19.03.2025, 14:42
Hallo,
im Rahmen der Strafrahmenzumessung verstehe ich nicht ganz, wie ich diesen bei tateinheitlichen- und tatmehrheitlichen Delikten zu bestimmen habe.
Bei § 52 StGB wird nach dem höchsten Strafrahmen die Strafe bestimmt. Heißt das für mich, dass ich den höchsten Strafrahmen aussuche und die anderen im Rahmen meiner Strafrahmenzumessung nicht berücksichtige? D.h. wenn z.B. §§ 212, 185 StGB tateinheitlich begangen wurden, fertige ich die Strafrahmenzumessung nur für den § 212 StGB an oder?
Bei § 53 StGB muss ich hingegen für jede Tat die Strafzumessung anfertigen und im Anschluss den Gesamtstrafrahmen bestimmen richtig?
Bin mir grade beim § 52 StGB sehr unsicher. Da ich das Strafurteil nicht auf Lücke setze, wäre ich für eine Erklärung sehr dankbar!
im Rahmen der Strafrahmenzumessung verstehe ich nicht ganz, wie ich diesen bei tateinheitlichen- und tatmehrheitlichen Delikten zu bestimmen habe.
Bei § 52 StGB wird nach dem höchsten Strafrahmen die Strafe bestimmt. Heißt das für mich, dass ich den höchsten Strafrahmen aussuche und die anderen im Rahmen meiner Strafrahmenzumessung nicht berücksichtige? D.h. wenn z.B. §§ 212, 185 StGB tateinheitlich begangen wurden, fertige ich die Strafrahmenzumessung nur für den § 212 StGB an oder?
Bei § 53 StGB muss ich hingegen für jede Tat die Strafzumessung anfertigen und im Anschluss den Gesamtstrafrahmen bestimmen richtig?
Bin mir grade beim § 52 StGB sehr unsicher. Da ich das Strafurteil nicht auf Lücke setze, wäre ich für eine Erklärung sehr dankbar!
Nachrichten in diesem Thema
Strafrahmenzumesseung - von Hallo123. - 19.03.2025, 14:42
RE: Strafrahmenzumesseung - von Claudia41 - 20.03.2025, 10:09
RE: Strafrahmenzumesseung - von MichaelJordan - 26.03.2025, 10:08