Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
14.04.2025, 12:22
Ich habs mal beispielsweise für Bayern recherchiert. Hier ist die Jahresgrenze gesetzlich festgelegt, vgl. § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 JAPO (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...BayJAPO-46). Man könnte eine Versagung dann höchstens noch darauf stützen, dass du i.S.v. Abs. 6 als ,,ungeeignet'' erscheinst. Dies bei Vorstrafen generell zu diskutieren, wäre aber ein klarer Widerspruch / eine Umgehung zur Wertungsentscheidung von Abs. 5 S. 1 Nr. 1.
Man kann es höchstens dann diskutieren, wenn die Straftaten, aufgrund derer du verurteilt wurdest, nahelegen, dass du z.B. über eine verfassungsfeindliche (links- / rechtsextremistische) Gesinnung verfügst, wobei auch da die Hürden (mit Blick auf Art. 12 GG) sehr hoch sind. Mal ein plastisches Beispiel: Wenn du verurteilt wurdest, weil du dir ein Hakenkreuz auf die Brust hast stechen lassen und dann damit ins Freibad gegangen bist, dann ist es durchaus diskutabel, (auch bei 90 Tagessätzen) deine Ablehnung zu diskutieren. Wenn das aber zwei Jahre her ist und du hast dir das mittlerweile entfernen lassen und dich glaubhaft davon distanziert, bin ich sehr sicher, dass man dich (mit Blick auf Art. 12 GG) aufnehmen würde (müsste).
Möchtest du mal grob umreißen, aus welchem Deliktsbereich die Straftaten stammen und v.a. wie lange sie zurückliegen? Wenn du schon überlegst, die Tilgung abzuwarten, müssten sie ja schon einige Zeit zurückliegen. Das wäre in jedem Fall ein sehr gutes Argument für dich.
Im Ergebnis musst du dir glaube ich keine großen Sorgen machen.
Und zur Frage, was du angibst: Ich würde das angeben, wonach ich gefragt werden. Ich schätze mal, du wirst ein behördliches Führungszeugnis vorlegen müssen und dann spricht das für sich. Einen Grund, dass du das von dir aus explizit ansprichst und zum Thema machst, sehe ich nicht.
Man kann es höchstens dann diskutieren, wenn die Straftaten, aufgrund derer du verurteilt wurdest, nahelegen, dass du z.B. über eine verfassungsfeindliche (links- / rechtsextremistische) Gesinnung verfügst, wobei auch da die Hürden (mit Blick auf Art. 12 GG) sehr hoch sind. Mal ein plastisches Beispiel: Wenn du verurteilt wurdest, weil du dir ein Hakenkreuz auf die Brust hast stechen lassen und dann damit ins Freibad gegangen bist, dann ist es durchaus diskutabel, (auch bei 90 Tagessätzen) deine Ablehnung zu diskutieren. Wenn das aber zwei Jahre her ist und du hast dir das mittlerweile entfernen lassen und dich glaubhaft davon distanziert, bin ich sehr sicher, dass man dich (mit Blick auf Art. 12 GG) aufnehmen würde (müsste).
Möchtest du mal grob umreißen, aus welchem Deliktsbereich die Straftaten stammen und v.a. wie lange sie zurückliegen? Wenn du schon überlegst, die Tilgung abzuwarten, müssten sie ja schon einige Zeit zurückliegen. Das wäre in jedem Fall ein sehr gutes Argument für dich.
Im Ergebnis musst du dir glaube ich keine großen Sorgen machen.
Und zur Frage, was du angibst: Ich würde das angeben, wonach ich gefragt werden. Ich schätze mal, du wirst ein behördliches Führungszeugnis vorlegen müssen und dann spricht das für sich. Einen Grund, dass du das von dir aus explizit ansprichst und zum Thema machst, sehe ich nicht.
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Referendariat mit Vorstrafen - von KM2025 - 14.04.2025, 10:42
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