12.01.2026, 16:07
Hat sich erledigt mit einer beherzten Suche im Gesetz:
§ 36 II JAO
Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit voneinander ab, so haben die Prüferinnen und Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes oder ein von ihm bestimmtes hauptamtliches Mitglied. In diesem Fall kann entweder die Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers übernommen oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festgesetzt werden.
§ 36 II JAO
Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit voneinander ab, so haben die Prüferinnen und Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes oder ein von ihm bestimmtes hauptamtliches Mitglied. In diesem Fall kann entweder die Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers übernommen oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festgesetzt werden.
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