01.08.2025, 17:33
(01.08.2025, 09:35)Praktiker schrieb: 735 I 2 BGB sieht jedenfalls eine Nachtragsliquidation vor.
Und MK 736 BGB Rn. 30 sagt auch für die GbR: findet sich nachträglich doch noch Vermögensgegenstände, so war die Gesellschaft in Wahrheit noch nicht voll beendet, sodass die Auseinandersetzung wieder aufzunehmen ist.
Das gilt nach der st. Rspr. des BGH (auch von BFH und BSG übernomen) auch für alle anderen Gesellschaften, selbst nach Lösung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Die Löschung ist insofern nur deklaratorisch.
Zwar ist eine gelöschte Gesellschaft grundsätzlich materiell-rechtlich nicht mehr
existent und daher nicht mehr rechtsfähig und parteifähig ist (st. Rspr.: BGH NJW
1979, 1592; NJW 1982, 238), bestehen jedoch Anhaltspunkte, dass sie
noch über Vermögenswerte verfüge und diesbezüglich in Anspruch genommen
werden kann, dann ist sie insoweit noch rechts- und parteifähig (BGH NJW-RR 2011,
115).
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Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Rookieoftheyear - 31.07.2025, 18:05
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von gastling - 31.07.2025, 22:36
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Praktiker - 01.08.2025, 02:49
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von gastling - 01.08.2025, 08:30
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Praktiker - 01.08.2025, 09:35
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von RefNdsOL - 01.08.2025, 17:33
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Praktiker - 01.08.2025, 18:17
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Rookieoftheyear - 01.08.2025, 17:19
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von as.mzkw - 02.08.2025, 16:08
RE: Ansprüche der aufgelösten GbR gegen Dritte - von Rookieoftheyear - 02.08.2025, 20:39