20.04.2025, 08:55
(19.04.2025, 12:37)JungemitTaubenei schrieb: Ja, streng genommen hast du Recht. Ins Rubrum kommt bei 6 VwGO eh nur „Richter/in (am Verwaltungsgericht) als Einzelrichter/in“ und bei 87a VwGO „als Berichterstatter/in“.
Wenn man das zusätzlich nochmal im TB oder zu Beginn der E-Gründe erwähnt, kann man auch bei diesen Formulierungen bleiben.
Rein faktisch ist es aber so, dass nach dem GVP der Kammer dann der BE zum ER wird. Alles andere ist unzweckmäßig (warum sollte auch sonst jemand anderes die mV durchführen als derjenige, der das vorbereitende Verfahren geführt hat?).
In Short: bei 6 VwGO ist der Zusatz „*der Berichterstatter* als Einzelrichter“ nicht zwingend, aber rein tatsächlich dürfte es immer so der Fall sein, sodass die Formulierung auch aus Klausursicht nicht zu beanstanden sein dürfte (ich würde sie als Korrektor zB niemals anstreichen, bin schon froh, wenn die Verf. überhaupt den Unterschied zwischen BE und ER kennen ;-))
Supi, danke dir :)
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Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 16:01
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 18.04.2025, 17:04
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 18:14
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von RiLG Hessen - 18.04.2025, 19:08
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 19.04.2025, 09:11
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von DRi1 - 20.04.2025, 09:25
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 19.04.2025, 12:37
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 20.04.2025, 08:55
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 20.04.2025, 14:59