbestandlicher Teil eines Raubgeschehens ist).
Im Fischer stehe ich mit der Terminologie zur Kategorie 3) auf Kriegsfuß. Wenn Fischer ab Rn. 20 von „III. Rechtliche Handlungseinheit“ spricht, scheint er etwas anderes zu meinen. Wo finde ich dann aber „meine“ rechtliche/tatbestandliche Handlungseinheit?
Kann es sein, dass diese nach Rn. 10 auch zur natürlichen Handlungseinheit gehört? Was gehört dann nach Fischer aber überhaupt noch zur rechtlichen Handlungseinheit?
Nachrichten in diesem Thema
Terminologie zur Handlungseinheit/-mehrheit, Fischer Vor § 52 - von Unbekannter Benutzer - 23.07.2026, 16:41
RE: Terminologie zur Handlungseinheit/-mehrheit, Fischer Vor § 52 - von Justizia - 30.07.2026, 12:44









