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  5. Beweiswürdigung - ich blicks nicht.
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Beweiswürdigung - ich blicks nicht.
Eifelman
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#10
03.05.2025, 19:15
Urteil liegt mir inzwischen vor und ich komme aus dem ungläubigen Staunen nicht raus und bin hochgradig frustriert.

Auf insgesamt einer (!) Seite Erwägungsgründen wird abgewiesen.
Dabei wird das ausdrücklich versicherte Risiko zusammen in einem Punkt mit dem ebenfalls versicherten Risiko der unbenannten Gefahr geprüft. Ohne überhaupt darzulegen, was denn nun eine unbenannte Gefahr sein soll wird schlicht festgestellt, dass nicht bewiesen wurde, dass Schaden so eintrat, wie es zum ausdrücklich versicherten Risiko vorgetragen wurde. Das ausdrücklich versicherte Risiko wurde auch schlicht abgelehnt, ohne vorher zu definieren, was es denn nun eigentlich beinhaltet.
Dass die unbenannte Gefahr völlig andere Voraussetzungen hat, wird gar nicht mehr erwähnt.
Dabei nimmt noch knapp die Hälfte der Gründe die Standardformel zum Sachverständigen und zum unergiebigen Zeugen ein.

Bei meinem Entwurf werden dagegen Dinge als grundsätzlich falsch und völlig praxisfern kritisiert, die ich in dieser Weise beinahe 1:1 aus der Rechtsprechung anderer Gerichte entnommen habe.
Etwa die - in einer vielzahl von Urteilen zu findende - Formel zur Beweiswürdigung nach der Feststellung, dass das Gericht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit überzeuzgt von etwas ist: "Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.", unter die dann der Sachverhalt subsimiert wurde, sei völlig überflüssig und praxisfern.

Zur unbenannten Gefahr und deren Voraussetzungen wurden beinahe alle Ausführugen als irrelevant gekürzt. Der Absatz, in dem ich beinahe wortwörtlich die Versicherungsbedingungen widergebe, wäre zusammen mit dem Beweisergebnis völlig ausreichend. Warum hier nur pauschal vorzutragen ist (Bekl. rügte dies), warum sich die Klägerin auch auf Unabwendbarkeit berufen kann und nicht nur auf Unvorhersehbarkeit, wie der Wortlaut der Klausel lautet und die Beklagte meint, sei völlig überflüssig.
Dabei wurde mir noch in der Besprechung dazu gesagt, dass sich die Partei das ihr günstige Ergebnis stillschweigend zu eigen gemacht hat und damit die unbenannte Gefahr zu prüfen sei. Dazu findet sich im Urteil kein Wort.

Ist mir völlig unverständlich, wie das mit dem in Einklang zu bringen ist, was ich in aus meiner AG, der Ausbildungsliteratur und anderen Urteilen erarbeite.
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