18.02.2026, 15:40
Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Flächennutzungsplans ergibt sich im Grundfall aus § 6 Abs. 1 BauGB (= höhere Verwaltungsbehörde), was nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BayBO die Regierung ist.
Von diesem Grundsatz macht § 2 Abs. 1 ZustVBau nur im Fall der kreisangehörigen Gemeinden, die keine großen Kreisstädte sind (§ 2 Abs. 2 ZustVBau) eine Ausnahme im Sinne von § 203 Abs. 3 BauGB (Ausnahmefall). In allen übrigen Fällen (große Kreiststädte, kreisfreie Städte) bleibt es damit bei der Grundzuständigkeit der Regierung. Die sachliche Zuständigkeit der Regierung für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen der großen Kreisstädte ist deshalb nicht in § 2 ZustVBau gesondert geregelt, weil insoweit keine Übertragung im Sinn von § 203 Abs. 3 BauGB stattgefunden hat.
Von diesem Grundsatz macht § 2 Abs. 1 ZustVBau nur im Fall der kreisangehörigen Gemeinden, die keine großen Kreisstädte sind (§ 2 Abs. 2 ZustVBau) eine Ausnahme im Sinne von § 203 Abs. 3 BauGB (Ausnahmefall). In allen übrigen Fällen (große Kreiststädte, kreisfreie Städte) bleibt es damit bei der Grundzuständigkeit der Regierung. Die sachliche Zuständigkeit der Regierung für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen der großen Kreisstädte ist deshalb nicht in § 2 ZustVBau gesondert geregelt, weil insoweit keine Übertragung im Sinn von § 203 Abs. 3 BauGB stattgefunden hat.
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Frage zum § 6 Abs. 1 BauGB in Bayern - von Illegal_Counsel - 04.07.2024, 21:21
RE: Frage zum § 6 Abs. 1 BauGB in Bayern - von LexAnder - 18.02.2026, 15:40


