15.06.2025, 21:00
Du hast das richtig gesehen: Die Zweitkorrektorin hat sich an den Erstkorrektor gebunden, sogar ausdrücklich im entscheidenden Punkt, und wenn die Erstkorrektor fällt, hängt sie mit drin.
Nun kann es allerdings sein, dass der Erstkorrektor die Note mit anderer Begründung dennoch hält. Kann aber auch sein, dass er auch die Zweitkorrektur doof findet und deshalb gern anhebt, damit es im Schnitt wieder passt. Dann muss sie entweder schreiben, dass sie sich gar nicht anschließen wollte, oder dass sie die beanstandete Passage überlesen hatte oder ähnliches. Oder dass die Bewertung angehoben wird, aber leider nur von unserem Bereich 5 Punkte zu oberem, aber noch nicht 6. Aber ganz leicht wird es für sie nicht. Das ist also strategisch keine ganz schlechte Ausgangssituation.
In der Sache: Im zweiten Punkt habe ich keine so große Hoffnung. Im ersten ist es natürlich fehlerhaft (und auch ungeschickt), das Wort "unvertretbar" im Gutachten zu verwenden. Es ist halt ziemlich fernliegend und benötigt daher großen Begründungsaufwand, der vermutlich nicht überzeugend erbracht ist. Aber zu Deinem Glück steht "unvertretbar" da, und das ist es natürlich nicht - und zu Deinem großen Glück gibt es noch das AG-Urteil, das natürlich niemand auf dem Schirm hatte. Es ist übrigens falsch (um "Bestand der Mietsache" mogelt es sich herum oder erkennt das Tatbestandsmerkmal nicht einmal, es begründet ja nur den Mangel und versteht auch nicht den Unterschied zum Heizungsausfall, unter dem nicht nur der Mieter, sondern auch die Wohnung selbst leidet - richtig hier: https://www.mietrechtsiegen.de/ersatz-de...vermieter/), aber wie gesagt, Glück gehabt.
Natürlich kann auf den Widerspruch immer noch der Erstkorrektor umswitchen und einräumen, dass es vertretbar, aber sehr fernliegend und unzureichend begründet ist, und vielleicht hättest Du die andere Nummer nicht dahinstehen lassen dürfen, sondern hilfsgutachterlich entscheiden müssen?
Aber ich würde es in der Konstellation mal versuchen, hier könnte es klappen.
Nun kann es allerdings sein, dass der Erstkorrektor die Note mit anderer Begründung dennoch hält. Kann aber auch sein, dass er auch die Zweitkorrektur doof findet und deshalb gern anhebt, damit es im Schnitt wieder passt. Dann muss sie entweder schreiben, dass sie sich gar nicht anschließen wollte, oder dass sie die beanstandete Passage überlesen hatte oder ähnliches. Oder dass die Bewertung angehoben wird, aber leider nur von unserem Bereich 5 Punkte zu oberem, aber noch nicht 6. Aber ganz leicht wird es für sie nicht. Das ist also strategisch keine ganz schlechte Ausgangssituation.
In der Sache: Im zweiten Punkt habe ich keine so große Hoffnung. Im ersten ist es natürlich fehlerhaft (und auch ungeschickt), das Wort "unvertretbar" im Gutachten zu verwenden. Es ist halt ziemlich fernliegend und benötigt daher großen Begründungsaufwand, der vermutlich nicht überzeugend erbracht ist. Aber zu Deinem Glück steht "unvertretbar" da, und das ist es natürlich nicht - und zu Deinem großen Glück gibt es noch das AG-Urteil, das natürlich niemand auf dem Schirm hatte. Es ist übrigens falsch (um "Bestand der Mietsache" mogelt es sich herum oder erkennt das Tatbestandsmerkmal nicht einmal, es begründet ja nur den Mangel und versteht auch nicht den Unterschied zum Heizungsausfall, unter dem nicht nur der Mieter, sondern auch die Wohnung selbst leidet - richtig hier: https://www.mietrechtsiegen.de/ersatz-de...vermieter/), aber wie gesagt, Glück gehabt.
Natürlich kann auf den Widerspruch immer noch der Erstkorrektor umswitchen und einräumen, dass es vertretbar, aber sehr fernliegend und unzureichend begründet ist, und vielleicht hättest Du die andere Nummer nicht dahinstehen lassen dürfen, sondern hilfsgutachterlich entscheiden müssen?
Aber ich würde es in der Konstellation mal versuchen, hier könnte es klappen.
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Widerspruch/Überdenkungsverfahren - von HessExmn - 15.06.2025, 17:30
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