27.06.2025, 10:51
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Bei einem Fachfehler in der Beurteilung wird iE das VG zur Neubeurteilung verpflichten (113 Abs 5 Satz 2 VwGO). Was dann dabei am Ende rumkommt, hängt maßgeblich vom „Fehler“ in der Korrektur ab. Bedenke, dass nicht jeder Fehler zu einer besseren Note führt. Gibt so einen schönen Fall vom VG Lüneburg. Da griff als einzige Einwendung durch, dass der Korrektor zu hohe Anforderungen (konkret: Benennung des zu prüfenden Rechtsbehelfs) an das Mandantenbegehren gestellt hatte. Das war ein Fachfehler der Korrektors, der aber aller Wahrscheinlichkeit 0,0 Auswirkungen auf die Gesamtnote der konkreten Klausur hatte.
Im Übrigen: es wäre auch Sache des RA, der den Fachfehler festgestellt hat, dir eine Prognose zu dem Erfolg einer Anfechtung mitzuteilen.
Bei einem Fachfehler in der Beurteilung wird iE das VG zur Neubeurteilung verpflichten (113 Abs 5 Satz 2 VwGO). Was dann dabei am Ende rumkommt, hängt maßgeblich vom „Fehler“ in der Korrektur ab. Bedenke, dass nicht jeder Fehler zu einer besseren Note führt. Gibt so einen schönen Fall vom VG Lüneburg. Da griff als einzige Einwendung durch, dass der Korrektor zu hohe Anforderungen (konkret: Benennung des zu prüfenden Rechtsbehelfs) an das Mandantenbegehren gestellt hatte. Das war ein Fachfehler der Korrektors, der aber aller Wahrscheinlichkeit 0,0 Auswirkungen auf die Gesamtnote der konkreten Klausur hatte.
Im Übrigen: es wäre auch Sache des RA, der den Fachfehler festgestellt hat, dir eine Prognose zu dem Erfolg einer Anfechtung mitzuteilen.
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Examensanfechtung - von Frankfurt123 - 27.06.2025, 10:43
RE: Examensanfechtungv - von JungemitTaubenei - 27.06.2025, 10:51
RE: Examensanfechtungv - von Frankfurt123 - 27.06.2025, 10:56
RE: Examensanfechtung - von hyaene_mit_hut - 27.06.2025, 11:58
RE: Examensanfechtung - von Praktiker - 27.06.2025, 13:12
RE: Examensanfechtung - von Burchard von Worms - 27.06.2025, 14:47