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Widerspruch/Überdenkungsverfahren
HessExmn
Member
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Beiträge: 61
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#1
15.06.2025, 17:30
Hallo in die Runde,

ich komme mit einem - zugegeben - „Luxusproblem“, das mir aber keine Ruhe lässt. Ich habe kürzlich mein Zweites Examen mit 9,4 Punkten bestanden. Bei allen schriftlichen Klausuren hat sich mein Gefühl mehr oder weniger mit der Note gedeckt. Nur die Anwaltsklausur fiel - vor allem bedingt durch die abweichende Zweitkorrektur - deutlich schlechter aus.

Der Erskorrektor hat die Klausur mit 7, die Zweitkorrektorin mit 5 P bewertet.

Nachdem ich Einsicht in meine Arbeit und die Voten nehmen konnte, hat sich - meist sieht man seine Fehler ja doch ein, so war‘s zumindest bzgl der anderen Klausuren, da waren weniger gute Bewertungen auch wirklich berechtigt - der Eindruck verfestigt, dass die Korrektur nicht überzeugt.

Zentral sind meiner Meinung nach 2 Angriffspunkte:

1) Im Fall verlangte der Mandant = Mieter Aufwendungsersatz vom Vermieter für Kosten eines spät abends herbeigerufenen Schlüsseldienstes, weil das Türschloss (nachweislich) defekt war.

Meine Lösung: 536a II Nr. 1 wird diskutiert, der Verzug geprüft. Auf die Mahnung wird eingegangen, auch die etwaige Entbehrlichkeit nach 286 II Nr. 4 wird angerissen, aber letztlich dahinstehen gelassen, weil letztlich Vertretenmüssen (-). Sodann bejaht die Bearbeitung 536a II Nr. 2 mit dem Argument späte Uhrzeit.

Laut abstraktem Votum sollte vor allem 536a II Nr. 1 und der Verzug diskutiert (und iE abgelehnt) werden. Laut abstraktem Votum heißt es weiter, dass 536a II Nr. 2 wohl ausscheidet, im Hinblick auf die späte Uhrzeit eine aA vertretbar sei.

Im konkreten Votum auf meine Arbeit bezogen, heißt es dann: „Die Überlegung zum Aufwendungsersatz sind im Ergebnis nicht vertretbar. (…) Es hätte Verzug geprüft werden müssen. Ob hier eine Mahnung erforderlich ist oder nicht, wäre ausschlaggebend gewesen.“

Nun habe ich Rspr. gefunden die in solchen Fällen ausdrücklich auf 536a II Nr. 2 abstellen und den Anspruch wie ich sogar zuerkennen (zB https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001400301).

Die Aussage, dass die Prüfung nicht vertretbar ist, ist doch daher objektiv unrichtig? Außerdem wird impliziert, dass ich den Verzug nicht geprüft hätte, was ich aber doch getan hab (nur im Ergebnis die Entbehrlichkeit - das Argument späte Uhrzeit hab ich trotzdem genannt - offenlassend, weil ich ja ohnehin 536a II Nr. 2 kurz darauf vertretbar, s Rspr) bejahen werde (Schwerpunktsetzung).


2) In diesem Teilabschnitt geht es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kdg, weil ein Mitmieter Kugelbomben zuhause lagert, der Vermieter hiervon Kenntnis erlangt aber nichts unternimmt.

Im abstrakten Votum heißt es: „V hatte Kenntnis hiervon und unternahm trotzdem nichts. Hier hat V die Pflicht zur Vermeidung der Gefahr für Leib oder Leben der M schuldhaft verletzt.

Im konkreten Votum heißt es: „Der V die Störung des anderen Mieters als solche zuzurechnen, dürfte nicht gehen.“

Das habe ich aber auch nie geschrieben:

„In Betracht kommt (…) § 569 II BGB. Problematisch hieran ist, dass nicht die Gegnerin selbst mit Sprengstoff hantierte, sondern eben der Nachbar, es sich insoweit also nicht um eine „Vertragspartei“ handelt.
Allerdings könnte die Tatsache, dass die Gegnerin dem Nachbarn argumentativ zur Seite springt, eine nachhaltige Störung des Hausfriedens ergeben. (…)
In dieser fortbestehenden Duldung einer die Mandantin in ihren Gütern nach 241 II BGB gesundheitsgefährdenden Nutzung des Mietobjekts liegt die nach 569 II BGB nachhaltige Störung.“


Mein abschließendes Problem ist folgendes: dieses Votum hat der mir die bessere Note gebende Erstkorrektor geschrieben. Die Zweitkorrektorin hat sich dem „in Ergebnis und Begründung“ angeschlossen „mit der Abweichung“, dass die aufgezeigten Mängel (insbesondere zum Aufwendungsersatz) noch schwerer wiegen. 
Liege ich in der Annahme richtig, dass damit die Zweitkorrektorin ebenfalls fehlerhaft bewertet hat, indem sie sich die fehlerhafte Erstbewertung zu eigen gemacht hat?

Dem Grunde nach finde ich die Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor nur in der Begründung fehlerhaft, hinsichtlich der vergebenen Punkte meinetwegen sogar iO, auch wenn vllt etwas streng. Ich finde es deutlich frecher, dass die Zweitkorrektorin davon noch einmal um 2 Punkte abweicht. Da ist meiner Meinung nach der Rahmen überschritten.

Gefühlt muss ich aber in der Widerspruchsbegründung hauptsächlich die Erstkorrektur angreifen und der Zweitkorrektur das Übernehmen der falschen Begründung „inzidenter“ zum Vorwurf machen, richtig?

Ich habe versucht, den Inhalt so genau wie möglich zu schildern, sodass ihr mir darauf basierend evtl. Tipps geben könnt, wie ich konkret den Widerspruch begründen kann.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.06.2025, 17:39 von HessExmn.)
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Widerspruch/Überdenkungsverfahren - von HessExmn - 15.06.2025, 17:30
RE: Widerspruch/Überdenkungsverfahren - von Praktiker - 15.06.2025, 21:00
RE: Widerspruch/Überdenkungsverfahren - von Praktiker - 15.06.2025, 21:10
RE: Widerspruch/Überdenkungsverfahren - von HessExmn - 16.06.2025, 00:03
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