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  5. § 50 IV Satz 3 JAG NRW
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§ 50 IV Satz 3 JAG NRW
Ref0815
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Registriert seit: Nov 2025
#6
27.11.2025, 09:37
Wie die anderen ja schon geschrieben haben, fehlen in deinem Post viele Angaben. Ich habe den 50 JAG jetzt mal komplett gelesen.

So wie ich es verstehe, hast du dich nach dem 19. Ausbildungsmonat selbst entlassen und dann ist der Pflegefall eingetreten. Du hast also vermutlich keine Pflegezeit genommen? Der von dir genannten Regelung zufolge wird die Prüfung nach Ablauf von 2 Jahren nach einer "freiwilligen" Entlassung für nicht bestanden erklärt. 

Die Frage ist nun ob "nicht bestanden" nur erstmalig nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden heißt. Zieht man die anderen Regelungen die den Terminus "nicht bestanden" enthalten heran, insbesondere § 18 und § 20 JAG dann spräche m.E. vieles dafür, dass damit nur "erstmalig nicht bestanden" gemeint ist; insbesondere steht in der von dir zitierten Norm ja gerade nicht "endgültig nicht bestanden" (diesen Terminus kennt das JAG auch).

Zudem habe ich den Gesetzgebungsmaterialien folgendes gefunden:
"§ 50 Absatz 4 JAG sieht bislang für jeden Fall, in dem ein Prüfling während des Prüfungsverfahrens aus dem juristischen Vorbereitungsdienst und öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen oder unter Verzicht auf die Unterhaltsbeihilfe beurlaubt wird, vor, dass das Prüfungsverfahren einzustellen und in dem Stand fortzusetzen ist, in dem es sich im Zeitpunkt der Einstellung befand. Der Entwurf erweitert diese Möglichkeit um den Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Elternzeit und Elterngeld und der Inanspruchnahme von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Pflegezeit. 
Für den Fall der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis ist die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes nach Ablauf von zwei Jahren für nicht bestanden zu erklären. Das gilt unabhängig von dem Grund der Nichteinhaltung der Frist. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Die Regelung dient der Qualitätssicherung und der Rechtssicherheit: Ist die Prüfung um mehr als die gesamte Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes unterbrochen, kann von einer einheitlichen Prüfung, die den Leistungsstand des Prüflings valide wiedergibt, nicht mehr ausgegangen werden. Die Entscheidung ist dem Prüfling in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 3 JAG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Unbenommen sind dem Prüfling gegebenenfalls die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß §§ 58 und 59 JAG.

In den übrigen Fällen der Einstellung des Prüfungsverfahrens wird dieses weiterhin in dem Stand fortgesetzt, in dem es sich bei Einstellung befand. Fälle der Beurlaubung sowie der Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit sind ohnehin zeitlich begrenzt und an einen zu privilegierenden Grund geknüpft.  § 50 Absatz 4 JAG stellt eine spezielle Regelung gegenüber §§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 56 JAG dar, wonach das Prüfungsverfahren durch die oder den Vorsitzenden des Landesjustizprüfungsamtes abgebrochen werden kann, wenn sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund die sachgemäße Durchführung der Prüfung längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird. "

Laut dem Fett markierten Satz dürfte in § 50 JAG also nur "erstmalig nicht bestanden" gemeint sein, es wäre also nur der Erstversuch futsch. Im Übrigen enthält § 50 Abs. 4 auch einen Verweis nach vorne in §20 in dem ein Härteausgleich geregelt ist. Da könntest du ggfs. die Pflegezeit anbringen wenn du entsprechende Nachweise hast. 

Vielleicht kann ja jemand anderst meine Ausführungen überprüfen (Praktiker Wink  ? ) Im Übrigen natürlich alle Angaben ohne Gewähr, dass ist nur meine Meinung zu der Sache.

Warum du dich so vor "zeitintensiver Korrespondenz" mit dem Prüfungsamt scheust verstehe ich Übrigens nicht. Schreibe eine kurze Mail und dann bekommst du von denen auch eine Antwort und weißt sicher was Sache ist...
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§ 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Mariechen - 25.11.2025, 19:34
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Praktiker - 25.11.2025, 22:20
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Mariechen - 25.11.2025, 22:36
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Questioner - 26.11.2025, 15:29
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Praktiker - 26.11.2025, 22:34
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Ref0815 - 27.11.2025, 09:37
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von nachdenklich - 27.11.2025, 10:13
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Bubi - 02.12.2025, 13:25
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von Jasmin Zoe - 04.01.2026, 18:05
RE: § 50 IV Satz 3 JAG NRW - von the kings head - 03.02.2026, 11:58


 

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