19.04.2025, 16:01
Danke für deine Antwort. Ja, ich bin da ziemlich verwirrt, weil ich glaube ich auch noch Verständnisprobleme im Zusammenspiel von § 138, § 139 ZPO und § 286 ZPO habe. Ich bemühe mich redlich darum, das Verständnis zu erwerben.
Zu deinen Fragen:
1) Es handelt sich nicht um einen der ausdrücklichen versicherten Fälle.
Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (SV-Gutachten) mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) zur Überzeugung des Gerichts (also meiner) fest.
2) Die Klausel besagt, dass geleistet wird, wenn versicherte Sachen durch ein unvorhergesehenes Schadensereignis beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Ereignisse die der VN weder vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte müssen. Die Versicherung unbenannter Gefahren erfolgt auf Grundlage der AVB und umfasst keine Schäden, die nach den AVB ausdrücklich mitversichert oder ausgeschlossen sind.
Zur Klausel und deren Bedeutung und Folge - und der Wurzel meines Problems:
Die Klausel ist ja denkbar umfassend formuliert.
Die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast des VN für den Versicherungsfall wird nach meinem Verständnis insofern modifiziert, dass er (1.) nur noch nachweisen muss, dass sich im versicherten Zeitraum ein Schaden ereignet hat und (2.) nur pauschal darlegen muss, dass dieser unvorhersehbar (z.T. auch unabwendbar) war. Den Versicherer trifft dann die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, nachzuweisen, dass sich eine nicht versicherte Gefahr verwirklicht hat.
Dazu ganz instruktiv das Saarländische OLG Urteil vom 29.05.2022 - 5 U 60/21:
"Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers trägt nach allgemeinen Grundsätzen den Versicherungsnehmer, hier also der Kläger. Dieser muss hier beweisen, dass ein Sachschaden vorliegt, der auf einer äußeren Ursache beruht; ferner dessen Unvorhersehbarkeit sowie den Eintritt des Sachschadens während der Dauer der Versicherung (allg. M.; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 174, 243 ff.; Eckes/Günther, in: MünchKomm-VVG a.aO., TV Rn. 38; Voit, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8). Der Versicherer trägt aber jedenfalls die Substantiierungslast für das Fehlen eines Merkmals der - vom Versicherungsnehmer zunächst nur pauschal vorzutragenden - Unvorhersehbarkeit, weil es sich dabei um eine negative Tatsache handelt (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1124;; Voit in Prölss/Martin, a.a.O., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8; Schepers, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 35 Rn. 172), und nach teilweise vertretener Ansicht - jetzt - weitergehend auch die Beweislast für die Voraussetzungen einer in den Bedingungen für diesen Fall vorgesehenen Leistungskürzung analog § 81 Abs. 2 VVG (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 U 21/16, juris; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 245; a.A. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8).
Der Kläger erwähnt in seiner Klageschrift zwar, dass die unbenannte Gefahr laut AVB versichert sei. Aber ausdrücklich wird nicht dargelegt, dass diese vorliegt. Auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird diese Behauptung nicht aufgestellt.
M.E. ist der Parteivortrag zum Vorliegen der unbenannten Gefahr damit unsubstantiiert. - Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob das so passt.
Denn:
Wie konkret die Tatsachenbehauptung sein muss, hängt davon ab, was der Partei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Einlassungen des Gegners an Angaben möglich und zumutbar ist (BeckOK ZPO/von Selle, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 138 Rn. 10, beck-online). Der Maßstab liegt also in der Subsumtionsfähigkeit des Vortrags.
Konkludent ergibt sich aus dem Vortrag schon, dass die unbenannte Gefahr vorliegt. - Sinngemäß: "Ich trage zur Gefahr die ich vorhersah vor, damit trage ich zugleich vor, andere nicht vorhergesehen zu haben. Ich wäre wegen meiner Wahrheitspflicht auch dazu verpflichtet, zu anderen Gefahren, die ich für möglich hielt, vorzutragen."
