15.03.2025, 19:39
(15.03.2025, 18:19)F-H98 schrieb: Hallo ihr Lieben,
stehe gerade etwas auf dem Schlauch im materiellen Recht. Konkret geht es um den Betrug, § 263 StGB.
Im Rahmen des Vermögensschadens kann zu prüfen sein, ob der Geschädigte seinerseits Kompensation erhält. Wird der Geschädigte also durch die täuschungsbedingter Verfügung von einer eigenen Verbindlichkeit befreit, so erleidet er nach der Gesamtsaldierung keinen Schaden.
Soweit ich vorgenanntes annehmen kann, ist mir die Abgrenzung zur Frage nach der Rechtswidrigkeit der Bereicherung nicht ganz klar. Hierbei wird ja bspw. diskutiert, inwieweit der Täter einen Anspruch auf Zahlung oder aber Übereignung an einer Sache hat.
Konkret am Bsp: Der Kunde ruft einen säumigen Unternehmer an ihm gekaufte Ware zu übereignen und gibt vor bereits einen vollstreckbaren Titel gegen diesen zu haben. Zur Vewrmeidung von Vollstreckungsmaßnahmen leistet der Unternehmer.
Hier dürfte es m.E.n. bereits an einem Vermögensschaden fehlen, da der Unternehmer mit der Leistung ja von seiner Verbindlichkeit befreit wird. Insoweit müsste ich auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Bereicherung m.E.n. nicht mehr eingehen.
Wie komme ich in der Klausur zu dem Umstand (und damit zu dem punkteträchtigen Problem) der Rechtswidrigkeit der Bereicherung?
Wie verhält es sich insbesondere in dem Fall, in dem der Täter im Falle von Gattungsschulden über sienen Anspruch irrt? Würde hierbei nicht ebenfalls bereits im Rahmen des Vermögensschaden eine Kompensation anzunehmen sein?
Danke!
Die Absicht rechtswidriger Bereicherung ist genau wie die Absicht rechtswidriger Zueignung ein subjektives Tatbestandsmerkmal, wobei die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zu- oder Bereicherung ein objektives Merkmal ist. Das heißt entscheidend ist für die Zueignungs- und auch die Bereicherungabsicht allein die subjektive Seite des Täters, ob er im Fall der Bereicherungsabsicht eben danach strebt sein Vermögen zu mehren bzw. sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das ist etwas rein subjektives. Wenn man dieses Merkmal bejaht, dann muss man noch schauen, ist denn der Vermögensvorteil, der sich verschafft werden soll, überhaupt rechtswidrig? Schließlich könnte es auch sein, dass der mit Bereicherungsabsicht Agierende einen Anspruch auf diesen Vermögensvorteil hat. Dann handelt er zwar mit der Absicht der Bericherung aber die beabsichtigte Bereicherung ist nicht rechtswidrig, weil der Vermögensvorteil ihm ohnehin zusteht. Wichtig ist, dass sich grundsätzlich der Vorsatz auch wiederum auf diese Rechtswidrigkeit der Bereicherung erstreckt. Das ist aber der Regelfall. Das erscheint alles nur deshalb etwas "wirr", weil eben ein eigentlich objektives Merkmal - nämlich die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils - mit im subjektiven Tatbestand behandelt wird.
Sollte es nun so sein, dass ein Vermögensschaden - d.h. ein objektives Tatbestandsmerkmal - nicht vorliegt, warum auch immer, wohl aber subjektiv der Täter mit Bereicherungsabsicht handelte, dann liegt ein Versuch vor, der im Fall des § 263 StGB nach § 263 Abs. 2 StGB auch strafbar ist.
Vor nicht all zu langer Zeit habe ich eine Klausur korrigiert, in der es auch um die Kompensation im Rahmen des Vermögensschadens durch einen dafür erhaltenen Ausgleichanspruch ging; also eine andere Konstellation als bei dir - dem Freiwerden von einer Verbindlichkeit. Dabei ist bspw. eine Anrechnung eines Ausgleichsanspruchs - sofern dieser überhaupt werthaltig ist - im Rahmen des § 263 StGB nicht möglich, anders aber wohl im Rahmen des § 266 StGB dort als Teil des im Wesentlichen inhaltsgleichen "Vermögensnachteils".
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