24.07.2025, 20:38
(24.07.2025, 20:01)Praktiker schrieb:(24.07.2025, 18:59)RefNdsOL schrieb: Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht sollte - ohne es explizit nachgeschaut zu haben - der durch die Rspr. entwickelte Grundsatz der Meistbegünstigung im Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsrecht gelten, insbesondere wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den falschen Rechtsbehelf benennt. Insofern ist der sodann eingelegte falsch bezeichnete Rechtsbehelf analog §§ 133, 157 BGB so auszulegen und zu behandeln, als sei der richtige Rechtsbehelf eingelegt worden. Dementsprechend richtet sich auch das auf Einlegung des Rechtsbehelfs-/Rechtsmittels folgende Verfahren nach dem richtigen, statthaften Rechtsbehelf/Rechtsmittel und nicht dem falsch bezeichnete.
... umso mehr wenn die Rechtsbehelfsbelehrung schon falsch bezeichnet...
In der Tat, das habe ich auch benannt.
Nachrichten in diesem Thema
Bußgeldbescheid Rechtsbehelf - von Jege - 24.07.2025, 18:52
RE: Bußgeldbescheid Rechtsbehelf - von RefNdsOL - 24.07.2025, 18:59
RE: Bußgeldbescheid Rechtsbehelf - von Praktiker - 24.07.2025, 20:01
RE: Bußgeldbescheid Rechtsbehelf - von RefNdsOL - 24.07.2025, 20:38


