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Ethnischer Volksbegriff - Verfassungswidrig?
AdvocatusDiaboli
Junior Member
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Registriert seit: Jun 2024
#10
02.05.2025, 16:19
In der Debatte wird - auch juristisch - häufig nicht sauber zwischen Staatsbürgerschaft als ein juristisches Konstrukt und der Ethnie als sozialwissenschaftlicher Begriff unterschieden. Dies misslingt mitunter den Gerichten. Dazu kommt noch die Ebene, inwiefern sich das Bewusstsein der Unterscheidung schon als rechtlich unzulässiges Mittel darstellt oder erst daraus resultierende Folgen.

Deutscher Staatsbürger kann man sein, ganz gleich welcher Ethnie man angehört. Als Deutscher Staatsbürger ist man zudem Deutscher im Sinne des Grundgesetzes.

Art. 116 GG und etwa Art. 5 der sächsischen Verfassung nennen den Begriff des deutschen Volkes. Nach allen Quellen wird dabei nach ethnischen Kriterien bestimmt, wer Deutscher ist. Dies kann auch jemand sein, der nicht deutscher Staatsbürger ist.

In der Debatte wird dann, wie hier womöglich vom BfV auch, beide Dinge vermischt. Alleine die Meinung, jemand sei deutsch oder nicht aufgrund seiner Herkunft, ist genauso so pauschal, wie das Gegenteil, dass jeder mit deutschen Pass in jedweder Hinsicht Deutscher sei. Daher wäre die Aussage des BfV, die grauen Wölfe seien türkischer Rechtsextremismus (es gibt auch Anhänger nur mit deutschen Pass) genauso richtig oder falsch (nach Auge des Betrachters) wie die häufig gewählte Bezeichnung/Abwertung „Passdeutscher“. Daraus lässt sich offensichtlich noch keine rechtsextreme Position ziehen. Jedenfalls ist die Behauptung, es gäbe kein deutsches Volk im Sinne der Ethnologie, falsch. 

Die Verfassungswidrigkeit beginnt erst dort, wo man unzulässige Ungleichbehandlungen befürwortet oder vornimmt. Das steht auf einem anderen Papier und darüber lässt sich streiten.
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