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  5. Frage zur Klageerhebung
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Frage zur Klageerhebung
RefNdsOL
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#3
20.02.2026, 15:40
(20.02.2026, 15:11)Praktiker schrieb:  Das ist tatsächlich etwas widersprüchlich geregelt:

Der Antrag ist wegen des Mündlichkeitsprinzips tatsächlich nur angekündigt.

Erhoben ist die Klage aber dennoch - der angekündigte Antrag bestimmt bereits den Streitgegenstand.

Wird der Antrag nicht gestellt, ergeht ggf. VU. Oder die Klage wird zurückgenommen.

Achtung: mit "schriftlichem Verfahren" hat das nichts zu tun - Du meinst "schriftsätzlich". Es ist ja gerade kein schriftliches Verfahren, sonst hättest Du das Problem nicht...

Nur weil das vielfach so praktiziert wird, macht es das nicht richtig.

Die Klageschrift erfordert gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag und keine Antragsankündigung. Weiter handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz, der daher unmittelbar bestimmen und nicht nur ankündigen darf. Deswegen ist nur eine Antragstellung dogmatisch richtig. 

Aber auch prozessrechtlich ist eine Antragstellung erforderlich, weil erst dadurch der Streitgegenstand konkretisiert und insbesondere ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Weiter ist ein gestellter Antrag erforderlich damit überhaupt im schriftlichen Vorverfahren ein VU nach § 331 III ZPO oder aber auch nach § 331 I 1 ZPO ergehen kann. Denn § 331 II ZPO erfordert, dass ein "Klageantrag" die Veruteilung rechtfertigt und nicht etwa eine Antragsankündigung. Siehe außerdem § 331 III 2 ZPO.

Die ZPO kennt somit eben zweierlei Antragstellung. Zum einen die in § 253 ZPO und sodann die erneute in § 137 ZPO. 

Sehr spannend ist dazu im weiteren Sinne übrigens auch:
BGH, Urt. v. 1.6.1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 2. b)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.02.2026, 15:50 von RefNdsOL.)
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Frage zur Klageerhebung - von lexstarter - 20.02.2026, 12:15
RE: Frage zur Klageerhebung - von Praktiker - 20.02.2026, 15:11
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