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Klausuren September 2013
Natascha
Unregistered
 
#3
05.10.2013, 19:30
Klausur Z2:

Mandantin, M, ist die  G-GmbH. Der Geschäftsführer der G-GmbH bittet um Rechtsrat.
M hat mit anderer GmbH, der Klägerin, K, im März einen Kaufvertrag über einen Opel abgeschlossen. Der sollte einen niedrigen Verbrauch haben (ca. 7 Liter/100kmh). Ein paar Tage nach der Übergabe stellt M fest, dass der aber fast 14 Liter verbraucht. Das teilt sie der K mit, diese versucht das zu beheben. Bleibt aber alles erfolglos. Das geht dann ein paar mal so hin und her. Jedenfalls lässt sich der Spritverbrauch nicht auf die Menge von 7 Litern reduzieren. Dies steht so im Verkaufsprospekt. M hat diesen Prospekt vor dem Kauf von einem der Mitarbeiter der K erhalten.

Irgendwann taucht dann noch ein Klappern auf. Das kann K auch nicht beheben. Der Neupreis des KFZ beträgt 38.000 Euro. M hat 18.000 Euro sofort bezahlt und der Rest sollte in monatlichen Raten a 1.000 Euro bezahlt werden. Die Raten April und Mai wurden bezahlt, die für Juni nicht.

Am 21.05.2013 kommt der Wagen letztmalig in die Werkstatt und die Reparatur bleibt wieder erfolglos. M hat sich an einen RA gewandt, der mittlerweile verstorben ist, der rät M zu einem Gutachten und stellt M dafür eine Rechnung von 1.192,60 Euro aus für vorgerichtliches Tätigwerden, laut Bearbeitervermerk ist darüber nichts zu beanstanden. Der Gutachter ist ein Freund von M und erstellt das Gutachten kostenlos.

Dieses Gutachte besagt, dass der Spritverbrauch mehr als 25% über den Angaben aus dem Prospekt liegt. Und zwar dauerhaft. (Argument K: Spritverbrauch liege am Fahrstil von M). Das Klappern könne er nicht identifizieren, wäre aber ein Produktionsfehler ab Werk und könnte sicherheitsbedingte Defizite aufweisen. Jedenfalls gibt es damit keine TÜV-Abnahme. Reparatur läge bei 1.200 Euro. Vielleicht mehr, vielleicht weniger.

M hat dann am 28.05.2013 den Rücktritt erklärt. K klagt daraufhin die Juni-Rate ein. In der mündlichen Verhandlung schließen sie einen Vergleich mit einem Widerrufsvorbehalt von 2 Wochen (bis zum 09.08.2013 ist der Widerruf möglich). Der Kaufpreis soll reduziert werden, dafür soll M das Auto behalten und K sichert zu, dass sie es repariert.

Auf Wunsch der K schließen beide dann durch ihre RA eine "Vereinbarung" am 07.08.2013, in der die Widerrufsfrist auf den 16.08.2013 verlängert wird. Im gerichtlichen Vergleich steht: der Widerruf muss dem Gericht zugehen, in der "Vereinbarung" steht: der Widerruf muss der jeweiligen Partei oder dem Gericht zugehen.

K behauptet dann im August, dass die Werkstatt unterbesetzt ist und erst im September die Reparatur ausführen könne. M fühlt sich hingehalten und möchte jetzt den Vergleich widerrufen. M widerruft mit Schreiben vom 15.08.2013. Am 16.08.2013 übergibt M das dem Geschäftsführer der K. Der RA von M hat das am selben Tag noch per Fax an den RA der K geschickt und an die K. 
K droht mittlerweile mit Zwangsvollstreckung.

Das Mandantenbegehren: Stehen K Ansprüche trotz des Widerrufs gegen M zu? Welche Ansprüche hat M? Und natürlich die Abwendung der ZV! Es war ein Schreiben ans Gericht zu fertigen. Man durfte aber auf das Gutachten verweisen.
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Nachrichten in diesem Thema
Klausuren September 2013 - von Michael - 03.06.2013, 10:23
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:28
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:30
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:32
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:33
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:34
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:35
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:36
RE: Klausuren September 2013 - von Natascha - 05.10.2013, 19:37
RE: Klausuren September 2013 - von BenMTSF - 25.01.2016, 17:40


 

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