05.10.2013, 19:34
Klausur S1:
Strafverfahren gegen H
Am 08.08.2013 um 05:45 erhält die Polizei einen Notruf: Eine Frau soll mit blutender Kopfverletzung in Düsseldorf an der U-Bahn-Haltestelle Steinstr./Königsallee liegen. Die Beamten treffen ein und der eine kümmert sich um das Opfer. Sie sagt hinterher in der Vernehmung aus, sie sei mit der U-Bahn zur Arbeit gefahren und während der Fahrt habe sie einen jungen Mann bemerkt, der mit einer grünen Glasflasche in der Hand ihr gegenüber saß. Der wäre dann mit ihr ausgestiegen und habe sie verfolgt. Dabei ist er immer schneller hinter ihr her und in einer dunklen Seitengasse habe sie dann einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und fiel zu Boden. Der Täter habe dann versucht, ihr die Tasche zu entreißen. Als das nicht sofort geklappt habe, habe er sich auf sie drauf gesetzt und sinngemäß zu ihr gesagt: "Gib her, gib her." Schlussendlich habe er ihr die Tasche entreißen können. Im Portemonnaie befanden sich 120€. Sie könne nicht sagen, wer der Täter sei, sie habe sein Gesicht nicht sehen können. Sie sei sich aber sicher, dass der Täter auf jeden Fall derjenige sei, der sie verfolgt habe. Das Alter gibt sie mit nicht älter als 30 an.
Man findet dann in unmittelbarer Nähe die Tasche aus der nur das Geld fehlt. Die Flasche findet man ebenfalls in unmittelbarer Tatortnähe. Ein Zeuge hat das Ganze beobachtet und die Polizei gerufen. Dieser Zeuge befindet sich ebenfalls noch am Tatort.
Der zweite Beamte am Tatort wird von dem Zeugen angesprochen. Er teilt dem Beamten mit, bei dem Täter handele es sich um einen Mann, mehr habe er nicht sehen können, um ihn zu identifizieren. Der Täter habe aber auf jeden Fall noch was vom Boden aufgehoben, bevor er geflüchtet ist. Um die Zeit sind die Straßen menschenleer. Der Beamte geht dann zur U-Bahn-Station und findet dort nur wenige Fahrgäste vor (alle weiblich, bis auf den Beschuldigten H). Dieser ist alkoholisiert (08:15 hat er eine BAK von 1,1 promille), wird vom Beamten belehrt und durchsucht und vorläufig festgenommen. Dabei entdeckt er bei dem H ein scheckkartengroßes Schild mit der Aufschrift "Für einen freien öffentlichen Personennahverkehr. Ich zahle nicht." Die Hose des H weist im Kniebereich Verschmutzungen auf. Man findet bei ihm Bargeld in Höhe von 135€. Bei einer unmittelbar erfolgten Gegenüberstellung erkennt der Zeuge den H nicht als Täter.
Ein Arzt gibt dann später an, in der Kopfverletzung habe er Glassplitter gefunden, welche Farbe wüsste er nicht mehr. Die Geschädigte hat eine Gehirnerschütterung, Platzwunde und starke Kopfschmerzen.
Der Beschuldigte H lässt sich nicht ein bzw. sagt, er sei auf dem Rückweg einer Party gewesen und die Verschmutzungen an der Hose machen ihn nicht gleich zu einem Kriminellen. Man ruft seine Mutter an (auf seinen Wunsch hin), diese ist erfreut, dass sie mal etwas von ihm höre. Er sei auch für sie nicht zu erreichen und schon gar nicht unter seiner Meldeadresse. Daraufhin ergeht per Beschluss ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Man nimmt ihm Blut ab, zur BAK-Bestimmung und um die DNA-Spuren auf der Tasche und dem Portemonnaie zu vergleichen. Auf dem Portemonnaie gibt es keine verwertbaren Spuren, auf der Tasche schon. Die Zeugin gibt aber an, dass der Täter die Tasche in der Bahn schon zufällig berührt haben kann.
