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Versetzung Verwaltung in Justiz
Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 392
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#50
Gestern, 05:50
(16.06.2025, 20:39)Praktiker schrieb:  Zur Klarstellung: Das Beamtenrecht kennt teils eine Probezeit für Führungskräfte. Mit der "normalen" Probezeit hat das nichts zu tun. In BW wird z.B. eine Referatsleitung in Ministerien zuerst auf Probe verliehen und daher auch das damit verbundene Statusamt. Man ist dann also erst einmal Ministerialrat im Beamtenverhältnis auf Probe. Das bisherige Richter- oder Beamtenverhältnis wird daher mit der Ernennung nicht beendet, sondern ruht zunächst nur, weil ja sein kann, dass das neue Amt nach der Probezeit nicht auf Dauer verliehen wird, sondern man entlassen wird. Vgl. 8 LBG BW (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docum...W2010V26P8). Wenn man bei gescheiterter Probezeit als Führungskraft als Beamter ins Richteramt zurückkehren würde, wäre die konkrete Stelle natürlich weg. Das ist der Hintergrund, warum die Justiz sich mitunter zu bestätigen lassen scheint, dass man auf seine Stelle verzichtet (ich meine, bei Elternzeit musste man das auch unterschreiben). Nur einen Entlassungsantrag rechtfertigt es natürlich nicht. Wie man es dreht und wendet, ergibt der in keiner Variante einen Sinn...

Mein Fehler. Gibt es bei uns tatsächlich auch, § 21 LBG NRW. Hier würde eine Entlassung aus dem Richterverhältnis während der Probezeit allerdings auch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe führen (21 X).
Und danach würde mit Ende der Probezeit das Richterverhältnis kraft Gesetzes enden... damit bleibt es bei deinem Ergebnis.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 05:51 von Homer S..)
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