15.03.2025, 18:19
Hallo ihr Lieben,
stehe gerade etwas auf dem Schlauch im materiellen Recht. Konkret geht es um den Betrug, § 263 StGB.
Im Rahmen des Vermögensschadens kann zu prüfen sein, ob der Geschädigte seinerseits Kompensation erhält. Wird der Geschädigte also durch die täuschungsbedingter Verfügung von einer eigenen Verbindlichkeit befreit, so erleidet er nach der Gesamtsaldierung keinen Schaden.
Soweit ich vorgenanntes annehmen kann, ist mir die Abgrenzung zur Frage nach der Rechtswidrigkeit der Bereicherung nicht ganz klar. Hierbei wird ja bspw. diskutiert, inwieweit der Täter einen Anspruch auf Zahlung oder aber Übereignung an einer Sache hat.
Konkret am Bsp: Der Kunde ruft einen säumigen Unternehmer an ihm gekaufte Ware zu übereignen und gibt vor bereits einen vollstreckbaren Titel gegen diesen zu haben. Zur Vewrmeidung von Vollstreckungsmaßnahmen leistet der Unternehmer.
Hier dürfte es m.E.n. bereits an einem Vermögensschaden fehlen, da der Unternehmer mit der Leistung ja von seiner Verbindlichkeit befreit wird. Insoweit müsste ich auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Bereicherung m.E.n. nicht mehr eingehen.
Wie komme ich in der Klausur zu dem Umstand (und damit zu dem punkteträchtigen Problem) der Rechtswidrigkeit der Bereicherung?
Wie verhält es sich insbesondere in dem Fall, in dem der Täter im Falle von Gattungsschulden über sienen Anspruch irrt? Würde hierbei nicht ebenfalls bereits im Rahmen des Vermögensschaden eine Kompensation anzunehmen sein?
Danke!
stehe gerade etwas auf dem Schlauch im materiellen Recht. Konkret geht es um den Betrug, § 263 StGB.
Im Rahmen des Vermögensschadens kann zu prüfen sein, ob der Geschädigte seinerseits Kompensation erhält. Wird der Geschädigte also durch die täuschungsbedingter Verfügung von einer eigenen Verbindlichkeit befreit, so erleidet er nach der Gesamtsaldierung keinen Schaden.
Soweit ich vorgenanntes annehmen kann, ist mir die Abgrenzung zur Frage nach der Rechtswidrigkeit der Bereicherung nicht ganz klar. Hierbei wird ja bspw. diskutiert, inwieweit der Täter einen Anspruch auf Zahlung oder aber Übereignung an einer Sache hat.
Konkret am Bsp: Der Kunde ruft einen säumigen Unternehmer an ihm gekaufte Ware zu übereignen und gibt vor bereits einen vollstreckbaren Titel gegen diesen zu haben. Zur Vewrmeidung von Vollstreckungsmaßnahmen leistet der Unternehmer.
Hier dürfte es m.E.n. bereits an einem Vermögensschaden fehlen, da der Unternehmer mit der Leistung ja von seiner Verbindlichkeit befreit wird. Insoweit müsste ich auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Bereicherung m.E.n. nicht mehr eingehen.
Wie komme ich in der Klausur zu dem Umstand (und damit zu dem punkteträchtigen Problem) der Rechtswidrigkeit der Bereicherung?
Wie verhält es sich insbesondere in dem Fall, in dem der Täter im Falle von Gattungsschulden über sienen Anspruch irrt? Würde hierbei nicht ebenfalls bereits im Rahmen des Vermögensschaden eine Kompensation anzunehmen sein?
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Nachrichten in diesem Thema
Abgrenzung schadensverhindernde Kompensation und Rechtswidrikeit des Vermögensvorteil - von F-H98 - 15.03.2025, 18:19
RE: Abgrenzung schadensverhindernde Kompensation und Rechtswidrikeit des Vermögensvorteil - von RefNdsOL - 15.03.2025, 19:39
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