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  5. Erhöhung Beamtenbesoldung
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Erhöhung Beamtenbesoldung
Praktiker
Posting Freak
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#8
16.04.2026, 22:24
Mir "aus aktuellem Anlass" ist vermutlich die Anpassung der Besoldung der Bundesbeamten gemeint? Die betrifft hier vermutlich nur die Kollegen der Bundesbehörden, während die wenigsten Foristen Bundesrichter oder beim GBA sein werden.
Da das hier ja ein Juraforum ist und der Bund das Geld nicht aus Jux und Tollerei raushaut, sondern offenbar in Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG zur Berliner Besoldung, wäre es vielleicht sinnvoll, nicht zum x-ten Mal zu fragen, ob "die Beamten" zu viel oder zu wenig bekommen, sondern sich mit den tragenden Gründen dieser Entscheidung auseinanderzusetzen.

Das BVerfG vergleicht insbesondere nicht mit den Großkanzleigehältern. Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setze vielmehr voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Usw. https://www.bundesverfassungsgericht.de/...5-105.html

"Angesichts der bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist das Besoldungsgefüge nachhaltig erschüttert. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen."

Wenn die unteren Besoldungsgruppen zu nahe an der Armutsgrenze sind, setzt sich das also über das Besoldungssystem nach oben fort und zwingt zu einer Erhöhung. Denn der Gesetzgeber will dem Richter ja deutlich mehr als dem Wachtmeister zahlen, weil er das Richteramt für wertiger hält - es kann also nicht sein, dass das BVerfG einfach bis A11 anhebt und der höhere Dienst unverändert bleibt. Das kann in der Konsequenz bei sehr hohen Positionen im öffentlichen Dienst vielleicht zu Großkanzleigehältern führen. Aber mit meinen B3 habe ich das damalige (!) Einstiegsgehalt (!) der Großkanzlei erst jetzt knapp erreicht - die allermeisten Beamten kommen aber niemals so weit.

Es geht also um vieles, aber nicht um den Vergleich mit der Großkanzlei.

Spannend wäre die Rechtsfrage, welche Möglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber stattdessen hätte. Spontan fällt mir ein:

- weg vom Leitbild, dass ein zumindest höherer Beamter seine Familie ohne Erwerbseinkommen des Partners ernähren können soll (wird aber bei steigender Kinderzahl auch wieder schwierig)

- in den unteren Besoldungsgruppen gar nicht mehr verbeamten, sodass der Druck aufs Besoldungssystem von der Armutsschwelle her nachlässt (bei Polizisten und vor allem Soldaten aber nicht zulässig und im Übrigen fraglich, ob man genug Tarifangestellte findet)

- eine vollkommene Neubewertung der Ämter, indem die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen reduziert werden oder Beförderungsämter wegfallen, weil der Besoldungsgesetzgeber entdeckt hat, dass der General wertungsmäßig doch nicht so weit über dem Schützen bzw. der Richter nicht so weit über dem Wachtmeister steht (wahrscheinlich möglich, allerdings Schwächung des Leistungsprinzips, schon jetzt verdient man mit paar Kindern ja schon fast mehr als sein Chef, und vermutlich in vielen Bereichen Schwierigkeiten der Stellenbesetzung).

- ...?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.04.2026, 22:53 von Praktiker.)
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