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  5. Klausuren September 2013
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Klausuren September 2013
Natascha
Unregistered
 
#4
05.10.2013, 19:32
Klausur Z3:

Die Klägerin, K, ist eine OHG und hat bei dem Beklagten, B, einer KG, im Mai 2012 irgendwas für 10.000 € gekauft. Die Rechnung ist von Mai aber bisher noch nicht tituliert.

Dann hat K bei B im September 2012 eine Maschine für 100.000€ gekauft. Die Rechnung ist auf den September 2012 ausgestellt und K durfte den Betrag auch in Teilen zahlen. Im Oktober hat dann B die K auf Zahlung verklagt. Es erging ein VU durch welches K zur Zahlung der 100.000€ verurteilt wurde. Zustellung erfolgte am 07.01.2013. K hat dann am 21.01.2013 (Tag der Gutschrift bei B) 10.000€ bezahlt und als Verwendungszweck "Anzahlung für September 2012" angegeben.

Anfang Februar 2013 hat dann K bei B wieder einen Kran gekauft für 45.000€. Der sollte generalüberholt sein. Das hat der Komplememtär der B auf Wunsch der K so in den Vertrag geschrieben, obwohl er nicht genau wusste, was gemacht wurde. Er wusste nur von einer Rechnung i.H.v. 105,80€. Die Reparaturen macht ein anderer MA. Kurze Zeit später kam dann heraus (durch Gutachten der K), dass die wesentlichen Verschleißteile nicht ausgetauscht wurden. K hat dann den Vertrag angefochten und Aufrechnung über den Betrag erklärt. Irgendwann im April kam es zum Zugang des Schreibens.
 
Im März hat K bei B Dämmplatten gekauft. Diese hat B wiederrum vom Hersteller. Es stellte sich heraus (Gutachten vom Hersteller) dass die unstreitig mangelhaft waren. K hat B dann zur Neulieferung aufgefordert und zum Ein- und Ausbau der alten bzw. neuen aufgefordert oder zur Übernahme der Kosten. Die Nachlieferung hat B gemacht, den Rest hat sie abgelehnt. K hat dann auf eigene Kosten alles getätigt und musste 45.000€ aufwenden. 

K hat am 02.05.2013 der B die Aufrechnung erklärt. B widerrum schreibt K am selben Tag, sie möge die Zahlung aus dem VU vornehmen, sonst würde das zwangsweise durchgesetzt werden.
 
K meint, die Forderung ist insgesamt erloschen, einmal durch Erfüllung, es sei klar gewesen, dass sie auf die titulierte Forderung erfüllen wolle. Dann durch die Aufrechnung i.H.v. 45.000€ durch Anfechtung des Vertrages. Generalüberholt bedeute, alle Verschleßteile seien ausgetauscht. Und dann durch die Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 45.000€. B sei zum Schadensersatz verpflichtet.
 
B rügt die örtliche Zuständigkeit (ihr Sitz ist in Köln, Klage ist beim LG Düsseldorf anhängig). Sie meint, die Forderung bestehe noch. Die Erfüllung sei in Bezug auf die Mai 2012 Rechnung erfolgt. K habe nach der Zahlung auch keinen Einspruch gegen das VU eingelegt. Die Anfechtung sei nicht wirksam, weil generalüberholt lediglich heißt: funktionstüchtig. Im Übrigen treffen den Komplementär lediglich Fahrlässigkeit, keine Arglist, da er nicht über die Reparaturen Bescheid wusste. Zum Sschadensersatz sei sie nicht verpflichtet, nur zur Lieferung der mangelfreien Sache. Daher auch keine Aufrechnung und Klage sei schon unzulässig.

Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.
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Nachrichten in diesem Thema
Klausuren September 2013 - von Michael - 03.06.2013, 10:23
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:28
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:30
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:32
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:33
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:34
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:35
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:36
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:37
RE: Klausuren September 2013 - von BenMTSF - 25.01.2016, 17:40


 

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