Wegen des Schildes rufen die Beamten dann die Rheinbahn AG an. Diese bestätigt, dass der H am 02.02.2013 ohne Ticket aufgegriffen wurde. Das Ticket kostet 2,40€. Er habe dem Schaffner das Schild gezeigt und sei der Meinung, er habe schon nicht über die Zahlungsunwilligkeit getäuscht. Man hat ihm dann 40€ erhöhtes Beförderungsentgelt aufgebrummt. Er bekam dann eine schriftliche Aufforderung, das bis zum 26.03.2013 zu bezahlen. Daraufhin, rief er am 04.02.2013 bei der Rheinbahn AG an und teilte mit, er habe nur zur Zeit einen finanziellen Engpass, er habe bald wieder Arbeit und könne das auf jeden Fall bis zum 03.06.2013 zahlen. Daraufhin gibt man ihm Zahlungsaufschub bis zum 03.06.2013. H hat aber im März 2013 eine Vermögensauskunft erteilt, wonach er zahlungsunfähig ist. Die Mitarbeiterin der Rheinbahn AG stellt nun Strafantrag für beide Taten.
Dem H ist ein Verteidiger zugewiesen worden, der nach Akteneinsicht bemängelt, die Taten des 02.02.2013 seien nicht strafbar. Zum einen läge keine Täuschungshandlung wegen dem Schild vor. Zum anderen liegen hier Verfahrenshindernisse vor. Bezüglich des Haftbefehls läge keine Fluchtgefahr vor und überhaupt es gäbe ja keine Beweise dafür, dass der H der Täter des Raubes ist. Im Übrigen seien die Beweise nicht verwertbar, weil der Polizeibeamte die Blutabnahme veranlasst habe (was aber in den Hinweisen in den Akten nicht stimmte. Danach hat der zuständige Ermittlungsrichter des AG Düsseldorf die Blutabnahme beschlossen).
Die Entschließung der StA soll entworfen werden.
Strafverfahren gegen H
Am 08.08.2013 um 05:45 erhält die Polizei einen Notruf: Eine Frau soll mit blutender Kopfverletzung in Düsseldorf an der U-Bahn-Haltestelle Steinstr./Königsallee liegen. Die Beamten treffen ein und der eine kümmert sich um das Opfer. Sie sagt hinterher in der Vernehmung aus, sie sei mit der U-Bahn zur Arbeit gefahren und während der Fahrt habe sie einen jungen Mann bemerkt, der mit einer grünen Glasflasche in der Hand ihr gegenüber saß. Der wäre dann mit ihr ausgestiegen und habe sie verfolgt. Dabei ist er immer schneller hinter ihr her und in einer dunklen Seitengasse habe sie dann einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und fiel zu Boden. Der Täter habe dann versucht, ihr die Tasche zu entreißen. Als das nicht sofort geklappt habe, habe er sich auf sie drauf gesetzt und sinngemäß zu ihr gesagt: "Gib her, gib her." Schlussendlich habe er ihr die Tasche entreißen können. Im Portemonnaie befanden sich 120€. Sie könne nicht sagen, wer der Täter sei, sie habe sein Gesicht nicht sehen können. Sie sei sich aber sicher, dass der Täter auf jeden Fall derjenige sei, der sie verfolgt habe. Das Alter gibt sie mit nicht älter als 30 an.
Man findet dann in unmittelbarer Nähe die Tasche aus der nur das Geld fehlt. Die Flasche findet man ebenfalls in unmittelbarer Tatortnähe. Ein Zeuge hat das Ganze beobachtet und die Polizei gerufen. Dieser Zeuge befindet sich ebenfalls noch am Tatort.
