18.04.2025, 17:04
Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
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Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 16:01
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 18.04.2025, 17:04
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