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Richterin: Effizienz steigern
Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#19
17.09.2025, 13:03
Um es noch etwas zu verdeutlichen: Für die Abstimmung ist sogar gesetzlich vorgesehen, dass der Berichterstatter zuerst stimmt (197 GVG). Der Ablauf der Beratung im Übrigen ist dem Gericht überlassen (194 GVG). Dass der Berichterstatter einen Aktenvortrag samt Entscheidungsvorschlag hält, ist sogar Ausbildungs- und Prüfungsgegenstand. Dass es ausformulierte Entscheidungsentwürfe in Vorbereitung auf den Termin gibt, ist vor diesem Hintergrund keine in der Praxis eingerissene Unsitte, die bedenklich wäre, sondern lege artis und begründet daher keinesfalls den Vorwurf der Befangenheit. Das sieht, wie zitiert, im konkreten Fall auch das OLG so. Warum sollte denn ein mündlicher Aktenvortrag OK sein, ein ausformuliertes Votum aber Zweifel an der Unparteilichkeit wecken? Das ist nur dann der Fall, wenn es gerade nicht mehr den Eindruck eines Vorschlags erweckt, sondern einer Vorfestlegung.Hier durch Unterzeichnen und Übersenden.

Nur ist diese ausführliche Vorbereitung in vielen Fällen übertrieben aufwändig und in Einzelrichtersachen geradezu groteske Ressourcenverschwendung. Und darum ging es ja vor allem. Wer es darüber hinaus auch rechtsstaatlich bedenklich findet, seine Gedanken niederzuschreiben, lässt es halt auch aus diesem Grund sein. Spätestens in der Erprobungsabordnung kann es allerdings schwierig werden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.09.2025, 13:09 von Praktiker.)
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