21.04.2025, 23:30
Meiner Meinung nach gilt wie immer: Es kommt darauf an.
Um bei meinem Beispiel der Nutzungsuntersagung zu bleiben. Ich würde Art. 14 GG hier nur in der Angemessenheit ansprechen. Ein eigenständiger Prüfungspunkt "Verstoß gegen Art. 14 GG" ist m.M.n. eine unnötige Doppelung der Prüfung, die ohnehin stattfindet (siehe mein erster Post).
Anders würde ich es machen, wenn der Betroffene einwendet, die Maßnahme verstoße auch gegen Art. 3 GG, weil er der Einzige sei, gegen den die Behörde vorgeht während sie andere ungenehmigte Nutzungen bewusst hinnehmen würde. Dann würde ich bei der Prüfung der Ermessensgrenzen einen eigenen Punkt "Verstoß gegen Art. 3 GG" aufmachen und da die Grundrechtsprüfung machen.
Um bei meinem Beispiel der Nutzungsuntersagung zu bleiben. Ich würde Art. 14 GG hier nur in der Angemessenheit ansprechen. Ein eigenständiger Prüfungspunkt "Verstoß gegen Art. 14 GG" ist m.M.n. eine unnötige Doppelung der Prüfung, die ohnehin stattfindet (siehe mein erster Post).
Anders würde ich es machen, wenn der Betroffene einwendet, die Maßnahme verstoße auch gegen Art. 3 GG, weil er der Einzige sei, gegen den die Behörde vorgeht während sie andere ungenehmigte Nutzungen bewusst hinnehmen würde. Dann würde ich bei der Prüfung der Ermessensgrenzen einen eigenen Punkt "Verstoß gegen Art. 3 GG" aufmachen und da die Grundrechtsprüfung machen.
Nachrichten in diesem Thema
Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von ag789 - 21.04.2025, 12:33
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Ref_GPA1234 - 21.04.2025, 17:45
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Praktiker - 21.04.2025, 21:37
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von ag789 - 21.04.2025, 22:23
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Ref_GPA1234 - 21.04.2025, 23:30
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Jellinek - 23.04.2025, 14:49