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Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO
JungemitTaubenei
Member
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Beiträge: 79
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#2
18.04.2025, 17:04
Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
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Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 16:01
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 18.04.2025, 17:04
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 18:14
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von RiLG Hessen - 18.04.2025, 19:08
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 19.04.2025, 09:11
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von DRi1 - 20.04.2025, 09:25
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 19.04.2025, 12:37
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 20.04.2025, 08:55
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 20.04.2025, 14:59


 

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