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Meinungsfreiheit in Deutschland
Jona
Member
***
Beiträge: 50
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#7
09.04.2025, 06:54
(08.04.2025, 22:03)Praktiker schrieb:  
(08.04.2025, 20:10)Jona schrieb:  
(08.04.2025, 19:02)Der aus Steinen Wasser zu pressen versucht schrieb:  https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/a...gsfreiheit

LTO hat ebenfalls berichtet, das inkriminierende Bild findet jeder Interessierte per Suchmaschine der Wahl. Die Idee, ein Bild der Bundesministerin für Inneres in den Diensträumen mit einem Schild der Aufschrift "Ich hasse die Meinungsfreiheit" müsse der durchschnittliche Betrachter für authentisch und nicht einen Kommentar zu ihrer Person halten, würde mich amüsieren, wenn sie nicht in einer Bewährunsstrafe gemündet wäre. Wenigstens den Versuch, das Bild und den Begleitsatz "Faeser hasst Meinungsfreiheit" als Schmähkritik zu werten und bei § 188 Abs. 1 S. 1 StGB zu landen, hätte ich ja erwartet, die Subsumtion als ehrrührige Tatsache und die Verurteilung nach § 188 Abs. 2 StGB kann ich nicht im Ansatz nachvollziehen.

Ich wünsche Hrn. Bendel gutes Gelingen in der Berufung.

Das Gericht muss dann ja eigentlich von der Rechtsbeurteilung, die dem Strafbefehl zugrunde lag, abgewichen sein, oder?

Der Strafbefehl lautete auf 210 Tagessätze. Der Strafrahmen von § 188 Abs. 2 Alt. 2 StGB beginnt bei 6 Monaten Freiheitsstrafe. Ergo: 210 Tagessätze sind keine mögliche Rechtsfolge. 

Oder habe ich einen Denkfehler?

47 II StGB? So offensichtlich falsch ist das Urteil vielleicht doch nicht  LolLolLol

Und zur Sache: ob die (unstreitig) falsche Tatsache behauptet wird, die Ministerin habe ein Schild dieses Inhaltes hochgehoben, ist eine Frage der Umstände. Ich finde es für Juristen eigentlich immer ganz angemessen, ein Urteil zu lesen, bevor man darüber diskutiert. Ob es richtig oder falsch ist, erweist sich nämlich ausschließlich aus den darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Argumenten. Maßgeblich sind nur die schriftlichen Urteilsgründe, nicht die mündliche Begründung oder gar eine PM. Glücklicherweise ist aber ja schon angekündigt, dass höhere Instanzen sich nochmal damit befassen dürfen.

Grundsätzlich finde ich es problematisch, Bilder in so einer Weise zu verändern, wenn nicht durch den Kontext klargestellt wird, dass es Satire, eine Karikatur o.a. ist. Ob es deshalb gleich strafbar ist, wird sich dagegen noch zeigen. Und vielleicht fehlt ja auch der Vorsatz, wenn man so in der digitalen Welt zu Hause ist, dass man meint, jeder erkenne, dass es sich um eine Lüge handelt...?

47 Abs. 2 bezieht sich nur auf den Bereich bis 6 Monate. 188 Abs. 2 Alt. 2 beginnt ab 6 Monate. Hab bereits eine Quelle gefunden, die genau das von mir Vermutete bestätigt hat.
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Meinungsfreiheit in Deutschland - von Jona - 08.04.2025, 16:34
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