Kann das Gericht eine Tatsache nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, die das Vorliegen der fraglichen Tatsache als möglich erscheinen lassen. - Dieser konkrete Anhaltspunkt wurde hier denklogisch konkludent vorgetragen: Liegt der ausdrücklich versicherte Fall nicht vor, muss zwangsläufig im Umkehrschluss ein anderer vorliegen.
Nach dem vorgesagten und der wirklich niedrigen Schwelle der Darlegungslast, dass lediglich pauschal zu behaupten ist, fürchte ich die Anforderung an die Substantiierung zu überdehnen, wenn ich hier noch zusätzlichen ausdrücklichen Vortrag erwarte. (Ein eventuell nötiger Hinweis ist ein anderes Thema, ich soll die Akte ja "wie sie liegt" bearbeiten. Im Übrigen steht das Urteil meines Ausbilders bereits, sprich er hat auf weitere Hinweise verzichtet. Ich hab mich bei der Hinweisfrage schon einmal in die Nesseln gesetzt, als ich bei ähnlich gelagertem Fall zusätzlich zu dem Urteil die Anmerkung mitgeschickt habe, ob da nicht auf X hingewiesen werden müsse, da erheblich für einen der abgelehnten Ansprüche. Die Antwort kam nach dem Motto: "Ich weise nicht auf alles hin, das erheblich sein könnte, dann komme ich aus dem Hinweisen ja nicht mehr raus. Das sollten mal die Anwälte machen. Ich verbitte mir solche Anmerkungen und sie haben nicht verstanden wie das mit den Hinweisen ist." Für die Anmerkung bekam ich dann noch Punktabzug. Das hingewiesen werden müsse, hatte ich von meinem AG-Leiter...)
Im Hinweisbeschluss wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger sich auf die unbenannte Gefahr berufen könnte, was vom Ergebnis der Beweisaufnahme (SV Gutachten zum vorliegen des ausdrücklich versicherten Falls) abhängt.
Der Sachverständige wurde nach dem Gutachten umfassend von dem Kläger befragt. Die Antworten - aus dem Protokoll gehen die Fragen nicht hervor - lassen darauf schließen, dass die Fragerichtung stets in die Richtung ging, ob das behauptete Ereignis plausibel war. Eine Antwort hinsichtlich einer anderen Ursache findet sich nicht. Die Frage wird auch nicht gestellt worden sein, darüber war kein Beweis zu erheben.)
Treten günstige Beweisergebnisse zu Tage, macht sich die Partei die für sie günstigen Ereignisse hilfsweise zu eigen. - Das ist ja ein recht bekannter Grundsatz, dessen Verletzung regelmäßig Revisionen begründet wegen der Verletzung von Ar.t 103 I GG.
Um jetzt diesen Wust an Erwägungen zusammenfassend zu schließen und zum konkreten Fall zurückzukehren:
Diese günstigen Beweise sind nun - im Umkehrschluss des Ergebnisses des SV Gutachten - zu Tage getreten. Der BGH scheint der Ansicht zu sein, dass man sich das schon ausdrücklich nicht zu eigen machen muss. BGH V ZR 63/13: "Dafür, dass der Bekl. sich dieses für ihn günstige Beweisergebnis nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist nichts ersichtlich.“ Sprich, der günstige Beweis wäre zu berücksichtigen. Er wäre hier auch entscheidungerheblich, weil dann die unbenannte Gefahr vorliegt.
Nur fehlt mir das ausdrückliche pauschale Darlegen der unbenannten Gefahr als Grundlage dafür, dass dieser Beweis überhaupt erhoben werden muss.
Ich hoffe ich konnte mich so etwas verständlicher Ausdrücken?
(Oder anders gesagt: Ich bin der Auffassung, dass ohne den Hinweis, dass das Gericht die Frage für erheblich erachtet, ob eine unbenannte Gefahr vorliegt oder nicht und die Parteien dies übersehen haben das Ding einer Revision nicht standhalten wird. Ich hab daher erhebliche Probleme damit vor diesem Hintergrund zu entscheiden, dass nichts dargelegt wurde und die Klage abzuweisen ist. Nehme ich an, die Klage ist - Stand jetzt - begründet, wäre das aus dem gleichen Grund nicht haltbar.)
