17.09.2025, 12:26
(17.09.2025, 12:07)Praktiker schrieb:(17.09.2025, 10:29)Greif schrieb:(17.09.2025, 09:54)Praktiker schrieb:(17.09.2025, 08:38)blabla1337 schrieb: In der Zivilgerichtsbarkeit gab es doch dieses Jahr einen Fall, wo eine Richterin als befangen abgelehnt wurde, weil sie schon vorher den Tatbestand und die Entscheidungsgründe abgefasst hat. Ich finde die Vorgehensweise ehrlich gesagt auch erstaunlich
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...0W%2013/25).
Das ist nochmal etwas anderes. Hier ist der "Entwurf" signiert und verschickt worden.
Dass im Termin ein ausformulierter Entwurf vorliegt (natürlich nicht signiert und verschickt), ist beispielsweise beim OLG sehr üblich und unproblematisch. Nur ist das bei erstinstanzlichen Einzelrichtersachen höchst ineffektiv.
Der Vorwurf der Befangenheit gründet doch nicht in dem versehentlichen Verschicken, sondern in dem bloßen Umstand, dass man das Urteil schon vor der Verhandlung ausformuliert hat. Das mag in der Praxis teilweise üblich sein, "unproblematisch" finde ich das aber nicht. Dieses Vorgehen schafft psychologisch einen Ankereffekt, der zum Widerwillen beitragen kann, den bereits formulierten Entwurf doch noch einmal umzuschmeißen, weil sich in der Verhandlung etwas ergeben hat. Man geht dann eben nicht mehr ganz unbefangen an die Sache ran.
Nein, im bloßen Ausformulieren gründet der Vorwurf sicherlich nicht, weil das OLG so selbst arbeitet und das bei Obergerichten auch eine sinnvolle Vorbereitung der Vorberatung sein kann - und weil jeder weiß, dass sich solche Entwürfe des Berichterstatters bei entsprechender Entwicklung im Termin noch ins Gegenteil wenden können.
Zitat: "Durch die versehentliche Übersendung des Urteilsentwurfs kann aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei in der Rolle der Beklagten zu 2) zu Recht die Besorgnis hervorgerufen werden, die abgelehnte Richterin sei ihr gegenüber voreingenommen, weil sie sich bereits entschlossen habe, der Klage stattzugeben, wie aus dem (entworfenen) Urteilstenor zu entnehmen ist. [...] Es kommt hinzu, dass die abgelehnte Richterin als Einzelrichterin tätig war, so dass dem Urteilsentwurf auch nicht nur die Funktion eines kammerinternen verfahrensbegleitenden Vorschlags hätte zukommen können."
Nur ist es in ausgeschriebenen Verfahren in zweiter Instanz eben der große Ausnahmefall, dass der Termin Neues hervorbringt, und deshalb das Ausformulieren auch vom Aufwand her vertretbar. Beim Landgericht geht man eher mit Stichworten in die Kammerberatung, ich sage nur Aktenvortrag. Und als Einzelrichter reicht das allemal.
Aus dem Zitat ergibt sich doch, dass der Umstand der Vorformulierung als solcher das Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen hat (".. weil sie sich bereits entschlossen habe, der Klage stattzugeben, wie aus dem (entworfenen) Urteilstenor zu entnehmen ist."). Die Unterscheidung zwischen Einzelrichter und Kollegium mag angehen, generell finde ich eine Vorformulierung vor der Verhandlung aber kritikwürdig. "In der Praxis so üblich" ist kein rechtliches Argument.
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