27.03.2026, 20:10
(27.03.2026, 20:02)nds..... schrieb:(27.03.2026, 17:57)RefNdsOL schrieb:(27.03.2026, 17:44)nds..... schrieb: Und Herr Maczynski präferiert beispielsweise in Anwaltsklausuren die Prüfung der Begründetheit vor der Zuverlässigkeit mit dem Argument, dass sich dann eine eine Zuverlässigkeitsprüfung erübrige und dies nicht praktisch sei, um dann aber doch die Zulässigkeit zu prüfen, weil es der PV fordert. Gibt es da eine Präferenz prüferseits?
Das erscheint mir widersprüchlich formuliert; zudem nehme ich an, dass du die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs meinst.
Das ist eine in seinem Skript genannte Vorgehensweise für die VA-Klausur. Man prüft aber nicht zuerst die Begründetheit, sondern die Rechtmäßigkeit des VA oder des behördlichen Handelns. Davon hängt schließlich ab, ob ein Rechtsbehelf überhaupt Erfolg haben könnte. Danach kann man dann die normale Prüfung von Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs und der Begründetheit durchführen, wobei man in der Begründetheit dann praktischerweise direkt auf die vorher durchgeführte Prüfung Bezug nehmen kann und es dadurch etwas weniger verschachtelt wird.
Nach ihm (und so auch von seinen Schülern vertreten) ist zudem dann stets Hauptsache und - sofern in der Klausur von Bedeutung - gesondert das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu prüfen. Durch die Möglichkeit des Verweises auf die vorweg genommene Prüfung der Rechtmäßigkeit des VA/Handelns ist das aber ohnehin recht schnell erledigt.
M.E. ist das aber völlig überflüssig. Schon weil er selbst im Falle der Unrechtmäßigkeit die Zulässigkeit prüft und sich deshalb überhaupt keine Konsequenz ergibt, eigentlich wäre dann die weitere Prüfung zu unterlassen.
Die Idee dabei ist, dass dies der eben der anwaltlichen Denkweise entspreche. Man muss aus anwaltlicher Perspektive zuerst das Begehren des Mandanten erkennen. Sodann kommt es bei der rechtlichen Prüfung (Gutachten) vor allem darauf an, ob der den Mandanten betreffende Verwaltungsakt oder Realakt rechtswidrig ist. Wenn er nämlich rechtmäßig ist (und damit nicht rechtswidrig), dann würden Rechtsbehelfe ohnehin unbegründet sein, vgl. § 113 I, V VwGO. Auf die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs käme es dann nicht mehr an, sodass der Anwalt sie auch nicht zu prüfen bräuchte.
In dier Klausur schreibt man dann natürlich trotzdem der Vollständigkeit halber dann nochmal die vollständige Zulässigket + Begründetheit hin, wobei letzteres in der Regel eben sehr kurz sein wird, weil man das im Wesentlichen schon durch die Rechtmäßigkeitsprüfung zuvor erledigt hat.
Diese Vorgehensweise spiegelt eben lediglich zum einen die anwaltliche Arbeitsweise wieder, zum anderen verliert man einige Gliederungsebenen und Verschachtelungen, was gerade im öffentlichen Recht hilfreich sein kann.
Die Verwendung ist aber nicht notwendig, sondern eine reine Aufbaufrage. Sie ist aber wohl nach Ansicht M.s praxisgerechter und losgelöster von einer 1. Examensklausur.
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ÖR-Klausuren Tipps (Nds) - von RefNdsOL - 19.03.2026, 15:17
RE: ÖR-Klausuren Tipps (Nds) - von JungemitTaubenei - 20.03.2026, 20:01
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