09.04.2025, 13:11
Hallo ihr,
Ich habe ein Verständnisproblem mit der Unterscheidung von § 94 und § 111b StPO und wie ich diese im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB anwende.
Ich habe das so verstanden: Möchte ich den Gegenstand als Beweismittel im Strafverfahren verwenden, wähle ich § 94 und kommt dem Gegenstand von vornherein kein Beweiswert zu, es wird aber klar, dass er der Einziehung unterliegt, stütze ich die Beschlagnahme auf § 111b?
Sollte das stimmen, muss ich dann vor einer Einziehung durch rechtskräftiges Urteil den nach § 94 beschlagnahmten Gegenstand immer dann noch zusätzlich nach § 111b vorläufig einziehen?
Wie ihr merkt, geht hier wahrscheinlich einiges durcheinander, ich würde mich reuen, wenn mir das jemand erklären kann :)
Ich habe ein Verständnisproblem mit der Unterscheidung von § 94 und § 111b StPO und wie ich diese im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB anwende.
Ich habe das so verstanden: Möchte ich den Gegenstand als Beweismittel im Strafverfahren verwenden, wähle ich § 94 und kommt dem Gegenstand von vornherein kein Beweiswert zu, es wird aber klar, dass er der Einziehung unterliegt, stütze ich die Beschlagnahme auf § 111b?
Sollte das stimmen, muss ich dann vor einer Einziehung durch rechtskräftiges Urteil den nach § 94 beschlagnahmten Gegenstand immer dann noch zusätzlich nach § 111b vorläufig einziehen?
Wie ihr merkt, geht hier wahrscheinlich einiges durcheinander, ich würde mich reuen, wenn mir das jemand erklären kann :)
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Unterschied § 94 StPO und § 111b StPO - von Vanessa_HL - 09.04.2025, 13:11
RE: Unterschied § 94 StPO und § 111b StPO - von RefNdsOL - 09.04.2025, 13:21
RE: Unterschied § 94 StPO und § 111b StPO - von Vanessa_HL - 09.04.2025, 14:33
RE: Unterschied § 94 StPO und § 111b StPO - von RefNdsOL - 09.04.2025, 14:52