18.09.2025, 14:57
Nach Ablauf der Probezeit hat man einen Anspruch gegen den Dienstherrn, über das Bestehen zu entscheiden. Ob man auch einen Ernennungsanspruch hat, regelt sich nach Landesrecht. Schön ist es nicht, dass sie in Verzug sind, aber auch nicht unmittelbar schädlich. Übrigens muss es nicht einmal Verzug sein, denn der Dienstherr darf die Zeit der Erprobung auch ausnutzen und anschließend die Entscheidung vorbereiten und treffen.
Nachrichten in diesem Thema
Zeitpunkt Lebenszeiternennung - von halbzeit - 18.09.2025, 12:23
RE: Zeitpunkt Lebenszeiternennung - von Praktiker - 18.09.2025, 14:57