Der zweite Beamte am Tatort wird von dem Zeugen angesprochen. Er teilt dem Beamten mit, bei dem Täter handele es sich um einen Mann, mehr habe er nicht sehen können, um ihn zu identifizieren. Der Täter habe aber auf jeden Fall noch was vom Boden aufgehoben, bevor er geflüchtet ist. Um die Zeit sind die Straßen menschenleer. Der Beamte geht dann zur U-Bahn-Station und findet dort nur wenige Fahrgäste vor (alle weiblich, bis auf den Beschuldigten H). Dieser ist alkoholisiert (08:15 hat er eine BAK von 1,1 promille), wird vom Beamten belehrt und durchsucht und vorläufig festgenommen. Dabei entdeckt er bei dem H ein scheckkartengroßes Schild mit der Aufschrift "Für einen freien öffentlichen Personennahverkehr. Ich zahle nicht." Die Hose des H weist im Kniebereich Verschmutzungen auf. Man findet bei ihm Bargeld in Höhe von 135€. Bei einer unmittelbar erfolgten Gegenüberstellung erkennt der Zeuge den H nicht als Täter.
Ein Arzt gibt dann später an, in der Kopfverletzung habe er Glassplitter gefunden, welche Farbe wüsste er nicht mehr. Die Geschädigte hat eine Gehirnerschütterung, Platzwunde und starke Kopfschmerzen.
Der Beschuldigte H lässt sich nicht ein bzw. sagt, er sei auf dem Rückweg einer Party gewesen und die Verschmutzungen an der Hose machen ihn nicht gleich zu einem Kriminellen. Man ruft seine Mutter an (auf seinen Wunsch hin), diese ist erfreut, dass sie mal etwas von ihm höre. Er sei auch für sie nicht zu erreichen und schon gar nicht unter seiner Meldeadresse. Daraufhin ergeht per Beschluss ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Man nimmt ihm Blut ab, zur BAK-Bestimmung und um die DNA-Spuren auf der Tasche und dem Portemonnaie zu vergleichen. Auf dem Portemonnaie gibt es keine verwertbaren Spuren, auf der Tasche schon. Die Zeugin gibt aber an, dass der Täter die Tasche in der Bahn schon zufällig berührt haben kann.
Wegen des Schildes rufen die Beamten dann die Rheinbahn AG an. Diese bestätigt, dass der H am 02.02.2013 ohne Ticket aufgegriffen wurde. Das Ticket kostet 2,40€. Er habe dem Schaffner das Schild gezeigt und sei der Meinung, er habe schon nicht über die Zahlungsunwilligkeit getäuscht. Man hat ihm dann 40€ erhöhtes Beförderungsentgelt aufgebrummt. Er bekam dann eine schriftliche Aufforderung, das bis zum 26.03.2013 zu bezahlen. Daraufhin, rief er am 04.02.2013 bei der Rheinbahn AG an und teilte mit, er habe nur zur Zeit einen finanziellen Engpass, er habe bald wieder Arbeit und könne das auf jeden Fall bis zum 03.06.2013 zahlen. Daraufhin gibt man ihm Zahlungsaufschub bis zum 03.06.2013. H hat aber im März 2013 eine Vermögensauskunft erteilt, wonach er zahlungsunfähig ist. Die Mitarbeiterin der Rheinbahn AG stellt nun Strafantrag für beide Taten.
Dem H ist ein Verteidiger zugewiesen worden, der nach Akteneinsicht bemängelt, die Taten des 02.02.2013 seien nicht strafbar. Zum einen läge keine Täuschungshandlung wegen dem Schild vor. Zum anderen liegen hier Verfahrenshindernisse vor. Bezüglich des Haftbefehls läge keine Fluchtgefahr vor und überhaupt es gäbe ja keine Beweise dafür, dass der H der Täter des Raubes ist. Im Übrigen seien die Beweise nicht verwertbar, weil der Polizeibeamte die Blutabnahme veranlasst habe (was aber in den Hinweisen in den Akten nicht stimmte. Danach hat der zuständige Ermittlungsrichter des AG Düsseldorf die Blutabnahme beschlossen).
Die Entschließung der StA soll entworfen werden.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren September 2013 - von Michael - 03.06.2013, 10:23
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:28
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