15.05.2025, 12:07
Danke nochmals für eure Antworten. Tatsächlich habe ich den Wortlaut aus einer Powerpoint von 2023 für Referendare entnommen: " Der Merkzettel für die zugelassenen Hilfsmittel enthält auch folgende Hinweise: V. Die Hilfsmittel dürfen je Seite höchstens fünf handschriftliche Verweisungen auf Normen mit abgekürzter Gesetzesbezeichnung sowie gelegentliche Unterstreichungen oder Markierungen enthalten, soweit sie nicht der Kommentierung dienen oder systematisch aufgebaut sind. Im Übrigen sind sonstige Anmerkungen jeglicher Art unzulässig. Beilagen und eingefügte Blätter dürfen nur insoweit mitgeführt werden, als sie vom jeweiligen Verlag für das betreffende Hilfsmittel herausgegeben wurden. Register zum Auffinden der Gesetze sind erlaubt, Register zum Auffinden einzelner Paragrafen nicht. Die Markierung von Normen in Hunderterschritten ist gestattet. VI. Ein Verstoß gegen die Regelungen in IV. und V. gilt als Täuschungsversuch im Sinne des § 15 Abs. 1 NJAG."
Das LJPA hat mir hierzu auch nur nochmals geschrieben gehabt, dass die Ausführungen in dem Merkzettel für zugelassene Hilfsmittel abschließend ist und es dazu keine weiteren Ausführungen gemacht hat.
Fühl mich da schon ein wenig unsicher, was genau systematisch sein soll und was nicht. Naja
Das LJPA hat mir hierzu auch nur nochmals geschrieben gehabt, dass die Ausführungen in dem Merkzettel für zugelassene Hilfsmittel abschließend ist und es dazu keine weiteren Ausführungen gemacht hat.
Fühl mich da schon ein wenig unsicher, was genau systematisch sein soll und was nicht. Naja
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