Zu deinen Fragen:
1) Es handelt sich nicht um einen der ausdrücklichen versicherten Fälle.
Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (SV-Gutachten) mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) zur Überzeugung des Gerichts (also meiner) fest.
2) Die Klausel besagt, dass geleistet wird, wenn versicherte Sachen durch ein unvorhergesehenes Schadensereignis beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Ereignisse die der VN weder vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte müssen. Die Versicherung unbenannter Gefahren erfolgt auf Grundlage der AVB und umfasst keine Schäden, die nach den AVB ausdrücklich mitversichert oder ausgeschlossen sind.
Zur Klausel und deren Bedeutung und Folge - und der Wurzel meines Problems:
Die Klausel ist ja denkbar umfassend formuliert.
Die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast des VN für den Versicherungsfall wird nach meinem Verständnis insofern modifiziert, dass er (1.) nur noch nachweisen muss, dass sich im versicherten Zeitraum ein Schaden ereignet hat und (2.) nur pauschal darlegen muss, dass dieser unvorhersehbar (z.T. auch unabwendbar) war. Den Versicherer trifft dann die sekundäre Darlegungs- und Beweislast, nachzuweisen, dass sich eine nicht versicherte Gefahr verwirklicht hat.
Dazu ganz instruktiv das Saarländische OLG Urteil vom 29.05.2022 - 5 U 60/21:
"Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers trägt nach allgemeinen Grundsätzen den Versicherungsnehmer, hier also der Kläger. Dieser muss hier beweisen, dass ein Sachschaden vorliegt, der auf einer äußeren Ursache beruht; ferner dessen Unvorhersehbarkeit sowie den Eintritt des Sachschadens während der Dauer der Versicherung (allg. M.; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 174, 243 ff.; Eckes/Günther, in: MünchKomm-VVG a.aO., TV Rn. 38; Voit, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8). Der Versicherer trägt aber jedenfalls die Substantiierungslast für das Fehlen eines Merkmals der - vom Versicherungsnehmer zunächst nur pauschal vorzutragenden - Unvorhersehbarkeit, weil es sich dabei um eine negative Tatsache handelt (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1124;; Voit in Prölss/Martin, a.a.O., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8; Schepers, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 35 Rn. 172), und nach teilweise vertretener Ansicht - jetzt - weitergehend auch die Beweislast für die Voraussetzungen einer in den Bedingungen für diesen Fall vorgesehenen Leistungskürzung analog § 81 Abs. 2 VVG (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 U 21/16, juris; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 245; a.A. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8).
Der Kläger erwähnt in seiner Klageschrift zwar, dass die unbenannte Gefahr laut AVB versichert sei. Aber ausdrücklich wird nicht dargelegt, dass diese vorliegt. Auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird diese Behauptung nicht aufgestellt.
M.E. ist der Parteivortrag zum Vorliegen der unbenannten Gefahr damit unsubstantiiert. - Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob das so passt.
Denn:
Wie konkret die Tatsachenbehauptung sein muss, hängt davon ab, was der Partei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Einlassungen des Gegners an Angaben möglich und zumutbar ist (BeckOK ZPO/von Selle, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 138 Rn. 10, beck-online). Der Maßstab liegt also in der Subsumtionsfähigkeit des Vortrags.
Konkludent ergibt sich aus dem Vortrag schon, dass die unbenannte Gefahr vorliegt. - Sinngemäß: "Ich trage zur Gefahr die ich vorhersah vor, damit trage ich zugleich vor, andere nicht vorhergesehen zu haben. Ich wäre wegen meiner Wahrheitspflicht auch dazu verpflichtet, zu anderen Gefahren, die ich für möglich hielt, vorzutragen."
Kann das Gericht eine Tatsache nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, die das Vorliegen der fraglichen Tatsache als möglich erscheinen lassen. - Dieser konkrete Anhaltspunkt wurde hier denklogisch konkludent vorgetragen: Liegt der ausdrücklich versicherte Fall nicht vor, muss zwangsläufig im Umkehrschluss ein anderer vorliegen.
