01.08.2025, 18:17
(01.08.2025, 17:33)RefNdsOL schrieb:(01.08.2025, 09:35)Praktiker schrieb: 735 I 2 BGB sieht jedenfalls eine Nachtragsliquidation vor.
Und MK 736 BGB Rn. 30 sagt auch für die GbR: findet sich nachträglich doch noch Vermögensgegenstände, so war die Gesellschaft in Wahrheit noch nicht voll beendet, sodass die Auseinandersetzung wieder aufzunehmen ist.
Das gilt nach der st. Rspr. des BGH (auch von BFH und BSG übernomen) auch für alle anderen Gesellschaften, selbst nach Lösung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Die Löschung ist insofern nur deklaratorisch.
Umgekehrt: es gilt für alle anderen Gesellschaften. Ich wusste nur nicht, ob es auch für so neumodische Sachen wie die GbR gilt, daher habe ich nachgeschlagen.

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Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Rookieoftheyear - 31.07.2025, 18:05
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von gastling - 31.07.2025, 22:36
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Praktiker - 01.08.2025, 02:49
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von gastling - 01.08.2025, 08:30
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Praktiker - 01.08.2025, 09:35
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von RefNdsOL - 01.08.2025, 17:33
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Praktiker - 01.08.2025, 18:17
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Rookieoftheyear - 01.08.2025, 17:19
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von as.mzkw - 02.08.2025, 16:08
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