Nach dem vorgesagten und der wirklich niedrigen Schwelle der Darlegungslast, dass lediglich pauschal zu behaupten ist, fürchte ich die Anforderung an die Substantiierung zu überdehnen, wenn ich hier noch zusätzlichen ausdrücklichen Vortrag erwarte. (Ein eventuell nötiger Hinweis ist ein anderes Thema, ich soll die Akte ja "wie sie liegt" bearbeiten. Im Übrigen steht das Urteil meines Ausbilders bereits, sprich er hat auf weitere Hinweise verzichtet. Ich hab mich bei der Hinweisfrage schon einmal in die Nesseln gesetzt, als ich bei ähnlich gelagertem Fall zusätzlich zu dem Urteil die Anmerkung mitgeschickt habe, ob da nicht auf X hingewiesen werden müsse, da erheblich für einen der abgelehnten Ansprüche. Die Antwort kam nach dem Motto: "Ich weise nicht auf alles hin, das erheblich sein könnte, dann komme ich aus dem Hinweisen ja nicht mehr raus. Das sollten mal die Anwälte machen. Ich verbitte mir solche Anmerkungen und sie haben nicht verstanden wie das mit den Hinweisen ist." Für die Anmerkung bekam ich dann noch Punktabzug. Das hingewiesen werden müsse, hatte ich von meinem AG-Leiter...)
Im Hinweisbeschluss wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger sich auf die unbenannte Gefahr berufen könnte, was vom Ergebnis der Beweisaufnahme (SV Gutachten zum vorliegen des ausdrücklich versicherten Falls) abhängt.
Der Sachverständige wurde nach dem Gutachten umfassend von dem Kläger befragt. Die Antworten - aus dem Protokoll gehen die Fragen nicht hervor - lassen darauf schließen, dass die Fragerichtung stets in die Richtung ging, ob das behauptete Ereignis plausibel war. Eine Antwort hinsichtlich einer anderen Ursache findet sich nicht. Die Frage wird auch nicht gestellt worden sein, darüber war kein Beweis zu erheben.)
Treten günstige Beweisergebnisse zu Tage, macht sich die Partei die für sie günstigen Ereignisse hilfsweise zu eigen. - Das ist ja ein recht bekannter Grundsatz, dessen Verletzung regelmäßig Revisionen begründet wegen der Verletzung von Ar.t 103 I GG.
Um jetzt diesen Wust an Erwägungen zusammenfassend zu schließen und zum konkreten Fall zurückzukehren:
Diese günstigen Beweise sind nun - im Umkehrschluss des Ergebnisses des SV Gutachten - zu Tage getreten. Der BGH scheint der Ansicht zu sein, dass man sich das schon ausdrücklich nicht zu eigen machen muss. BGH V ZR 63/13: "Dafür, dass der Bekl. sich dieses für ihn günstige Beweisergebnis nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hat, ist nichts ersichtlich.“ Sprich, der günstige Beweis wäre zu berücksichtigen. Er wäre hier auch entscheidungerheblich, weil dann die unbenannte Gefahr vorliegt.
Nur fehlt mir das ausdrückliche pauschale Darlegen der unbenannten Gefahr als Grundlage dafür, dass dieser Beweis überhaupt erhoben werden muss.
Ich hoffe ich konnte mich so etwas verständlicher Ausdrücken?
(Oder anders gesagt: Ich bin der Auffassung, dass ohne den Hinweis, dass das Gericht die Frage für erheblich erachtet, ob eine unbenannte Gefahr vorliegt oder nicht und die Parteien dies übersehen haben das Ding einer Revision nicht standhalten wird. Ich hab daher erhebliche Probleme damit vor diesem Hintergrund zu entscheiden, dass nichts dargelegt wurde und die Klage abzuweisen ist. Nehme ich an, die Klage ist - Stand jetzt - begründet, wäre das aus dem gleichen Grund nicht haltbar.)
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